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www.arbeiterkammer.at

Kurse zum Erwerb kaufmännischer oder bürotechnischer

Grundfähigkeiten können Sie immer absetzen, z. B.: Buchhal-

tung, EDV-Einstiegskurse, europäischer Computerführerschein

Führerschein

Gibt es einen direkten Bezug zu Ihrer aktuellen beruflichen Tätigkeit,

können Sie auch die Kosten für den Führerschein absetzen. Absetz­

bare Führerscheine sind:

■■

Lkw

■■

Lkw mit Anhänger

■■

Autobus

Die Kosten für einen Pkw- oder Motorrad-Führerschein

können Sie in keinem Fall geltend machen. Auch dann nicht,

wenn Sie den Führerschein für Ihre Arbeit brauchen.

Sprachkurs

Ein Sprachkurs zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen wird Ihnen

dann als Aus- oder Fortbildung anerkannt, wenn Sie die Sprachkenntnis-

se für Ihren ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen: z. B. als Ser-

vicekraft, im Sekretariat, im Verkauf oder als Telefonistin bzw. Telefonist.

Besuchen Sie einen Sprachkurs im Ausland, können Sie die reinen

Kurskosten immer abschreiben, wenn die Sprachkenntnisse beruflich

notwendig sind. Das gilt auch, wenn nur allgemeine Sprachkenntnisse

vermittelt werden.

Die Reise- und Aufenthaltskosten können Sie jedoch nur dann ab-

schreiben, wenn ein nahezu ausschließlich beruflicher Bezug besteht:

■■

Die Planung und Durchführung der Reise folgt einer lehrplan­

mäßigen Organisation

■■

Der Programminhalt ist auf Personen einer bestimmten Berufs­

gruppe zugeschnitten

■■

Sprachkenntnisse werden beruflich verwendet

■■

Das Programm bietet nicht mehr Freizeit als bei einer laufenden

Vollzeit-Berufstätigkeit

Was fällt unter das Werbungskostenpauschale?