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Gebiet, das Ihnen konkret zugewiesen ist, haben Sie dort einen weite-
ren Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit. Ein ganzes Bundesland ist kein Einsatz-
gebiet (mit Ausnahme von Wien).
Auch ein Fahrzeug kann den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit bilden:
1
Ihre Fahrtätigkeit findet regelmäßig in einem örtlich eingegrenzten
Bereich statt, z. B. Warenauslieferungen, Fahrten wie bei der Pat-
rouillentätigkeit von Polizei und Straßendiensten
2
Sie fahren auf gleichbleibenden Routen, z. B. im Zustelldienst mit
wiederkehrend gleichen Zielorten
3
Ihre Fahrtätigkeit erfolgt auf dem ständig befahrenen Linien- oder
Streckennetz eines Verkehrsunternehmens, z. B. bei Zugbegleite-
rinnen bzw. Zugbegleitern der ÖBB. In diesem Fall ist das ganze
jeweilige Netz der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit. Für Bedienstete der
ÖBB ist das ganz Österreich.
Nächtigungsgeld
Wenn Sie im Zuge der Dienstreise übernachten, dann können Sie auch
die mit Rechnung nachweisbaren Kosten für Nächtigung und Früh-
stück abschreiben. Haben Sie für die Nächtigungskosten keinen Beleg,
können Sie das pauschale Nächtigungsgeld von 15 Euro pro Nacht
absetzen. Darin ist auch das Frühstück inkludiert.
Um das pauschale Nächtigungsgeld geltend machen zu können,
müssen Sie nachweisen, dass Sie tatsächlich genächtigt haben. Dies
erfolgt durch Bekanntgabe Ihrer Unterkunft (Name, Adresse). Ab einer
Entfernung von 120 Kilometern ist der Nachweis nicht notwendig.
Steht Ihnen eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung, z. B.
die Schlafkabine eines Lkws, können Sie statt des Näch-
tigungsgelds Ihre tatsächlichen Kosten für Frühstück oder
Waschgelegenheiten geltend machen – oder pro Über-
nachtung pauschal 4,40 Euro im Inland. Im Ausland beträgt
diese Pauschale 5,85 Euro.




