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Arbeitnehmer haben
Recht auf Dienstzettel
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Ab-
schluss eines Arbeitsvertrages einen
Dienstzettel auszustellen. Dieser muss
u.a. folgende Eckpunkte enthalten:
Beginn des Arbeitsverhältnisses und
bei Befristungen auch das Ende, Kün-
digungsfrist, den gewöhnlichen Ar-
beitsort, allfällige Einstufungen in ein
Schema, die vorgesehene Verwendung,
Höhe des Bezuges und Fälligkeit des
Entgeltes, Urlaubsausmaß, tägliche
oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
Kollektivvertrag, Mindestlohntarif,
Name der Mitarbeitervorsorgekasse.
Der Dienstzettel dient der Beweis-
pflicht. Achten Sie darauf, dass der In-
halt nicht von der mündlichen Ver-
einbarung abweicht! Weisen Sie den
Arbeitgeber anderenfalls auf Unter-
schiede hin und ersuchen Sie einge-
schrieben um Änderung.
PROFI-tipp
AK-RechtsexperteWolfgang Bacher
AK/Eggenberger
„Irrend lernt man“, wusste schonGoethe. Was imArbeitsrecht wirklich Sache ist, weiss die Arbeiterkammer.
man vorher gut
überlegen, was man
unterzeichnet, denn
die vereinbarten Re-
gelungen gelten für
die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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.
„Bei einer einvernehmlichen Lösung
gelten die Regeln der Kündigung“.
Für eine einvernehmliche Lösung eines
Dienstverhältnisses gibt es keine Vor-
schriften und Fristen. Es gilt, was zwi-
schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-
einbart wird. Ist eine „Einvernehmliche“
erst einmal unterschrieben, kann diese
Zustimmung nicht mehr rückgängig
gemacht werden. Für Schwangere, Lehr-
linge sowie Zivil- und Präsenzdiener gibt
es Schutzvorschriften.
7
.
„Der Arbeitgeber muss einen
Mitarbeiter schriftlich kündigen“.
Für Kündigungen gibt es keine Formvor-
schriften. Sie kann schriftlich, mündlich
oder durch Boten erfolgen, außer es ist
im Arbeits- oder Kollektivvertrag eine
bestimmte Kündigungsform dezidiert
festgehalten. Erhält jemand eine mündli-
che Kündigung, sollte er sofort notieren,
wann, wo und von wem sie ausgesprochen
und welcher Termin genannt wurde.
8
.
„Eine Entlassung ist nur nach
vorheriger Abmahnung möglich“.
Eine Entlassung ist eine fristlose Beendi-
gung des Dienstverhältnisses durch den
Arbeitgeber und muss begründet werden.
Vorheriges Abmahnen ist nur bei be-
stimmten Entlassungsgründen notwen-
iStock/Yuri
dig, zum Beispiel, wenn jemand zu spät
zur Arbeit kommt.
9
.
„Behinderte haben
einen höheren Urlaubsanspruch“.
Das gilt nicht generell. Aber einige Kollek-
tivverträge oder Betriebsvereinbarungen
sehen für Behinderte mehr Urlaubstage
vor.
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.
„Das Dienstzeugnis gibt
es automatisch“.
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein
Dienstzeugnis. Allerdings bekommt er es
nicht automatisch, er muss es verlangen.
Entspricht das Zeugnis nicht den gesetz-
lichen Vorschriften, kann es zurückge-
wiesen werden. Der Dienstgeber ist dann
verpflichtet, es neu zu formulieren.
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