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tipp 03/16

k aernten.arbeiterk

ammer.at

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Arbeit & Recht

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AK-RechtsexpertinMichaela Eigner-Pichler

AK/Helge Bauer

Beihilfe zum

Kinderbetreuungsgeld

Die Beihilfe zum Kinder-

betreuungsgeld kann beim

zuständigen Sozialversiche-

rungsträger (Gebietskranken-

kasse) beantragt und für ma-

ximal zwölf Monate bezogen

werden. Im Gegensatz zum

Zuschussmodell muss die

Beihilfe nicht zurückgezahlt werden,

wenn bestimmte Zuverdienstgrenzen

nicht überschritten werden. Bezüglich

der Höhe der Zuverdienstgrenze emp-

ehlt sich, eine persönliche Beratung

bei der AK in Anspruch zu nehmen.

MINI-tipp

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kaernten.arbeiterkammer.at/beihilfe

PROFI-tipp

Arbeitslose Frauen stellen sich immer

wieder die Frage, ob sie trotz Kinder-

betreuungsp ichten vom AMS an-

gebotene Vollzeitstellen annehmen

müssen. Bei der Vermittlung von Ar-

beitsstellen muss das AMS Kinder-

betreuungsp ichten berücksichtigen.

Um Arbeitslosengeld oder Notstands-

hilfe beziehen zu können, müssen

Arbeitslose mit Betreuungsp ichten

für ein unter zehnjähriges Kind für

16 Wochenstunden verfügbar sein.

Im sog. Betreuungsplan sind Zeiten,

in denen die Arbeitslose eine Betreu-

ungsmöglichkeit für ihr Kind hat, ge-

nau festzulegen. Das AMS kann für

diese Zeiten Stellen zuweisen. Bei Ver-

weigerung einer solche Stelle, kann es

zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes

oder der Notstandshilfe kommen.

Arbeitslose und

Betreuungsp ichten

lebenden Paaren kann die Notstandshilfe

wegen der Anrechnung des Partnerein-

kommens entweder vermindert werden

oder zur Gänze wegfallen.

Verminderte Notstandshilfe erhöht

Bezieht eine schwangere arbeitslose Frau

eine verminderte Notstandshilfe, so erhält

sie entweder die um 80 Prozent erhöhte

Notstandshilfe oder das Wochengeld in

der Höhe des einfachen Arbeitslosengel-

des. Letztere Berechnungsmethode wird

nur dann angewendet, wenn der Wechsel

vom Arbeitslosengeld auf die verminderte

Notstandshilfe in den letzten drei Mona-

ten vor Beginn der Schutzfrist erfolgt und

das Arbeitslosengeld höher als die um 80

Prozent erhöhte Notstandshilfe ist.

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i

Arbeits- und Sozialrecht 050 477-1000

Was ist eine geringfügige

Beschäftigung?

Geringfügig beschäftigt ist,

wer bei re-

gelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsver-

hältnis für einen Monat oder für unbe-

stimmte Zeit) nicht mehr als 415,72 Euro

(Stand: 1. Jänner 2016) im Monat ver-

dient oder wer bei fallweiser Beschäf-

tigung (Arbeitsverhältnis kürzer als ein

Monat) nicht mehr als durchschnittlich

31,92 Euro pro Arbeitstag verdient.

Für diese Entgeltgrenzen

werden Son-

derzahlungen (wie z.B. Urlaubszuschuss

und Weihnachtsremuneration), auf die

man meistens Anspruch hat, nicht be-

rücksichtigt.

Arbeitsrechtliche Ansprüche:

Für re-

gelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt

wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte

• das Urlaubsrecht

• das Recht auf Entgeltfortzahlung im

Krankheitsfall

• das Recht auf P egefreistellung

• das Recht auf Abfertigung und

• die in den meisten Kollektivverträgen

festgelegten Ansprüche auf Sonder-

zahlungen (Urlaubsgeld und Weih-

nachtsgeld).

Geringfügig Beschäftigte haben

die

Möglichkeit, sich um den monatlichen

Beitrag von 58,68 Euro in der Pensi-

ons- und Krankenversicherung selbst

zu versichern. In diesem Fall haben sie

Anspruch auf Krankengeld und Wo-

chengeld und erwirbt pro Monat der

geringfügigen Beschäftigung einen

vollen Versicherungsmonat.

Arbeitslosenversicherung:

Eine Selbst-

versicherung in der Arbeitslosenversi-

cherung ist nicht möglich.

DasWochengeld bei Schwangeren kann unter

bestimmten Voraussetzungen um80 Prozent

höher ausfallen, als das Arbeitslosengeld oder

die Notstandshilfe.

Fotolia/contrastwerkstatt