48
www.arbeiterkammer.atAK
Infoservice
Umschulung
Das Kennzeichen einer Umschulung ist, dass sie Ihnen den Einstieg in
einen neuen Beruf ermöglicht, der sich inhaltlich von Ihrem bisherigen
Beruf unterscheidet: z. B. eine Elektrikerin, die sich zur Buchhalterin
umschulen lässt, oder ein Schlosser, der Krankenpfleger wird. Es muss
sich daher um eine umfassende Bildungsmaßnahme handeln. Einzelne
Kurse oder Module können Sie daher nicht bei der ANV absetzen.
Damit Sie die Umschulungskosten abschreiben können,
müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen, dass
Sie nach der Umschulung in dem neuen Beruf tatsächlich
arbeiten werden. Reines Interesse genügt nicht für eine Ab-
schreibung. Finden Sie jedoch nach der Umschulung keine
Arbeit in dem neuen Beruf, können Sie die Kosten dennoch
geltend machen.
Folgende Kosten können Sie geltend machen
Wenn Sie eine steuerlich anerkannte Fort- bzw. Ausbildung oder Um-
schulung gemacht haben, dann können Sie folgende Ausgaben bei
Ihrer ANV geltend machen:
■■
Kursgebühr
■■
Studiengebühr
■■
Ausgaben für Kursunterlagen, Skripten, Fachliteratur
■■
Anteilige PC- und Internetkosten
■■
Fahrtkosten (Kilometergeld, Fahrscheine)
■■
Taggelder
■■
Kosten für auswärtige Übernachtungen oder Nächtigungsgelder
Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
Sie müssen am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses Aus- und Fortbildungs-
kosten an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber zurückzahlen?
Diese Ausgaben können Sie als Werbungskosten von der Steuer
absetzen, sofern Sie nicht bereits in der Lohnverrechnung steuermin-
dernd berücksichtigt wurden.




