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Arbeitsuchend und schwanger:
Anspruch auf Wochengeld
Wird eine Frau während der Arbeitslosigkeit s wanger, so hat sie unter bestimmten Voraussetzungen au
einen Anspru auf Wo engeld. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind auss laggebend.
Grundsätzlich ist das Wochengeld eine
Leistung aus der Krankenversicherung
und wird erwerbstätigen Frauen während
des Beschä igungsverbotes mit acht Wo-
chen vor und acht Wochen nach der Ge-
burt ausbezahlt. Das Wochengeld stellt
einen Einkommensersatz dar und soll
schwangeren Frauen in der Schutzfrist
eine nanzielle Stütze bieten.
Voraussetzungen für Wochengeld
Das Wochengeld steht jedoch nicht nur
erwerbstätigen Frauen, sondern unter be-
stimmten Voraussetzungen auch arbeits-
losen Frauen zu: Wenn eine schwangere
Frau am Tag des Beginns der Schutzfrist
einen Leistungsbezug aus der Arbeitslo-
senversicherung (Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe) hat, so besteht auch ein
Anspruch auf Wochengeld: Das Wochen-
geld ist in diesem Fall um 80 Prozent hö-
her als das Arbeitslosengeld oder die Not-
standshilfe. In bestimmten Fällen besteht
auch ein Anspruch auf Wo-
chengeld, wenn bei Schwan-
gerscha sbeginn ein Bezug
aus der Arbeitslosenversiche-
rung (Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe) vorliegt.
Einkommen des Partners
Im Rahmen der täglichen
Beratungspraxis stellt sich
jedoch immer wieder heraus,
dass Frauen aufgrund des
Partnereinkommens nur eine
verminderte Notstandshilfe
erhalten bzw. diese zur Gänze
wegfällt.
Arbeitslosengeld ausgeschöpft
Anspruch auf Notstandshilfe besteht nur
dann, wenn die maximale Dauer des Ar-
beitslosengeldes ausgeschöp ist und diese
Leistung beim AMS beantragt wurde. Bei
verheirateten oder in Lebensgemeinscha
f
i
kaernten.arbeiterkammer.at/karenzGeringfügige Beschäftigungwährend Karenz
Immer mehr Frauen bes ließen, während der Karenz einer geringfügigen Bes ä igung na zugehen.
Das geringfügige Dienstverhältnis wird
unabhängig vom Hauptdienstverhältnis
abgeschlossen und meist für die Dauer
der Karenz befristet. Mit Zustimmung des
Arbeitgebers kann eine solche Beschä i-
gung auch mit einem anderen Arbeitgeber
vereinbart werden. Spricht man von einer
geringfügigen Beschä igung, so handelt
es sich nicht um eine bestimmte Stunden-
anzahl pro Woche.
Geringfügige Beschä igung ist, wer bei
regelmäßiger Beschä igung nicht mehr
als 415,72 Euro im Monat — oder bei
fallweiser Beschä igung nicht mehr als
durchschnittlich 31,92 Euro pro Arbeits-
tag verdient. Sonderzahlungen, wie zum
Beispiel der Urlaubszuschuss oder die
Weihnachtsremuneration werden auf
diese Entgeltgrenze nicht angerechnet.
Kündiguns- und Entlassungsschutz
Vorsicht bei Überschreitung der Dauer
des Arbeitsverhältnisses: Wird das ge-
ringfügige Dienstverhältnis für einen
längeren Zeitraum als dreizehn Wo-
chen (wenn die Karenz ein Kalender-
jahr dauert, ansonsten ist diese Zeit zu
aliquotieren) ausgeübt, kann es zu ei-
nem Verlust des Kündigungs- und Ent-
lassungsschutzes kommen.
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Erhöhung
¢
80 Prozent
Schwangere erhalten bei Be-
zug der Arbeitslosenversiche-
rung ein Wochengeld, welches
höher ausfällt als das Arbeits-
losengeld oder die Notstands-
hilfe. Voraussetzung: Zu Beginn
der Schutzfrist muss ein Leis-
tungsbezug der Arbeitslosen-
versicherung gegeben sein.
Bei einemVerdienst von über 415,72 Euro besteht
verp ichtend eine volle Sozialversicherung.