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Infoservice
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Musikinstrumente für Musikerinnen bzw. Musiker
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Messerset für Köchinnen bzw. Köche
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Taschenrechner
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Werkzeuge
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Kostet das Arbeitsmittel nicht mehr als 400 Euro, können Sie den
Betrag auf einmal in dem Kalenderjahr geltend machen, in dem Sie das
Gerät gekauft haben. Ist der Artikel teurer, können Sie die Anschaf-
fungskosten nur verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg
absetzen.
Haben Sie sich ein Arbeitsgerät für mehr als 400 Euro nach
dem 30. Juni gekauft, können Sie im ersten und im letzten
Jahr nur die halbe AfA absetzen.
Computer
Ihren neuen Computer, bestehend aus Rechner, Tastatur und Bild-
schirm, bzw. Ihren neuen Laptop, können Sie dann als Arbeitsmittel
absetzen, wenn Sie ihn beruflich verwenden. Beträgt der Kaufpreis
mehr als 400 Euro, dann ist er über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren
verteilt abzuschreiben (siehe Absetzung für Abnutzung).
Dabei müssen Sie 40 Prozent des Anschaffungspreises für die private
Nutzung abziehen. Möchten Sie einen geringeren privaten Anteil be-
rücksichtigt haben, müssen Sie die geringere private Nutzung nach-
weisen bzw. glaubhaft machen. Zum Beispiel, weil Sie ein 2. Gerät für
den privaten Gebrauch haben.
Zusätzlich zum Computer können Sie auch damit zusammenhängende
Ausgaben geltend machen, wie:
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Maus
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Notwendige Software
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CDs, DVDs, Handbücher
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Drucker, Scanner
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Papier