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Sonderausgaben für (Ehe-)Partnerin­

nen bzw. -Partner und Kinder

Haben Sie für Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Partner und Kinder z. B. eine

Unfallversicherung abgeschlossen, bei der Sie die Prämien bezahlen?

Die Aufwendungen dafür können Sie geltend machen:

■■

Für Ihre Partnerin oder Ihren Partner, wenn Sie verheiratet sind oder

in einer eingetragenen Partnerschaft leben

■■

Für jedes Kind, für das Sie oder Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner mehr

als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe haben

■■

Für jedes Kind, für das Sie mehr als 6 Monate Anspruch auf den

Unterhaltsabsetzbetrag haben

■■

Für Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner, wenn Sie nicht verheiratet

sind, aber mindestens ein Kind, für das mehr als 6 Monate An-

spruch auf Familienbeihilfe bestand, bei Ihnen im Haushalt lebt

Sonderausgaben, die Sie absetzen können:

■■

Prämien für Personenversicherungen

■■

Freiwillige Weiterversicherungen und Nachkauf von Schulzeiten in

der gesetzlichen Pensionsversicherung

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Kosten für Wohnraumschaffung und -sanierung

■■

Kirchenbeiträge

Wenn Sie Sonderausgaben für Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Part-

ner und Kinder geltend machen, bleiben die Höchstbeträge

trotzdem unverändert.

Höchstbeträge bei den Sonderausgaben:

■■

Topf-Sonderausgaben: 2.920 Euro bzw. 5.840 Euro wenn der AVAB

bzw. AEAB zusteht oder die Partnerin bzw. der Partner Einkünfte

von weniger als 6.000 Euro im Kalenderjahr hat

■■

Kirchenbeiträge: 400 Euro

Welche Sonderausgaben gibt es?