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www.arbeiterkammer.ataufgrund der Beitragsordnung der Religionsgemeinschaft oder Kirche
verpflichtet, den Beitrag zu leisten. Freiwillige Zahlungen gelten nicht
als Kirchenbeitrag.
Anerkannt sind folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften:
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Altkatholische Kirche
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Armenisch-Apostolische Kirche
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Evangelische Kirche Augsburgischen u. Helvetischen Bekenntnisses
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Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich
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Freikirche in Österreich
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Griechisch-orientalische (orthodoxe) Kirche
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Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft
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Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
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Israelitische Religionsgemeinschaft
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Jehovas Zeugen in Österreich
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Katholische Kirche
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Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage, österreichischer
Distrikt (Mormonen)
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Koptisch-Orthodoxe Kirche in Österreich
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Neuapostolische Kirche in Österreich
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Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
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Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich
Geldspenden an begünstigte Spendenempfänger
Ihre Spenden werden dann automatisch berücksichtigt, wenn die
betreffende Organisation in der Liste der begünstigten Spendenemp-
fänger eingetragen ist. Diese Liste finden Sie auf
www.bmf.gv.atunter
dem Menüpunkt „Steuern“.
Die Höhe des Betrags, der bei der ANV berücksichtigt werden kann,
richtet sich nach Ihren Einkünften: Es sind 10 Prozent des Gesamtbe-
trags Ihrer laufenden Einkünfte nach Verlustausgleich. Hat der Spenden-
empfänger keine feste örtliche Einrichtung in Österreich, müssen Sie die
Spenden selbst in der Beilage L 1d eintragen.
Absetzbar sind z. B. Spenden für:
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Mildtätige Zwecke, die überwiegend in Österreich, der EU oder dem
EWR verfolgt werden
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Entwicklungszusammenarbeit
Welche Sonderausgaben gibt es?