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Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Katastrophenschäden

Ohne Selbstbehalt können Sie die Kosten für die Beseitigung von Ka-

tastrophenschäden absetzen. Dazu zählen vor allem Schäden aufgrund

von Naturkatastrophen wie:

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Hochwasser

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Erdrutsch

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Vermurungen

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Lawinen

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Sturm

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Erdbeben

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Felssturz

Über die Art und das Ausmaß der betreffenden Schäden muss von der

Gemeindekommission eine Niederschrift angefertigt werden. Handelt

es sich um Schäden an Immobilien, z. B. an einem Wohnraum, können

Sie die Ausgaben nur dann geltend machen, wenn Sie die grund­

bücherliche Eigentümerin bzw. der Eigentümer sind. Auch bei anderen

beschädigten Wirtschaftsgütern, z. B. einem Pkw, müssen Sie zum

Zeitpunkt des Schadens die Eigentümerin bzw. der Eigentümer gewe-

sen sein.

Absetzbare Kosten

Sind Sie von einer Naturkatastrophe betroffen, können Sie folgende

Ausgaben geltend machen:

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Schadensbeseitigung: alle Kosten, die in unmittelbarem Zusammen-

hang mit der Beseitigung der Katastrophenfolgen stehen, z. B. die

Beseitigung von Wasser- und Schlammresten sowie von unbrauchbar

gewordenen Gegenständen. Das gilt auch für den Zweitwohnsitz

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Reparatur und Sanierung: z. B. bei Wohnungen und Häusern – aller-

dings nur für den Erstwohnsitz. Für einen Zweitwohnsitz sind diese

Kosten nicht absetzbar

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Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände: wenn diese Gegenstän-

de für die übliche Lebensführung nötig sind, z. B. der Neubau des

gesamten Wohngebäudes oder die Wiederbeschaffung von Möbeln,