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Ihr Beschäftigungsort ist mindestens 80 Kilometer
und
mehr als
eine Stunde Fahrzeit von Ihrem Familienwohnsitz entfernt
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Für Sie und Ihre Familie muss es unzumutbar sein, den Familien-
wohnsitz an Ihren Beschäftigungsort zu verlegen
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Beim weiter entfernten Wohnsitz muss es sich um den Familien-
wohnsitz handeln
Ihr Familienwohnsitz ist dort, wo Sie mit Ihrer (Ehe-)Partne-
rin bzw. -Partner zusammen leben. Sind Sie Single, gilt der
Ort, an dem Sie Ihre engsten Beziehungen, wie Familie und
Freunde, und einen eigenen Hausstand haben.
Sie müssen am Wohnort einen eigenen Hausstand haben,
um doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten abzusetzen.
Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern reicht nicht aus.
Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist unzumutbar, wenn:
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Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. –Partner ist am Familienwohnsitz berufs
tätig und hat Einkünfte von mehr als 6.000 Euro im Kalenderjahr
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Sie haben in der Nähe des Familienwohnsitzes einen 2. Job
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Ihre auswärtige Tätigkeit ist aller Wahrscheinlichkeit nach auf
höchstens 4 bis 5 Jahre befristet
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Sie können jederzeit an einen anderen Beschäftigungsort versetzt
werden, z. B. als Bauarbeiterin oder Leiharbeiter
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In Ihrem gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz wohnen un-
terhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder,
und
es ist aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, dass Sie mit Ihrer ganzen
Familie übersiedeln
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Andere schwerwiegende Gründe, wie die Pflege eines Angehörigen
am Familienwohnsitz, sprechen dagegen, den Wohnsitz zu verlegen
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Fremdenrechtliche Bestimmungen machen einen Familiennachzug
nicht möglich
Trifft einer dieser Gründe auf Sie zu? Dann können Sie Ihre Kosten für
die doppelte Haushaltsführung und für die Familienheimfahrten dauer-
haft von der Steuer absetzen.
Was fällt unter das Werbungskostenpauschale?




