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www.arbeiterkammer.at

Wenn Sie die tatsächlichen Kosten geltend machen wollen, müssen

Sie alle Ausgaben mit Belegen nachweisen. Das gilt auch für allfällige

Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung. Im Schätzungsweg kann

dafür die Höhe der Freibeträge angesetzt werden.

Zusätzlich zu den Kosten der Behinderung können Sie Ausgaben für

Hilfsmittel und Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastung

ohne Selbstbehalt geltend machen.

Nachweis der Behinderung

Damit Ihre Behinderung steuerlich berücksichtigt werden kann, muss

sie amtlich festgestellt werden. Sie brauchen daher einen Nachweis

über den Grad der Erwerbsminderung. Diesen bekommen Sie bei fol-

genden Stellen:

■■

Als Empfängerin bzw. Empfänger einer Opferrente:

bei Ihrer Landeshauptmannschaft

■■

Bei Berufskrankheiten und -unfällen:

bei Ihrem Sozialversicherungsträger

■■

In allen anderen Fällen und bei Mehrfachbehinderungen:

beim Sozialministeriumservice

Alle Adressen finden Sie im Anhang und auf

www.sozialministeriumservice.at

Sie haben schon einen Nachweis über den Grad Ihrer Erwerbsminde-

rung? Bestehende Bescheinigungen bleiben bis auf weiteres gültig.

Das gilt auch für die Nachweise, die bis 2004 vom Gesundheitsamt

oder einer Amtsärztin bzw. einem Amtsarzt ausgestellt wurden.

Beziehen Sie Pflegegeld, wird automatisch davon ausgegan-

gen, dass Ihre Behinderung mindestens 25 Prozent beträgt.

Die pauschalen Freibeträge

Die Höhe des pauschalen Freibetrags hängt vom Grad Ihrer Behinde-

rung ab. Der Freibetrag steht Ihnen ab dem Kalenderjahr zu, in dem die

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt