Table of Contents Table of Contents
Previous Page  50 / 164 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 50 / 164 Next Page
Page Background

48

www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Umschulung

Das Kennzeichen einer Umschulung ist, dass sie Ihnen den Einstieg in

einen neuen Beruf ermöglicht, der sich inhaltlich von Ihrem bisherigen

Beruf unterscheidet: z. B. eine Elektrikerin, die sich zur Buchhalterin

umschulen lässt, oder ein Schlosser, der Krankenpfleger wird. Es muss

sich daher um eine umfassende Bildungsmaßnahme handeln. Einzelne

Kurse oder Module können Sie daher nicht bei der ANV absetzen.

Damit Sie die Umschulungskosten abschreiben können,

müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen, dass

Sie nach der Umschulung in dem neuen Beruf tatsächlich

arbeiten werden. Reines Interesse genügt nicht für eine Ab-

schreibung. Finden Sie jedoch nach der Umschulung keine

Arbeit in dem neuen Beruf, können Sie die Kosten dennoch

geltend machen.

Folgende Kosten können Sie geltend machen

Wenn Sie eine steuerlich anerkannte Fort- bzw. Ausbildung oder Um-

schulung gemacht haben, dann können Sie folgende Ausgaben bei

Ihrer ANV geltend machen:

■■

Kursgebühr

■■

Studiengebühr

■■

Ausgaben für Kursunterlagen, Skripten, Fachliteratur

■■

Anteilige PC- und Internetkosten

■■

Fahrtkosten (Kilometergeld, Fahrscheine)

■■

Taggelder

■■

Kosten für auswärtige Übernachtungen oder Nächtigungsgelder

Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten

Sie müssen am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses Aus- und Fortbildungs-

kosten an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber zurückzahlen?

Diese Ausgaben können Sie als Werbungskosten von der Steuer

absetzen, sofern Sie nicht bereits in der Lohnverrechnung steuermin-

dernd berücksichtigt wurden.