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www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Bei manchen der aufgezählten Versicherungen gibt es ergänzende Be-

stimmungen. Im Folgenden finden Sie die Details zusammengefasst.

Er- und Ablebensversicherung

Bekommen Sie bei Ihrer Er- und Ablebensversicherung eine lebenslan-

ge Rente ausbezahlt, können Sie die Prämien dafür immer absetzen.

Bei einer ausschließlichen Kapitalauszahlung ist dies nur dann möglich,

wenn Sie die Versicherung vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen haben.

Freiwillige Pensionsversicherung

Diese Beiträge können Sie nur geltend machen, wenn Sie dafür nicht

die staatliche Förderung nach § 108 a des Einkommensteuergesetzes

in Anspruch genommen haben. Die prämienbegünstigte Pensions-

oder die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist nicht abschreibbar.

Pensionskasse und freiwillige Höherversicherung innerhalb der

gesetzlichen Pensionsversicherung

Bei Ihren Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerbeiträgen in eine Pen-

sionskasse und für freiwillige Höherversicherungen haben Sie die Wahl:

Sie können die staatliche Förderung nach § 108 a EStG bekommen

oder Ihre Beiträge im Rahmen der ANV absetzen.

Pflegeversicherung

2 Arten von Pflegeversicherungen können bei der ANV als Topf-Son-

derausgaben berücksichtigt werden:

1

Ihre Pflegeversicherung ist wie eine Krankenversicherung ausge-

staltet: Sie bekommen entweder Sachleistungen oder Taggeld

2

Ihre Pflegeversicherung zahlt Ihnen im Pflegefall eine lebenslange

Rente aus

Wohnraumschaffung

Auch bestimmte Ausgaben für Ihren Wohnraum können Sie absetzen:

und zwar dann, wenn Sie eine neu errichtete Wohnung kaufen oder

selbst ein Haus bauen. Allerdings muss Ihr neues Zuhause nach der

Fertigstellung für mindestens 2 Jahre der Hauptwohnsitz sein. Die

Wohnung oder das Haus muss zudem in Österreich oder in einem EU-/

EWR-Staat sein.