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www.arbeiterkammer.at

aufgrund der Beitragsordnung der Religionsgemeinschaft oder Kirche

verpflichtet, den Beitrag zu leisten. Freiwillige Zahlungen gelten nicht

als Kirchenbeitrag.

Anerkannt sind folgende Kirchen und Religionsgemeinschaften:

■■

Altkatholische Kirche

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Armenisch-Apostolische Kirche

■■

Evangelische Kirche Augsburgischen u. Helvetischen Bekenntnisses

■■

Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich

■■

Freikirche in Österreich

■■

Griechisch-orientalische (orthodoxe) Kirche

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Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft

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Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

■■

Israelitische Religionsgemeinschaft

■■

Jehovas Zeugen in Österreich

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Katholische Kirche

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Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage, österreichischer

Distrikt (Mormonen)

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Koptisch-Orthodoxe Kirche in Österreich

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Neuapostolische Kirche in Österreich

■■

Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft

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Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich

Geldspenden an begünstigte Spendenempfänger

Ihre Spenden werden dann automatisch berücksichtigt, wenn die

betreffende Organisation in der Liste der begünstigten Spendenemp-

fänger eingetragen ist. Diese Liste finden Sie auf

www.bmf.gv.at

unter

dem Menüpunkt „Steuern“.

Die Höhe des Betrags, der bei der ANV berücksichtigt werden kann,

richtet sich nach Ihren Einkünften: Es sind 10 Prozent des Gesamtbe-

trags Ihrer laufenden Einkünfte nach Verlustausgleich. Hat der Spenden-

empfänger keine feste örtliche Einrichtung in Österreich, müssen Sie die

Spenden selbst in der Beilage L 1d eintragen.

Absetzbar sind z. B. Spenden für:

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Mildtätige Zwecke, die überwiegend in Österreich, der EU oder dem

EWR verfolgt werden

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Entwicklungszusammenarbeit

Welche Sonderausgaben gibt es?