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Infoservice
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Lehrerin bzw. Lehrer
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Richterin bzw. Richter
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Politikerin bzw. Politiker
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Vortragende bzw. Vortragender
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Freiberuflerin bzw. Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte
(Kanzlei, Ordination, Therapieräume, Labor, Lagerräume, Fotostudio)
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Dirigentin bzw. Dirigent
Internetkosten
Brauchen Sie Ihren Internetanschluss für berufliche Zwecke, können
Sie die Provider- und Onlinegebühr bzw. die anteiligen Kosten für Ihre
Paketlösung absetzen. Lässt sich die Aufteilung zwischen beruflicher
und privater Nutzung nicht klar bestimmen, müssen Sie die Gewich-
tung selbst einschätzen und Ihre Kosten dementsprechend bei der
ANV angeben.
Die Kosten für spezielle Anwendungen, z. B. ein Rechtsinformations-
system, können Sie in voller Höhe geltend machen, solange sie beruf-
lich bedingt sind.
Telefon
Kommt es vor, dass Sie von Ihrem privaten Handy oder Festnetz aus
berufliche Telefonate führen? Dann können Sie diese Kosten im tat-
sächlichen Umfang bei der ANV absetzen. Dazu gehören sowohl die
Gesprächseinheiten als auch die anteilige Grundgebühr. Ebenso ist
das Gerät selbst im Ausmaß der beruflichen Nutzung abschreibbar. Es
gelten die gleichen Grundsätze wie beim Computer.
Fachliteratur
Zur Fachliteratur zählen Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, die in
Zusammenhang mit Ihrem Beruf stehen. So kann z. B. eine Personal-
chefin bzw. ein Personalchef ein Fachbuch über Personalverrechnung
absetzen oder eine Programmiererin bzw. ein Programmierer ein EDV-
Magazin. Tageszeitungen gelten normalerweise nicht als Fachliteratur,
außer z. B. für Journalistinnen und Journalisten oder Politikerinnen und
Politiker.