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www.arbeiterkammer.atAußergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Katastrophenschäden
Ohne Selbstbehalt können Sie die Kosten für die Beseitigung von Ka-
tastrophenschäden absetzen. Dazu zählen vor allem Schäden aufgrund
von Naturkatastrophen wie:
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Hochwasser
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Erdrutsch
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Vermurungen
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Lawinen
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Sturm
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Erdbeben
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Felssturz
Über die Art und das Ausmaß der betreffenden Schäden muss von der
Gemeindekommission eine Niederschrift angefertigt werden. Handelt
es sich um Schäden an Immobilien, z. B. an einem Wohnraum, können
Sie die Ausgaben nur dann geltend machen, wenn Sie die grund
bücherliche Eigentümerin bzw. der Eigentümer sind. Auch bei anderen
beschädigten Wirtschaftsgütern, z. B. einem Pkw, müssen Sie zum
Zeitpunkt des Schadens die Eigentümerin bzw. der Eigentümer gewe-
sen sein.
Absetzbare Kosten
Sind Sie von einer Naturkatastrophe betroffen, können Sie folgende
Ausgaben geltend machen:
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Schadensbeseitigung: alle Kosten, die in unmittelbarem Zusammen-
hang mit der Beseitigung der Katastrophenfolgen stehen, z. B. die
Beseitigung von Wasser- und Schlammresten sowie von unbrauchbar
gewordenen Gegenständen. Das gilt auch für den Zweitwohnsitz
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Reparatur und Sanierung: z. B. bei Wohnungen und Häusern – aller-
dings nur für den Erstwohnsitz. Für einen Zweitwohnsitz sind diese
Kosten nicht absetzbar
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Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände: wenn diese Gegenstän-
de für die übliche Lebensführung nötig sind, z. B. der Neubau des
gesamten Wohngebäudes oder die Wiederbeschaffung von Möbeln,




