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Fußpflege und Co.

imAK-Preisvergleich

Die AK hat 18 Kosmetikstudios getestet. Die Preisunterschiede sind

zum Teil erheblich. Konsumenten sollten Preisvergleiche anstellen.

Kosmetikbehandlungen boomen: Schöne

Nägel, glatte Beine und eine härchenfreie

Bikinizone sind heute für viele Frauen ein

absolutes Muss. Die Angebote werden im-

mer vielfältiger und Preisvergleiche damit

schwieriger.

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18 Kosmetikstudios im Test

Die Konsumentenberatung der Arbei-

terkammer Kärnten hat im Herbst in 18

Kosmetikstudios in Klagenfurt die Preise

für Maniküre und Pediküre mit und ohne

Nagellack, für das Färben von Wimpern

und Augenbrauen sowie die Enthaarung

von Beinen und der Bikinizone erhoben.

Die Preisunterschiede sind beachtlich.

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200 Prozent Preisunterschied

Die größte Preisdifferenz stellten die AK-

Konsumentenschützer beim Färben von

Wimpern und Augenbrauen fest. So kostet

das Färben von Augenbrauen im teuersten

Geschäft 18 und im günstigsten 6 Euro.

Das ist eine Differenz von 12 Euro oder

200 Prozent. Beim Wimpernfärben müs-

sen Konsumenten mit Preisen zwischen

7,50 Euro und 15 Euro rechnen.

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Schöne Nägel

Aber auch bei Maniküre und Pediküre

gibt es erhebliche Preisunterschiede. So

kostet zum Beispiel eine Maniküre mit

Nagellack im teuersten Geschäft 35 Euro

und ist damit doppelt so teuer wie beim

billigsten Dienstleister, wo für diese Be-

handlung 17,50 Euro verrechnet werden.

Ohne Nagellack liegen die Preise für eine

Maniküre zwischen 15 und 29 Euro.

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Gepflegte Füße

Für die günstigste Pediküre mit Nagel-

lack zahlen Konsumenten 29 Euro, für die

teuerste 48 Euro – das ist immerhin ein

Unterschied von 19 Euro. Für die Fußpfle-

ge ohne Nagellack zahlt man zwischen 25

und 42 Euro.

Einen Kreditvertrag in der Höhe von

152.934 Schilling unterzeichnete ein

Ehepaar anfang der 80er-Jahre, um ein

neues Auto für den Mann zu kaufen.

1983 erging über die Forderung ein Ver-

säumungsurteil mit 18 Prozent Zinsen.

Der Ehemann kam bis auf Weiteres für

die Forderungen auf. Doch dann folgten

die Scheidung und das böse Erwachen

AK ersparte

Konsumentin

5.000 Euro!

Frau blieb auf Kreditschulden

ihres Exmannes sitzen.

Wenn über Nacht Schnee fällt, solltenGrundstücks-

eigentümer früher aufstehen.

Für Haus- und Wohnungseigentümer gel-

ten im Winter ganz klare Pflichten. Diese

betreffen Schneeräumung, Streupflicht,

Entfernung von Eiszapfen und Vorbeu-

gung von Schäden durch Dachlawinen.

Zwischen 6.00 und 22.00 Uhr

Die Pflicht zur Schneeräumung trifft

zunächst alle Hauseigentümer im Orts-

gebiet, die über öffentlich zugängliche

Grundstücke oder Wege verfügen. Sie

müssen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr da-

für sorgen, dass Gelände oder Wege sicher

begehbar und von Schnee und Eis befreit

sind. Geräumt werden müssen Gehsteige,

Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öf-

fentlichen Verkehr dienen und weniger als

drei Meter von der Liegenschaft entfernt

sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss

der Straßenrand auf der Breite von einem

Meter geräumt werden.

Haftung bei Unfällen

Kommt ein Grundstückseigentümer der

Schneeräumung und der Streupflicht nicht

nach, droht nicht nur eine Strafe aufgrund

der Straßenverkehrsordnung, sondern

auch Schadenersatz.

Dach räumen

Eiszapfen und Schneewechten auf Dä-

chern sind zu entfernen. Die gefährdeten

Straßenstellen sind während der Räu-

mung abzusichern. Das Aufstellen von

Warnhinweisen oder Latten ist nur eine

Sofortmaßnahme und entbindet den Ei-

gentümer nicht von einer ordnungsgemä-

ßen Dachreinigung.

Schneeräumung:

Hausbesitzer haften

Fotolia/littleny

Im Winter haben Eigentümer

zahlreiche Pflichten.