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Höchstbetrag
Neben dem Mindestbetrag gibt es auch einen Höchstbetrag: Maximal
2.920 Euro pro Kalenderjahr werden bei Ihrer ANV anerkannt. Durch
die Viertelung vermindern die Topf-Sonderausgaben die Steuerbemes-
sungsgrundlage für Ihre Steuer also um maximal 730 Euro.
In 2 Fällen wird der Höchstbetrag von 2.920 Euro pro Kalenderjahr auf
5.840 Euro verdoppelt:
1
Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) haben
2
Wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe oder ein-
getragenen Partnerschaft gelebt haben, und Ihre Partnerin bzw. Ihr
Partner höchstens 6.000 Euro verdient hat. Die Grenze von 6.000
Euro errechnet sich genauso wie beim AVAB (siehe Kapitel 2)
Auswirkung
Die Auswirkung der Topf-Sonderausgaben ist an die Höhe Ihrer
Jahreseinkünfte gekoppelt:
■■
Bis 36.400 Euro wirkt ein Viertel Ihrer Ausgaben steuermindernd
■■
Bei mehr als 36.400 Euro und weniger als 60.000 Euro verringert
sich das Sonderausgabenviertel durch die Einschleifregelung
■■
Ab 60.000 Euro gilt für Sie automatisch das Pauschale von 60 Euro.
Weitere Topf-Sonderausgaben können Sie nicht geltend machen
Die Einschleifregelung
Ihre Jahreseinkünfte betragen mehr als 36.400 Euro aber weniger als 60.000
Euro? Mit der folgenden Formel können Sie den Betrag errechnen, der sich
bei Ihnen als Topf-Sonderausgaben steuermindernd auswirken wird:
Für die Berechnung brauchen Sie Ihre Jahreseinkünfte und
das Viertel Ihrer Sonderausgaben (wenn Sie einen der Höchst-
beträge geltend machen können: 730 Euro bzw. 1.460 Euro).
(€ 60.000 - Jahreseinkünfte) x (Sonderausgabenviertel - € 60)
+ € 60
€ 23.600