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www.arbeiterkammer.atBehinderungen Ihrer (Ehe-)Partnerin bzw. Ihres -Partners
Die Kosten der Behinderung bzw. der Heilbehandlung können Sie nicht
nur für sich selbst, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für
Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihren -Partner absetzen. Vorausgesetzt, ihre
bzw. seine Behinderung beträgt mindestens 25 Prozent.
Wann können Sie die Kosten für Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihren
Partner ohne Selbstbehalt absetzen?
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Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) haben
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Wenn Ihnen der AVAB nicht zusteht, Sie aber mehr als 6 Monate
verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und das
Einkommen Ihrer (Ehe-)Partnerin bzw. Ihres Partners nicht mehr als
6.000 Euro im Kalenderjahr beträgt (siehe Kapitel 2, Einkommens-
grenze beim AVAB)
Näheres zu Behinderungen bei Kindern lesen Sie im folgenden Unter-
kapitel „Außergewöhnliche Belastungen für Kinder“.
Die Steuerfreibeträge in der Übersicht
Freibetrag
Ohne
Pflegegeldbezug
Mit
Pflegegeldbezug
Pauschaler Freibetrag für Behinderungen ab 25 %
✔
–
Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegungen
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Freibetrag für ein eigenes Kfz bei einer Gehbehinde-
rung ab 50 %
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Taxikosten bei einer Gehbehinderung, wenn kein
eigenes Kfz vorhanden ist
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Ausgaben für Hilfsmittel und Heilbehandlungen
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Außergewöhnliche Belastungen
für Kinder
Alle Kosten und Freibeträge in Zusammenhang mit Kindern
sind im Formular L 1k einzutragen.
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt




