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Kosten der Heilbehandlung

Fallen wegen Ihrer Behinderung Behandlungs- bzw. Krankheitskosten

an, dann können Sie diese zusätzlich zum Freibetrag geltend machen.

Dazu gehören:

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Arzthonorare

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Spitalskosten

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Kurkosten, wenn die Kur ärztlich verordnet wurde

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Ausgaben für Medikamente

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Fahrtkosten zur Behandlung (Taxi, Kilometergeld, Krankentransport)

Krankheitskosten, die nicht in Verbindung mit Ihrer Behin-

derung anfallen, gelten als außergewöhnliche Belastung mit

Selbstbehalt. Bitte lesen Sie dazu das Kapitel 8.

Gehbehinderung

Haben Sie eine Körperbehinderung von mindestens 50 Prozent, kön-

nen Sie einen zusätzlichen Freibetrag von 190 Euro pro Monat für den

Mehraufwand Ihres Kraftfahrzeuges geltend machen. Dafür müssen die

folgenden 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

1

Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist unzumutbar

2

Das Kraftfahrzeug ist auf Sie zugelassen

Als gehbehindert gelten auch blinde und schwerstsehbehin-

derte Menschen, die eine Blindenzulage oder Pflegegeld ab

Stufe 3 beziehen.

Ist das Auto nicht auf Sie persönlich zugelassen, sondern

auf ein Familienmitglied, können Sie nur Fahrten in Zusam-

menhang mit Ihrer Heilbehandlung geltend machen. Das

sind z. B. Wege zum Arzt oder ins Spital. Sie können dabei

das amtliche Kilometergeld ansetzen. Wie hoch die Sätze

dafür sind, lesen Sie unter „Dienstreisen“ im Kapitel 5.

Nachweis der Gehbehinderung

Für den Nachweis Ihrer Gehbehinderung haben Sie 3 Möglichkeiten:

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt