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tipp 04/16

k aernten.arbeiterk

ammer.at

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Arbeit & Recht

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Beruf & Familie

STEUER & GELD

Menschen & Meinungen

AK-Steuerexperte Horst Hoffmann

AK/Helge Bauer

Infos Steuerrecht

Die Broschüre „Steuerrecht auf

einen Blick 2016“ vereint die

wichtigsten Informationen zur

Arbeitnehmerveranlagung

wie z. B. Absetzbeträge und

Sonderausgaben oder außer-

gewöhnlichen Belastungen.

Arbeitszeitkalender

Viele Aufgaben und noch keinen

Überblick. Mit dem neuen Arbeits-

zeitkalender 2017 verpassen Sie so

schnell keinen Termin mehr. Jetzt te-

lefonisch bestellen oder persönlich in

den AK-Bezirksstellen abholen.

MINI-tipp

f

i

Bestelltelefon 050 477-2553

PROFI-tipp

Zu den Katastrophenschäden zäh-

len Schäden im Zusammenhang mit

Hochwasser, Erdrutsch, Vermurun-

gen, Lawinen, Sturm, Erdbeben und

Felssturz. Steuerlich können Sie Kos-

ten absetzen, die in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Beseitigung

der Katastrophenfolgen stehen. Dazu

werden beispielsweise die Beseitigung

von Wasser- und Schlammresten so-

wie die Beseitigung von unbrauchbar

gewordenen Gegenständen gezählt.

Schadensbeseitigung gilt auch bei

Zweitwohnsitzen! Weiters können

Kosten für Reparatur und Sanierung

beschädigter Gegenstände wie z. B.

von Wohnhäusern und Wohnungen

abgesetzt werden. Am Zweitwohnsitz

sind Kosten für Reparaturen und Sa-

nierungen nicht abzugsfähig.

Auch Katastrophenschäden

sind steuerlich absetzbar

f

i

kaernten.arbeiterkammer.at/steuer

Fotolia/bernardbodo

setzbar. Das Gleiche gilt für die Kirchen-

beiträge mit bis zu 400 Euro jährlich.

Aus- und Fortbildungskosten

Aus- und Fortbildungskosten, die durch

Ihren Beruf veranlasst sind und von Ihnen

auch selbst bezahlt werden, können Sie bei

der Steuer berücksichtigen lassen. Weiter-

bildung lohnt sich also auch bei der Steuer.

Die Kosten für grundsätzliche kaufmän-

nische oder bürotechnische Kurse, wie

zum Beispiel ein Buchhaltungskurs oder

der Europäische Com-

puter-Führerschein,

den Sie selbst bezahlt

haben, können Sie als

Werbungskosten im-

mer von der Steuer ab-

ziehen.

Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumla-

ge, die gleich vom Ar-

beitgeber einbehalten

wird, wirkt sich noch

nicht steuermindernd

aus. Ist das nicht der

Fall, lohnt es sich, die

gesamte

Betriebs-

ratsumlage unter „Sonstige Werbungs-

kosten“ bei der Arbeitnehmerveranlagung

einzutragen.

Automatischer

Steuerausgleich

Eine automatische

Steuerveranlagung

erfolgt, wenn aus der Aktenlage anzu-

nehmen ist, dass nur lohnsteuerpflich-

tige Einkünfte bezogen werden und

die Veranlagung zu einer Steuergut-

schrift führt. Außerdem dürfen keine

Werbungskosten und von der Daten-

übermittlung nicht erfasste Sonderaus-

gaben, außergewöhnliche Belastungen

oder antragsgebundene Freibeträge

(Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge

(z. B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinver-

diener/ Alleinerzieherabsetzbetrag) gel-

tend gemacht werden. Diese Vorschrift,

die erstmalig 2017 für das Veranlagungs-

jahr 2016 gilt, dient somit ausschließlich

dem Interesse der Steuerpflichtigen, die

damit unabhängig von einem Antrag in

den Genuss einer Steuerrückerstattung

kommen können.

Dem

Arbeitnehmer

bleibt es frei, in-

nerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des

Kalenderjahres manuell einen Antrag

zur Arbeitnehmerveranlagung abzuge-

ben. In diesem Fall wird die automati-

sche Arbeitnehmeranlagung korrigiert.

Mit Jänner 2016 startete die antraglose

(automatische) Arbeitnehmerveranlagung.

f

i

Steuer 050 477-3000

Fotolia/arahanar

Nicht verschenken

„

„

250 EURO

Im Durchschnitt bringt der

Lohnsteuerausgleich für die

Kärntner einen Betrag von

Jeder Arbeitnehmer kann über

finanzonline.at

oder über Steu-

erformulare vom Finanzamt

sein Geld zurückzuholen. Die

Experten der Arbeiterkammer

helfen dabei.