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www.arbeiterkammer.atKosten der Heilbehandlung
Fallen wegen Ihrer Behinderung Behandlungs- bzw. Krankheitskosten
an, dann können Sie diese zusätzlich zum Freibetrag geltend machen.
Dazu gehören:
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Arzthonorare
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Spitalskosten
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Kurkosten, wenn die Kur ärztlich verordnet wurde
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Ausgaben für Medikamente
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Fahrtkosten zur Behandlung (Taxi, Kilometergeld, Krankentransport)
Krankheitskosten, die nicht in Verbindung mit Ihrer Behin-
derung anfallen, gelten als außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt. Bitte lesen Sie dazu das Kapitel 8.
Gehbehinderung
Haben Sie eine Körperbehinderung von mindestens 50 Prozent, kön-
nen Sie einen zusätzlichen Freibetrag von 190 Euro pro Monat für den
Mehraufwand Ihres Kraftfahrzeuges geltend machen. Dafür müssen die
folgenden 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
1
Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist unzumutbar
2
Das Kraftfahrzeug ist auf Sie zugelassen
Als gehbehindert gelten auch blinde und schwerstsehbehin-
derte Menschen, die eine Blindenzulage oder Pflegegeld ab
Stufe 3 beziehen.
Ist das Auto nicht auf Sie persönlich zugelassen, sondern
auf ein Familienmitglied, können Sie nur Fahrten in Zusam-
menhang mit Ihrer Heilbehandlung geltend machen. Das
sind z. B. Wege zum Arzt oder ins Spital. Sie können dabei
das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wie hoch die Sätze
dafür sind, lesen Sie unter „Dienstreisen“ im Kapitel 5.
Nachweis der Gehbehinderung
Für den Nachweis Ihrer Gehbehinderung haben Sie 3 Möglichkeiten:
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt




