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„Bei einer einvernehmlichen
Lösung gelten die üblichen
Regeln einer Kündigung.“
Bei einer „Einvernehmlichen“
gibt es keine Fristen und Ter-
mine – das Dienstverhältnis
endet zu dem Zeitpunkt, den
Sie vereinbart haben. Einmal
unterschrieben
kann
eine
„Einvernehmliche“ einseitig
nicht mehr zurückgenommen
werden.
„Die Kündigung muss mir
der Chef immer schriftlich
mitteilen.“
Eine Kündigung
gilt im Allgemeinen auch,
wenn sie mündlich oder
per Boten ausgespro-
chen wird. Ab dann
laufen Ihre Fris-
ten, um gegen
die Kündigung
vorzugehen.
„Ich kann ohne vorherige
Abmahnung nicht entlassen
werden.“
Nur in Ausnahmefällen muss
der Chef vorher abmahnen.
Eine Entlassung
ist keine
Kündigung. Sie ist die frist-
lose Beendigung des Arbeits-
verhältnisses durch den Chef.
AK-Rechtsexperte Christoph Lorber
AK/Helge Bauer
Gratis App: „AK-Frag uns“
Für Rat und Hilfe von der
AK gibt es die App „AK-
Frag uns“ – die Sie gratis
downloaden können. Der
Bankenrechner hilft, die
günstigsten Konditionen
zu finden. Der Brutto-
Netto-Rechner zeigt, was nach Abzug
von Steuer und Sozialversicherungs-
beiträgen vom Lohn bleibt. Mit dem
Lexikon des Arbeitsrechts kann man
sich unterwegs und offline über die
Rechte im Job informieren. Der Zeit-
speicher hilft, Arbeitszeit und Pausen
am Handy aufzuzeichnen. Der Ur-
laubsrechner holt maximal Freizeit
für minimal Urlaub heraus.
MINI-tipp
PROFI-tipp
Das Weihnachtsgeld (Weihnachtsre-
muneration) zählt wie das Urlaubsgeld
(Urlaubszuschuss) zu den Sonderzah-
lungen. Es gibt keinen gesetzlichen
Anspruch auf Sonderzahlungen. Ob
der Anspruch auf Weihnachtsgeld
besteht, in welcher Höhe und wann,
ist im jeweiligen Branchenkollektiv-
vertrag oder im Einzelarbeitsvertrag
geregelt. Kommt kein Kollektivver-
trag zur Anwendung und wurde die
Bezahlung desWeihnachtsgeldes auch
nicht vertraglich vereinbart, erhalten
Sie keinWeihnachtsgeld! Meistens be-
trägt das Weihnachtsgeld ein Monats-
gehalt oder einen Monatslohn und
es ist im November oder Dezember
fällig. Der Kollektivvertrag oder der
Einzelarbeitsvertrag kann aber eine
andere Regelung vorsehen.
Weihnachtsgeld ist im
Kollektivvertrag geregelt
Neu bei Gesundheitsberufen
Die Arbeiterkammer erstellt ein Register für Gesundheitsberufe.
2016wurde einGesetz beschlossen, wo-
nach Beschäftigte in Gesundheitsberu-
fen in einem Register erfasst werden.
Die AK ist mit dieser Registrierung be-
traut. Ziel ist es, die erworbenen Qua-
lifikationen im Gesundheitsbereich
aufzuwerten und mehr Patientensi-
cherheit zu gewährleisten. Registriert
werden zunächst Berufstätige in der
Gesundheits- und Krankenpflege so-
wie der gehobene medizinisch-techni-
sche Dienst. Das sind weit über 100.000
Menschen und jährlich zirka 8.000 Be-
rufsabsolventen in Österreich.
Aufwertung des Berufs!
Nur wer die entsprechende Qualifikati-
on hat, wird ins Register aufgenommen
und erhält einen Berufsausweis. Damit
kann man wiederum bei den Patienten
punkten. Auch der Arbeitsplatzwechsel
wird damit zum Beispiel leichter ge-
macht, da künftige Arbeitgeber Einblick
in die Qualifikation haben. Die Regis-
trierung läuft ab 2018.
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arbeiterkammer.at/gesundheitsberufeGesundheitsberufe inÖsterreichwerden von der
AK in einemRegister zusammengefasst.
§
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§
„Als Behinderter habe ich
mehr Urlaub.“
Nicht automatisch. Es gibt
Anspruch auf Zusatzurlaub
– sofern dies im Kollektiv-
vertrag, Dienstrecht oder in
Betriebsvereinbarungen vor-
gesehen ist. Es gibt Anspruch
auf den Lohnsteuerfreibetrag
bzw. Steuerbegünstigungen.
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kaernten.arbeiterkammer.at/rechtArbeits- und Sozialrecht 050 477-1000
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