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tipp 04/16

k aernten.arbeiterk

ammer.at

Aktuell

Schwerpunkt

ARBEIT & RECHT

Konsument Bildung

Beruf & Familie Steuer & Geld Menschen & Meinungen

„Bei einer einvernehmlichen

Lösung gelten die üblichen

Regeln einer Kündigung.“

Bei einer „Einvernehmlichen“

gibt es keine Fristen und Ter-

mine – das Dienstverhältnis

endet zu dem Zeitpunkt, den

Sie vereinbart haben. Einmal

unterschrieben

kann

eine

„Einvernehmliche“ einseitig

nicht mehr zurückgenommen

werden.

„Die Kündigung muss mir

der Chef immer schriftlich

mitteilen.“

Eine Kündigung

gilt im Allgemeinen auch,

wenn sie mündlich oder

per Boten ausgespro-

chen wird. Ab dann

laufen Ihre Fris-

ten, um gegen

die Kündigung

vorzugehen.

„Ich kann ohne vorherige

Abmahnung nicht entlassen

werden.“

Nur in Ausnahmefällen muss

der Chef vorher abmahnen.

Eine Entlassung

ist keine

Kündigung. Sie ist die frist-

lose Beendigung des Arbeits-

verhältnisses durch den Chef.

AK-Rechtsexperte Christoph Lorber

AK/Helge Bauer

Gratis App: „AK-Frag uns“

Für Rat und Hilfe von der

AK gibt es die App „AK-

Frag uns“ – die Sie gratis

downloaden können. Der

Bankenrechner hilft, die

günstigsten Konditionen

zu finden. Der Brutto-

Netto-Rechner zeigt, was nach Abzug

von Steuer und Sozialversicherungs-

beiträgen vom Lohn bleibt. Mit dem

Lexikon des Arbeitsrechts kann man

sich unterwegs und offline über die

Rechte im Job informieren. Der Zeit-

speicher hilft, Arbeitszeit und Pausen

am Handy aufzuzeichnen. Der Ur-

laubsrechner holt maximal Freizeit

für minimal Urlaub heraus.

MINI-tipp

PROFI-tipp

Das Weihnachtsgeld (Weihnachtsre-

muneration) zählt wie das Urlaubsgeld

(Urlaubszuschuss) zu den Sonderzah-

lungen. Es gibt keinen gesetzlichen

Anspruch auf Sonderzahlungen. Ob

der Anspruch auf Weihnachtsgeld

besteht, in welcher Höhe und wann,

ist im jeweiligen Branchenkollektiv-

vertrag oder im Einzelarbeitsvertrag

geregelt. Kommt kein Kollektivver-

trag zur Anwendung und wurde die

Bezahlung desWeihnachtsgeldes auch

nicht vertraglich vereinbart, erhalten

Sie keinWeihnachtsgeld! Meistens be-

trägt das Weihnachtsgeld ein Monats-

gehalt oder einen Monatslohn und

es ist im November oder Dezember

fällig. Der Kollektivvertrag oder der

Einzelarbeitsvertrag kann aber eine

andere Regelung vorsehen.

Weihnachtsgeld ist im

Kollektivvertrag geregelt

Neu bei Gesundheitsberufen

Die Arbeiterkammer erstellt ein Register für Gesundheitsberufe.

2016wurde einGesetz beschlossen, wo-

nach Beschäftigte in Gesundheitsberu-

fen in einem Register erfasst werden.

Die AK ist mit dieser Registrierung be-

traut. Ziel ist es, die erworbenen Qua-

lifikationen im Gesundheitsbereich

aufzuwerten und mehr Patientensi-

cherheit zu gewährleisten. Registriert

werden zunächst Berufstätige in der

Gesundheits- und Krankenpflege so-

wie der gehobene medizinisch-techni-

sche Dienst. Das sind weit über 100.000

Menschen und jährlich zirka 8.000 Be-

rufsabsolventen in Österreich.

Aufwertung des Berufs!

Nur wer die entsprechende Qualifikati-

on hat, wird ins Register aufgenommen

und erhält einen Berufsausweis. Damit

kann man wiederum bei den Patienten

punkten. Auch der Arbeitsplatzwechsel

wird damit zum Beispiel leichter ge-

macht, da künftige Arbeitgeber Einblick

in die Qualifikation haben. Die Regis-

trierung läuft ab 2018.

f

i

arbeiterkammer.at/gesundheitsberufe

Gesundheitsberufe inÖsterreichwerden von der

AK in einemRegister zusammengefasst.

§

§

§

„Als Behinderter habe ich

mehr Urlaub.“

Nicht automatisch. Es gibt

Anspruch auf Zusatzurlaub

– sofern dies im Kollektiv-

vertrag, Dienstrecht oder in

Betriebsvereinbarungen vor-

gesehen ist. Es gibt Anspruch

auf den Lohnsteuerfreibetrag

bzw. Steuerbegünstigungen.

§

f

i

f

i

kaernten.arbeiterkammer.at/recht

Arbeits- und Sozialrecht 050 477-1000

Fotolia/Africa Studio