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Infoservice
Zahlen Sie gemeinsam mit Ihrer Miete Annuitäten? Dann benötigen Sie
eine Bestätigung von Ihrer Vermieterin bzw. Ihrem Vermieter, z. B. der
Genossenschaft, über die mit Ihrer Miete gemeinsam bezahlten Annu-
itäten, also die jährlichen Tilgungsraten. Den ausgewiesenen Betrag
können Sie als Sonderausgaben geltend machen.
Nicht anerkannt werden folgende Ausgaben:
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Einrichtungsgegenstände wie Möbel oder Elektrogeräte
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Gartengestaltung
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Bauten, die von Ihrem Haus getrennt sind, wie eine Garage oder ein
Gartenhäuschen
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Nachträglicher Kauf des Grundstücks, auf dem Ihr Haus steht
Wohnraumsanierung
Generell gilt: Sie können nur die Sanierungsmaßnahmen absetzen,
die von befugten Handwerksbetrieben ausgeführt wurden. Wenn Sie
die Sanierungsarbeiten selbst durchführen, können Sie nichts geltend
machen. Auch nicht die Materialkosten.
Außerdem müssen Sie den Sanierungsauftrag selbst erteilen. Sanie-
rungsarbeiten, die von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter ausge-
hen und die Sie über die monatliche Miete bezahlen, können Sie nicht
absetzen.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie
bis zum 31. Dezember
2015
die Verträge, die der Zahlung zu Grunde liegen, abge-
schlossen bzw. mit der Sanierung begonnen haben.
Die Sanierungsmaßnahmen, die als Topf-Sonderausgaben abschreib-
bar sind, sind in 2 Gruppen geteilt: Die Aufwendungen für die Instand-
setzung und die Aufwendungen für die Herstellung.
Absetzbare Instandsetzungsaufwendungen:
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Austausch aller Fenster und Türen mit Rahmen bzw. Stock
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Austausch einzelner Fenster bzw. der Eingangstür, wenn dadurch
Wärmeschutz oder Sicherheit verbessert wird
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Austausch von Zwischendecken und Unterböden
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Austausch von Heizungsanlagen, wenn dadurch Leistung oder Be-
dienbarkeit verbessert wird
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Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser-, und Heizungsinstallationen