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www.arbeiterkammer.at

■■

Ihr Beschäftigungsort ist mindestens 80 Kilometer

und

mehr als

eine Stunde Fahrzeit von Ihrem Familienwohnsitz entfernt

■■

Für Sie und Ihre Familie muss es unzumutbar sein, den Familien-

wohnsitz an Ihren Beschäftigungsort zu verlegen

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Beim weiter entfernten Wohnsitz muss es sich um den Familien-

wohnsitz handeln

Ihr Familienwohnsitz ist dort, wo Sie mit Ihrer (Ehe-)Partne-

rin bzw. -Partner zusammen leben. Sind Sie Single, gilt der

Ort, an dem Sie Ihre engsten Beziehungen, wie Familie und

Freunde, und einen eigenen Hausstand haben.

Sie müssen am Wohnort einen eigenen Hausstand haben,

um doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten abzusetzen.

Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern reicht nicht aus.

Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist unzumutbar, wenn:

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Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. –Partner ist am Familienwohnsitz berufs­

tätig und hat Einkünfte von mehr als 6.000 Euro im Kalenderjahr

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Sie haben in der Nähe des Familienwohnsitzes einen 2. Job

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Ihre auswärtige Tätigkeit ist aller Wahrscheinlichkeit nach auf

höchstens 4 bis 5 Jahre befristet

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Sie können jederzeit an einen anderen Beschäftigungsort versetzt

werden, z. B. als Bauarbeiterin oder Leiharbeiter

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In Ihrem gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz wohnen un-

terhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder,

und

es ist aus

wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, dass Sie mit Ihrer ganzen

Familie übersiedeln

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Andere schwerwiegende Gründe, wie die Pflege eines Angehörigen

am Familienwohnsitz, sprechen dagegen, den Wohnsitz zu verlegen

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Fremdenrechtliche Bestimmungen machen einen Familiennachzug

nicht möglich

Trifft einer dieser Gründe auf Sie zu? Dann können Sie Ihre Kosten für

die doppelte Haushaltsführung und für die Familienheimfahrten dauer-

haft von der Steuer absetzen.

Was fällt unter das Werbungskostenpauschale?