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Einbau von Wärmepumpen, Solar- und Photovoltaikanlagen, Wär-
merückgewinnungs- und Gesamtenergieanlagen
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Arbeiten an Außenwänden, obersten Geschoßdecken, Kellerdecken
und Feuermauern, wenn dadurch der Wärmeschutz verbessert wird
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Bauliche Verminderung des Energieverlusts bzw. des -verbrauchs
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Umstellung auf Fernwärme
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Nachträglicher Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, z. B.
Wasser, Kanal, Strom
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Bau einer am Eigenheim angeschlossenen Bio-Kleinkläranlage
Absetzbare Herstellungsaufwendungen:
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Zusammenlegung von Wohnungen
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Versetzen von Zwischenwänden, Fenstern und Türen
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Erstmaliger Einbau einer Zentralheizung
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Erstmaliger Einbau von Bädern und Toiletten
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Erstmaliger Einbau eines Aufzugs
Auch die Raten und Zinsen für den Kredit, den Sie für diese
Sanierungsmaßnahmen aufgenommen haben, können Sie bei
der ANV als Topf-Sonderausgabe abschreiben.
Nicht absetzbare Sanierungsmaßnahmen sind:
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Laufende Wartungsarbeiten
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Reparaturen, auch wenn sie nicht jährlich anfallen
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Neuer Bodenbelag ohne Austausch des Unterbodens
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Tapezieren und Ausmalen
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Austausch beschädigter Fensterscheiben, Türschnallen, Türschlösser
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Neubeschichtung von vorhandenen Türen
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Installation von Alarmanlagen wie Rauchmelder, Kameras, Sirenen,
Bewegungsmelder
Nachversteuerung von Topf-Sonderausgaben
Das Absetzen von Personenversicherungen und von Ausgaben für
das Schaffen von Wohnraum ist wie beschrieben an Voraussetzungen
geknüpft.
Erfüllen Ihre abgesetzte Versicherung bzw. Ihr Wohnraum diese Voraus-
setzungen im Nachhinein nicht mehr, kommt es zu einer Nachversteu-
erung: Dann müssen Sie 30 Prozent der damals abgesetzten und sich
Welche Sonderausgaben gibt es?