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Zahlungsdienstegesetz
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Haftung bei Verlust
Der Schaden, der durch Missbrauch
der NFC-Funktion entsteht, ist von
der kartenausgebenden Bank zu tra-
gen. Ausgenommen der Kunde geht
betrügerisch vor. Das Zahlungsdien-
stegesetz sieht nämlich nur einen
Missbrauchsfall bei Zahlungsme-
thoden, die mit persönlichen Sicher-
heitsmerkmalen (Bsp: PIN-Code)
versehen sind.
¡
Sorgfaltsp icht
Nichtsdestotrotz gilt die Sorgfalts-
p icht für alle Bankkarten. Diese
muss auch bei NFC-Karten einge-
halten werden. Ein fahrlässiger Um-
gang mit den neuen Karten kann zu
Haftung führen.
AK-Konsumentenschützerin Susanne Kißlinger
AK/Helge Bauer
Bezahlen wir in Zukunft mit
implantierten Chips?
Radio-frequency identi ca-
tion kurz RFID ist die Zu-
kun . Auch NFC basiert auf
der Technologie von RFID.
Doch was passiert, wenn der
Fortschritt zu weit und die
Technologie im wahrsten Sin-
ne des Wortes unter die Haut
geht. Schwedische Arbeitnehmer ha-
ben sich solch einen RFID-Chip im-
plantieren lassen – freiwillig. Neben
der Möglichkeit der Bezahlung, lassen
sich auch Türen ö nen, Handys ent-
sperren und Daten übertragen...
MINI-tipp
f
i
de.wikipedia.org/wiki/RFIDPROFI-tipp
Jeder Kunde, dem seit 2009 beim
Sperren seiner Kreditkarte ein Sper-
rentgelt verrechnet wurde, kann dies
zurückfordern. Durch Inkra treten
des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG)
darf eine Sperre sowie der Austausch
einer Kreditkarte nichts mehr kos-
ten. Insgesamt wurden laut AGB von
PayLife 17 Euro verlangt, wenn die
Kundin oder der Kunde den Verlust,
Diebstahl oder die Gefahr einer miss-
bräuchlichen Verwendung meldete.
Aber Achtung: Für die Zusendung
einer Papierrechnung darf PayLife
einen „Aufwandsersatz“ verlangen.
PayLife sieht dafür Gebühren in Höhe
von 1,10 Euro vor. Auch Verzugszin-
sen von zehn Prozent über dem jewei-
ligen Basiszinssatz der Nationalbank
(OeNB) sind erlaubt.
Konsumenten können
Sperrentgelt zurückfordern
damit mit der Karte nicht unendlich
o bezahlt werden kann. Zum Beispiel
muss der Karteninhaber ab fünf NFC-
Zahlungen auch den PIN (Personal Iden-
ti cation Number) eingeben, damit die
Legitimität des Inhabers bzw. Bezahlers
überprü wird.
Ungewollte Zahlung
Ein versehentliches Bezahlen soll laut
Payment Service Austria (Tochterunter-
nehmen der heimischen Banken) nicht
möglich sein, weil die Karte auf wenige
Zentimeter zum Terminal gehalten wer-
den muss. Im Vorbeigehen ist ein unge-
wollter Bezahlvorgang nicht möglich.
Zur zusätzlichen Überprüfung wird der
zu zahlende Betrag auch am Terminal
angezeigt.
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i
www.girokonto.at/info/euronet_bankomaten_standorte
58 Prozent der Österreicher gehen mehrmals pro
Monat zumBankomaten.
Ausdünnung der Bankomatnetze
Das Bankomatnetz in Österreich wird von
der Payment Service Austria (PSA) ver-
waltet – die Gesellscha gehört den Ban-
ken. Doch das Filial- und somit auch das
Bankomat-Netz wird immer mehr ausge-
dünnt. Es könnte die Strategie sein, das
eigene Bankomatnetz auszudünnen, um
Kosten zu sparen und Drittanbietern das
Feld zu überlassen, die Gebühren kassie-
ren. Statistiken über die Anzahl der Ban-
komaten der Payment Service Austria und
der Nationalbank bestätigen diesen Trend.
Bankomatgebühren: NeinDanke
Gesondert verre nete Bankspesen sind re tswidrig: In den Girokon-
toverträgen müssen jegli e Zusatzspesen bereits miteingere net sein.
Das Abheben von Geld am Bankomaten
ist in den meisten österreichischen Kon-
toverträgen schon inkludiert. Keine zu-
sätzlichen Gebühren werden verrechnet.
Immer wieder gab es Versuche für die
Einführung von Extra-Gebühren pro Ab-
hebung an Bankomaten. Einige regionale
Banken haben diese Zusatzspesen, wenn
bei einem Bankomat einer Fremdbank ab-
gehoben wird. Mitunter ist zu beobachten,
dass eine Bankomatgebühr für die Bar-
geldabhebung bei bankei-
genen Geldautoma-
ten verrechnet wird.
Das
Unternehmen
„Euronet“ führte im
Juli eine Transakti-
onsgebühr pro Banko-
matbehebung mit 1,95
Euro ein. Die Bankoma-
ten dieses Unternehmens
gehören aber nicht zum
allgemeinen österreichi-
schen Bankomatnetz, an
dem Ihre Hausbank betei-
ligt ist, sondern einem spe-
ziellen Anbieter (Drittanbieter).
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