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Se s von 34 Fleis proben elen im AK-Test dur , weil sie für den
Verzehr ungeeignet waren. Eine weitere war wertgemindert.
Passend zu den nahenden Fest-
tagen haben die AK Kärnten und
die Kärntner Lebensmittelunter-
suchungsanstalt (LUA) 34 Proben
Fondue-Fleisch (Pute, Rinds- und
Schweinslungenbraten) unter die
Lupe genommen. Eingekau wurde
die Ware in Klagenfurter Fleische-
reien und Supermärkten.
Genaue Untersuchung
Überprü wurden die äußere
Bescha enheit, Geruch und Ge-
Sechs Fleischproben schlecht
schmack sowie der Befall von verschie-
densten Keimen und Bakterien. Bei der
Untersuchung elen sechs Fleischproben
durch: Aufgrund des hohen Keimbefalls
wurden sie als „für den Verzehr ungeeig-
net“ eingestu . Besonders besorgniser-
regend ist, dass in einer Probe sogar Sal-
monellen nachgewiesen wurden. In allen
sechs Fällen handelte es sich übrigens um
Puten eisch.
Eine Probe wertgemindert
Eine weitere Probe wurde nach der Unter-
suchung auf Verderbs- und Hygieneman-
gelkeime „wertgemindert“ beurteilt. Au-
ßerdem stellten die Prüfer leichte Mängel
beim Geruch fest. Dabei handelte es sich
um einen Lungenbratenspitz vom Rind.
In weiteren 13 Proben stellten die Exper-
Fotolia/auremar
Gerade beimFondue sollteman genau auf die richtige
Kühlung des Fleisches und die Hygiene achten.
Fragen und Antworten zur
Kennzeichnungsp icht
ƒ
Welche Sto e sind zu kennzeichnen?
Glutenhaltige Getreide, Krebstiere,
Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen,
Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf,
Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sul-
te, Lupinen, Weichtiere.
ƒ
Für wen gilt die Verordnung?
Sie gilt
für Lebensmittelunternehmen (z. B.
Allergene Sto e vor
den Vorhang geholt
Neue Allergen-Verordnung gilt nur für Unternehmen und ni t für
Privatpersonen. Bes ä igte im Gastgewerbe tri keine Ha ung.
Mit 13. Dezember tritt die Allergen-Ver-
ordnung der EU in Kra , die deutlich
striktere Vorschri en für Lebensmittel
vorsieht. Ab diesem Zeitpunkt müssen in
Restaurants und Hotels bei allen Gerich-
ten jene Zutaten dokumentiert werden, die
Allergien und Lebensmittelunverträglich-
keiten auslösen können. Davon betro en
sind zum Beispiel Eier, Milch, Erdnüsse
oder glutenhaltige Getreide.
Private sind nicht betro en
Die Vorschri en gelten laut Text der 2011
beschlossenen
EU-Lebensmittelverord-
nung nur für Unternehmen. Explizit aus-
genommen sind in dem Gesetzestext „der
gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln
und deren Lieferung, das Servieren von
Mahlzeiten und der Verkauf von Lebens-
mitteln durch Privatpersonen z. B. bei
Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf
Märkten und Zusammenkün en auf lo-
kaler Ebene“. Das heißt, dass ehrenamtli-
che Kuchenbäcker laut EU-Kommission
keine Au agen durch die Allergen-Verord-
nung befürchten müssen. Der neuen Ver-
p ichtung, die Speisen auszuweisen, kann
auch mündlich, z. B. durch das Personal,
nachgekommen werden. Die Möglichkeit
zur Information durch geschultes Perso-
nal muss dabei entweder in der Karte oder
andernorts im Lokal
gut sichtbar ausgewie-
sen sein.
Beschäftigte haften
nicht
Ob die Beschä igten im
Falle einer mündlichen
Information
ha bar
sind, damit haben sich
bereits die Rechtsexper-
ten der Gewerkscha
„vida“ beschä igt und
eine eindeutige Antwort
gefunden. Die Allergen-
EU-Verordnung
Nach drei Jahren wird die EU-
Verordnung auf nationaler Ebene
umgesetzt. Sie besagt, dass
ƒ
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allergene Sto e von den
Unternehmen gekennzeich-
net werden müssen und tritt
am 13. Dezember in Kraft.
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