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Infoservice
Trifft bei Ihnen kein Grund zu, der die Verlegung des Familienwohnsit-
zes an den Beschäftigungsort unzumutbar macht?
Dann können Sie die Kosten für den Zweitwohnsitz und die Familien-
heimfahrten vorübergehend geltend machen.
Sind Sie verheiratet, leben in einer Lebensgemeinschaft oder einge-
tragenen Partnerschaft, sind die Ausgaben für einen Zeitraum von 2
Kalenderjahren abschreibbar. Sind Sie alleinstehend, werden Ihnen
diese Kosten 6 Monate anerkannt.
Absetzbare Kosten bei einer doppelten Haushaltsführung:
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Miete, inklusive Betriebskosten, Strom, Gas usw. für eine zweckent-
sprechende Zweitwohnung mit rund 55 Quadratmetern
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Erforderliche Einrichtungsgegenstände für Ihre Zweitwohnung: Da-
für können Sie die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen
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Vorübergehende Kosten eines Hotelzimmers bis maximal 2.200
Euro monatlich
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Kaufen Sie sich eine Wohnung am Arbeitsort, können Sie die Abset-
zung für Abnutzung (AfA) von 1,5 Prozent jährlich geltend machen.
Das geht jedoch nur, wenn der Kauf vorwiegend aus beruflichen
Gründen erfolgte
Familienheimfahrten
Für den Zeitraum, für den Sie die Kosten der doppelten Haushalts-
führung abschreiben können, können Sie auch die Kosten für Famili-
enheimfahrten geltend machen. Wie viele Familienheimfahrten Ihnen
anerkannt werden, hängt von Ihrem Familienstand ab:
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Verheiratete, in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Part-
nerschaft Lebende: eine Heimfahrt pro Woche
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Alleinstehende: eine Heimfahrt pro Monat
Voraussetzung ist wie bei der doppelten Haushaltsführung, dass am
Familienwohnsitz eine eigene Wohnung vorhanden sein muss. Eine kos-
tenlose Wohnmöglichkeit reicht nicht aus, um die Kosten der Familien-
heimfahrten geltend machen zu können (z. B. Wohnen bei den Eltern).
Ausnahmeregelung für Personen ohne eigenen Hausstand
Sind Sie alleinstehend und arbeiten bei ständig wechselnden Arbeits-
stätten, dann können Sie unter Umständen die Kosten für Familienheim-




