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kaernten.arbeiterkammer.at
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ak-urlaubsplaner.at
Verständlich, klar und über-
sichtlich erläutert die AK-
Broschüre „Arbeitsrecht griff-
bereit“ diewichtigsten arbeits-
rechtlichen Bestimmungen
für Arbeiter und Angestellte:
von der Abfertigung über die
Auflösung des Arbeitsvertra-
ges, der Entgeltfortzahlung im Krank-
heitsfall bis zur Pflegefreistellung. Die
Broschüre ist kostenlos.
Ein neues Service für Menschen mit
Behinderung gibt es auf der Inter-
netseite der Arbeiterkammer. Alle
arbeitsrechtlichen Informationen, die
für behinderte Menschen von beson-
derer Bedeutung sind, werden jetzt
auch in Form von Videos in Gebär-
densprache angeboten. Gehörlose und
hörbeeinträchtige Arbeitnehmer kön-
nen sich so über ihre Rechte barriere-
frei informieren.
Das ist der Titel eines Videos, das Ar-
beitnehmer in unterhaltsamen und
mundgerechten Portionen über das
Urlaubsrecht informiert. Wer auch
andere Bereiche des umfangreichen
Arbeitsrechts in appetitlichen Info-
Happen konsumieren möchte, für
den stehen weitere Videos auf der AK-
Webseite bereit: von der Elternteilzeit
bis zu den Überstunden.
Planen Sie Ihren Urlaub und holen Sie
aus möglichst wenigen Urlaubstagen
das Maximum an freien Tagen heraus!
Der AK-Urlaubsplaner berücksichtigt,
wann Wochenenden und Feiertage
günstig aufeinander treffen, sodass
Sie möglichst wenige Urlaubstage ver-
brauchen müssen.
Wissen griffbereit
Recht barrierefrei
„Ich will Urlaub“
Urlaubs-App/Rechner
MINI-tipp
1
.
„Kündigung im
Krankenstand ist nicht möglich“.
Arbeitnehmer können sehr wohl im
Krankenstand gekündigt werden. Der Ar-
beitgeber braucht sich nur an die Fristen
und Termine zu halten. Der Anspruch auf
Lohnfortzahlung bleibt im Krankheitsfall
aber bestehen. Der Arbeitnehmer sollte
im Krankenstand nicht auf eine einver-
nehmliche Lösung eingehen, das könnte
finanzielle Nachteile nach sich ziehen.
2
.
„Für die ersten drei Tage des
Krankenstandes ist keine
Arzt-Bestätigung notwendig“.
Das hängt vom
Arbeitgeber ab. Er
kann eine Bestä-
tigung des Arztes
auch ab dem erst-
en Tag verlangen,
daher empfiehlt sich im Zweifelsfall im-
mer ein Arztbesuch. In jedem Fall muss
der Arbeitnehmer seine Arbeitsverhinde-
rung gleich zu Arbeitsbeginn oder noch
davor melden.
3
.
„ Der Chef bestimmt
über den Urlaub“.
Der Urlaub muss zwischen
Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer einvernehmlich verein-
bart werden. Das heißt,
der Chef darf nie-
mandem einen
„Zwangsurlaub“
verordnen, auch
nicht während
der
Kündi-
g u n g s f r i s t .
Wer mit dem
Urlaubsvor-
schlag seiner
Firma nicht
einverstanden
ist, sollte so-
fort schrift-
lich widerspre-
chen.
4
.
„Überstundenmuss manmachen,
wenn sie angeordnet werden“.
Überstunden können aus wichtigen per-
sönlichen Gründen, beispielsweise wegen
der Betreuung kleiner Kinder oder eines
Arzttermins, abgelehnt werden. Diese
Gründe müssen schwerer wiegen als die
Interessen der Firma. Generell sind bei er-
höhtem Arbeitsbedarf bis zu zehn Über-
stunden pro Woche zulässig, wenn in
Kollektivverträgen oder Betriebsverein-
barungen nicht darüber hinaus zusätzli-
che Überstunden festgelegt wurden.
5
.
„Unfaire Arbeitsvertragsklauseln
sind trotz Unterschrift ungültig“.
Was unterschrieben ist, gilt, solange die
Bestimmung nicht gegen ein Gesetz oder
die guten Sitten verstoßen. Also sollte
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kaernten.arbeiterkammer.at
Im Zweifel: AK fragen
Bei arbeitsrechtlichen Fragen und
Problemen wenden sich Mitglieder
am besten an die Arbeiterkammer.
Kompetente Juristinnen und Juristen
informieren und beraten. Rasche Hil-
fe ist gerade dann besonders wichtig,
wenn es etwa darum geht, Fristen
nicht zu versäumen. Im Fall des Falles
vertritt die Arbeiterkammer ihre Mit-
glieder auch vor dem Arbeitsgericht.
Die AK-Experten sind auch telefo-
nisch für Sie erreichbar.
AK-Telefon 050 477-1000
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häufige Irrtümer
im Arbeitsrecht
Die Arbeiterkammer informiert über jene Irrmeinungen,
die unter den Arbeitnehmern beimThema Arbeitsrecht
am meisten verbreitet sind.
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