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imAK-Preisvergleich
Die AK hat 18 Kosmetikstudios getestet. Die Preisunterschiede sind
zum Teil erheblich. Konsumenten sollten Preisvergleiche anstellen.
Kosmetikbehandlungen boomen: Schöne
Nägel, glatte Beine und eine härchenfreie
Bikinizone sind heute für viele Frauen ein
absolutes Muss. Die Angebote werden im-
mer vielfältiger und Preisvergleiche damit
schwieriger.
18 Kosmetikstudios im Test
Die Konsumentenberatung der Arbei-
terkammer Kärnten hat im Herbst in 18
Kosmetikstudios in Klagenfurt die Preise
für Maniküre und Pediküre mit und ohne
Nagellack, für das Färben von Wimpern
und Augenbrauen sowie die Enthaarung
von Beinen und der Bikinizone erhoben.
Die Preisunterschiede sind beachtlich.
200 Prozent Preisunterschied
Die größte Preisdifferenz stellten die AK-
Konsumentenschützer beim Färben von
Wimpern und Augenbrauen fest. So kostet
das Färben von Augenbrauen im teuersten
Geschäft 18 und im günstigsten 6 Euro.
Das ist eine Differenz von 12 Euro oder
200 Prozent. Beim Wimpernfärben müs-
sen Konsumenten mit Preisen zwischen
7,50 Euro und 15 Euro rechnen.
Schöne Nägel
Aber auch bei Maniküre und Pediküre
gibt es erhebliche Preisunterschiede. So
kostet zum Beispiel eine Maniküre mit
Nagellack im teuersten Geschäft 35 Euro
und ist damit doppelt so teuer wie beim
billigsten Dienstleister, wo für diese Be-
handlung 17,50 Euro verrechnet werden.
Ohne Nagellack liegen die Preise für eine
Maniküre zwischen 15 und 29 Euro.
Gepflegte Füße
Für die günstigste Pediküre mit Nagel-
lack zahlen Konsumenten 29 Euro, für die
teuerste 48 Euro – das ist immerhin ein
Unterschied von 19 Euro. Für die Fußpfle-
ge ohne Nagellack zahlt man zwischen 25
und 42 Euro.
Einen Kreditvertrag in der Höhe von
152.934 Schilling unterzeichnete ein
Ehepaar anfang der 80er-Jahre, um ein
neues Auto für den Mann zu kaufen.
1983 erging über die Forderung ein Ver-
säumungsurteil mit 18 Prozent Zinsen.
Der Ehemann kam bis auf Weiteres für
die Forderungen auf. Doch dann folgten
die Scheidung und das böse Erwachen
AK ersparte
Konsumentin
5.000 Euro!
Frau blieb auf Kreditschulden
ihres Exmannes sitzen.
Wenn über Nacht Schnee fällt, solltenGrundstücks-
eigentümer früher aufstehen.
Für Haus- und Wohnungseigentümer gel-
ten im Winter ganz klare Pflichten. Diese
betreffen Schneeräumung, Streupflicht,
Entfernung von Eiszapfen und Vorbeu-
gung von Schäden durch Dachlawinen.
Zwischen 6.00 und 22.00 Uhr
Die Pflicht zur Schneeräumung trifft
zunächst alle Hauseigentümer im Orts-
gebiet, die über öffentlich zugängliche
Grundstücke oder Wege verfügen. Sie
müssen zwischen 6.00 und 22.00 Uhr da-
für sorgen, dass Gelände oder Wege sicher
begehbar und von Schnee und Eis befreit
sind. Geräumt werden müssen Gehsteige,
Gehwege und Stiegenanlagen, die dem öf-
fentlichen Verkehr dienen und weniger als
drei Meter von der Liegenschaft entfernt
sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss
der Straßenrand auf der Breite von einem
Meter geräumt werden.
Haftung bei Unfällen
Kommt ein Grundstückseigentümer der
Schneeräumung und der Streupflicht nicht
nach, droht nicht nur eine Strafe aufgrund
der Straßenverkehrsordnung, sondern
auch Schadenersatz.
Dach räumen
Eiszapfen und Schneewechten auf Dä-
chern sind zu entfernen. Die gefährdeten
Straßenstellen sind während der Räu-
mung abzusichern. Das Aufstellen von
Warnhinweisen oder Latten ist nur eine
Sofortmaßnahme und entbindet den Ei-
gentümer nicht von einer ordnungsgemä-
ßen Dachreinigung.
Schneeräumung:
Hausbesitzer haften
Fotolia/littleny
Im Winter haben Eigentümer
zahlreiche Pflichten.