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www.arbeiterkammer.at

Ausgaben für Hilfsmittel

und Heilbehandlungen

Schulgeld für Sonder-/

Pflegeschule

Behindertenwerkstätte

Unterhaltsleistungen für Kinder im Ausland

Sie haben unterhaltsberechtigte Kinder, die ständig außerhalb der EU,

des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. der Schweiz leben,

und für die Sie Unterhalt zahlen?

Wenn Ihnen für diese Kinder keine Familienbeihilfe oder kein Unterhalts-

absetzbetrag (UHAB) zusteht, können Sie folgende Unterhaltsleistungen

als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt absetzen:

■■

50 Euro monatlich pro Kind

■■

Die Hälfte Ihrer tatsächlichen Unterhaltsleistungen

Die Hälfte des tatsächlich geleisteten Unterhalts können Sie dann geltend

machen, wenn der Unterhalt im Aufenthaltsland des Kindes angemessen

ist. Das ist üblicherweise in Hochpreisländern der Fall (z. B. Japan).

Wann Sie Anspruch auf den UHAB haben, lesen Sie im Kapitel 2.

Um den Unterhalt geltend machen zu können, müssen Sie die Geburts-

urkunde und eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde des be-

treffenden Kindes vorweisen. Diese muss in deutscher Sprache verfasst

oder ins Deutsche übersetzt worden sein. Grundsätzlich können Sie den

Unterhalt bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes abschreiben.

Hat Ihr Kind das 15. Lebensjahr vollendet, müssen Sie

nachweisen, dass Ihr Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig

ist, z. B. mit einer Bestätigung der zuständigen Schulbehör-

de. Spätestens bei Volljährigkeit Ihres Kindes können Sie

Ihre Leistungen nicht mehr abschreiben. Wann die Volljäh-

rigkeit eintritt, ist von den jeweiligen Bestimmungen des

Aufenthaltslandes abhängig.

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt