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tipp 04/14
k aernten.arbeiterk ammer.at
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In der Regel wird das Weihnachts-
geld im November oder Dezember
ausbezahlt. Gerade in wirtscha lich
schwierigen Zeiten versuchen Betrie-
be, die Mitarbeiter zu vertrösten oder
zu überreden, auf die Sonderzahlung
zu verzichten. Man kann den Dienst-
nehmern nur abraten, auf solch rechts-
widrige Angebote einzugehen. Bei ei-
nem Konkurs des Betriebes kann das
ausstehende Weihnachtsgeld nämlich
unter Umständen nicht über den In-
solvenzentgeltfonds eingefordert wer-
den. Einen automatischen Anspruch
auf das Weihnachtsgeld gibt es nicht.
Freie Dienstnehmer und Werkver-
tragsnehmer bekommen keines. Bei
den übrigen Arbeitnehmern hängt die
Sonderzahlung vom Kollektivvertrag
bzw. dem Arbeitsvertrag ab.
PROFI-tipp
AK-Rechtsexpertin Carina Lintner
AK/Just
Arbeit zuWeihnachten
Welche Arbeitszeiten sind er-
laubt, wie hoch muss die Ent-
lohnung sein? Diese Fragen
beantwortet die neue Broschü-
re „Arbeiten zu Weihnachten“.
Einfach bestellen.
KV-Vertrag auf einen Blick
Alle wichtigen Informationen über
Ihren Kollektivvertrag können Sie
der KV-Informationsplattform von
ÖGB und Gewerkscha en entneh-
men. Hier sind alle Verträge ö ent-
lich zugänglich.
MINI-tipp
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Bestelltelefon: 050 477-2553
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kollektivvertrag.at
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kaernten.arbeiterkammer.at/ecard
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Tipps fürHandelsangestellte
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Wegen derWeigerung, am 8. Dezember zu arbei-
ten, dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Eine
Kündigung ausdiesemGrund kann imErnstfall vor
Gericht angefochtenwerden.
n
Angestellte und Lehrlinge dürfen an diesem Tag
zwischen 10 Uhr und 18 Uhr folgende Arbeiten
leisten:Warenverkauf, Kundenberatung bzw. Kun-
denbedienung und Tätigkeiten, die damit in unmit-
telbaremZusammenhang stehen.
n
Vor10Uhrundnach18Uhr sindnurdieunbedingt
notwendigenVor-undAbschlussarbeiten erlaubt.
Wie vieldie Feiertagsarbeit „wert“ ist
n
IhreArbeitgeberin/IhrArbeitgebermuss Ihnen fürden
Feiertagdas laufendeEntgelt (Grundgehalt,Zulagen,
etc.)bezahlen – egal,obSie arbeitenodernicht.
n
ArbeitenSieauchsonstam
.PnUaH
,dannwirddie
Feiertagsarbeit zusätzlich zumFeiertagsentgeltmit
Normalstunden abgegolten.
n
ArbeitenSieam8.Dezember,obwohlSie sonstam
.PnUaH
frei haben, dann erhalten Sie zusätzlich
zum Feiertagsentgelt Überstunden mit 100
ProzentZuschlag.
n
Bei Lehrlingen gilt: Überstunden am Feiertag sind
aufBasisdesniedrigstenAngestelltengehaltes (BG
2/1.Berufsjahr) zuberechnen.
n
Die Entlohnung für den Feiertagmuss spätestens
mit derAbrechnung zum 31. Jänner des Folgejah-
res erfolgen.
Wie Ihnender verlorene Feiertag
ersetztwird
n
FürdieArbeitam8.Dezembersteht Ihnennebender
BezahlungdesFeiertagsentgeltsundder tatsächlich
geleistetenStunden auchnochErsatzfreizeit zu.
n
Arbeiten Sie bis zu vier Stunden, bekommen Sie
vierStundenZeitausgleich.
n
ArbeitenSiemehr als vierStunden,bekommenSie
achtStundenZeitausgleich.
n
WannSie sich diesen Zeitausgleich nehmen,müs-
senSiemitder/demVorgesetzten ausmachen.
n
Der Ersatzmuss bis spätestens 31.März des Fol-
gejahresgewährtwerden.
GERECHTIGKEITMUSS
SEIN
Arbeiten zuWeihnachten
ArbeiterkammerKärnten 050 477
Arbeits- undSozialrecht 050 477-1000
Konsumentenschutz 050 477-2000
Steuerrecht 050 477-3000
Förderungen 050 477-4000
Bibliotheken 050 477-5000
kaernten.arbeiterkammer.at
Weihnachtsgeld: Keinen
Aufschub akzeptieren
Gemessen an der
Beschäftigtenzahl
kommt es in Kärnten
zu denmeisten
Arbeitsunfällen .
Wer zuviel E-Card-Gebühr bezahlt hat, kann sie nun per Antrag von
der GKK zurü fordern.
Hat ein Arbeitnehmer meh-
rere Dienstgeber, wird auch
die E-Card-Gebühr mehr-
fach eingehoben. „Zahlen
muss man aber nur einmal“,
sagen die Experten der AK.
Daher steht den Arbeitneh-
mern für die Rückforderung
auf der AK-Homepage jetzt ein Muster-
antrag zur Verfügung. Die E-Card-Ge-
bühr wird imNovember für das nächstfol-
gende Jahr fällig und vom Dienstgeber für
die Gebietskrankenkasse eingehoben. Bis
2013 betrug diese Gebühr zehn Euro jähr-
lich und musste auch für mitversicherte
Ehepartner oder Lebensgefährten gezahlt
E-Card-Gebühr zurückholen
werden. Ab No-
vember 2013 (also
für 2014) wurde
die E-Card-Ge-
bühr auf 10,30
Euro erhöht und
der Beitrag für
mitversicherte
Angehörige gestrichen. Wer
zwei oder mehrere Arbeitgeber hat, sollte
daher die Kopien der November-Lohnzet-
tel mit einem formlosen Schreiben oder
dem ausgefüllten Musterantrag an die
zuständige GKK schicken und bekommt
dann sein Geld zurück.
werden. Dafür sind Sicherheitsfachkräf-
te, Arbeitsmediziner sowie Arbeits- und
Organisationspsychologen einzusetzen.
ƒ
Gesetzliche Gesundheitsförderung:
Ein
Gesetz soll die Gesundheitsförderung
zwingend vorschreiben und darüber hi-
naus auch die Förderung der Arbeitsqua-
lität zum Inhalt haben.
ƒ
Strafen verschärfen:
Die Arbeitsinspek-
torate gehen bei den Kontrollen über-
wiegend beratend vor. Die AK fordert
eine Verschärfung der Strafpraxis sowie
unangekündigte Kontrollen.
ƒ
Kündigungsverbot im Kranken-
stand:
Häu g werden Opfer von
Arbeitsunfällen im Krankenstand ge-
kündigt. Nur ein generelles Verbot
von Kündigungen im Krankenstand
schützt die Arbeitnehmer.
ƒ
Sicherheitsvertrauenspersonen
aufwerten:
Sicherheitsvertrauens-
personen sollten bereits in Klein-
betrieben ab fünf Beschäftigten
zwingend bestellt werden und beim
Kündigungsschutz dem Betriebsrat
gleichgestellt sein.
123RF/Hans Slegers
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