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tipp 03/16
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AK-RechtsexpertinMichaela Eigner-Pichler
AK/Helge Bauer
Beihilfe zum
Kinderbetreuungsgeld
Die Beihilfe zum Kinder-
betreuungsgeld kann beim
zuständigen Sozialversiche-
rungsträger (Gebietskranken-
kasse) beantragt und für ma-
ximal zwölf Monate bezogen
werden. Im Gegensatz zum
Zuschussmodell muss die
Beihilfe nicht zurückgezahlt werden,
wenn bestimmte Zuverdienstgrenzen
nicht überschritten werden. Bezüglich
der Höhe der Zuverdienstgrenze emp-
ehlt sich, eine persönliche Beratung
bei der AK in Anspruch zu nehmen.
MINI-tipp
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kaernten.arbeiterkammer.at/beihilfePROFI-tipp
Arbeitslose Frauen stellen sich immer
wieder die Frage, ob sie trotz Kinder-
betreuungsp ichten vom AMS an-
gebotene Vollzeitstellen annehmen
müssen. Bei der Vermittlung von Ar-
beitsstellen muss das AMS Kinder-
betreuungsp ichten berücksichtigen.
Um Arbeitslosengeld oder Notstands-
hilfe beziehen zu können, müssen
Arbeitslose mit Betreuungsp ichten
für ein unter zehnjähriges Kind für
16 Wochenstunden verfügbar sein.
Im sog. Betreuungsplan sind Zeiten,
in denen die Arbeitslose eine Betreu-
ungsmöglichkeit für ihr Kind hat, ge-
nau festzulegen. Das AMS kann für
diese Zeiten Stellen zuweisen. Bei Ver-
weigerung einer solche Stelle, kann es
zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes
oder der Notstandshilfe kommen.
Arbeitslose und
Betreuungsp ichten
lebenden Paaren kann die Notstandshilfe
wegen der Anrechnung des Partnerein-
kommens entweder vermindert werden
oder zur Gänze wegfallen.
Verminderte Notstandshilfe erhöht
Bezieht eine schwangere arbeitslose Frau
eine verminderte Notstandshilfe, so erhält
sie entweder die um 80 Prozent erhöhte
Notstandshilfe oder das Wochengeld in
der Höhe des einfachen Arbeitslosengel-
des. Letztere Berechnungsmethode wird
nur dann angewendet, wenn der Wechsel
vom Arbeitslosengeld auf die verminderte
Notstandshilfe in den letzten drei Mona-
ten vor Beginn der Schutzfrist erfolgt und
das Arbeitslosengeld höher als die um 80
Prozent erhöhte Notstandshilfe ist.
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i
Arbeits- und Sozialrecht 050 477-1000
Was ist eine geringfügige
Beschäftigung?
Geringfügig beschäftigt ist,
wer bei re-
gelmäßiger Beschäftigung (Arbeitsver-
hältnis für einen Monat oder für unbe-
stimmte Zeit) nicht mehr als 415,72 Euro
(Stand: 1. Jänner 2016) im Monat ver-
dient oder wer bei fallweiser Beschäf-
tigung (Arbeitsverhältnis kürzer als ein
Monat) nicht mehr als durchschnittlich
31,92 Euro pro Arbeitstag verdient.
Für diese Entgeltgrenzen
werden Son-
derzahlungen (wie z.B. Urlaubszuschuss
und Weihnachtsremuneration), auf die
man meistens Anspruch hat, nicht be-
rücksichtigt.
Arbeitsrechtliche Ansprüche:
Für re-
gelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt
wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte
• das Urlaubsrecht
• das Recht auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall
• das Recht auf P egefreistellung
• das Recht auf Abfertigung und
• die in den meisten Kollektivverträgen
festgelegten Ansprüche auf Sonder-
zahlungen (Urlaubsgeld und Weih-
nachtsgeld).
Geringfügig Beschäftigte haben
die
Möglichkeit, sich um den monatlichen
Beitrag von 58,68 Euro in der Pensi-
ons- und Krankenversicherung selbst
zu versichern. In diesem Fall haben sie
Anspruch auf Krankengeld und Wo-
chengeld und erwirbt pro Monat der
geringfügigen Beschäftigung einen
vollen Versicherungsmonat.
Arbeitslosenversicherung:
Eine Selbst-
versicherung in der Arbeitslosenversi-
cherung ist nicht möglich.
DasWochengeld bei Schwangeren kann unter
bestimmten Voraussetzungen um80 Prozent
höher ausfallen, als das Arbeitslosengeld oder
die Notstandshilfe.
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