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38

www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Heimarbeiterinnen bzw. Heimarbeiter

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Personen, die dem Heimarbeitsgesetz unterliegen

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10 Prozent der Bemessungsgrundlage

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Höchstens 2.628 Euro jährlich

Journalistinnen bzw. Journalisten, Fernsehschaffende

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Journalistinnen bzw. Journalisten und Fernsehschaffende, die regel-

mäßig auf dem Bildschirm zu sehen sind

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7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage

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Höchstens 3.942 Euro jährlich

Musikerinnen bzw. Musiker, Artistinnen bzw. Artisten

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5 Prozent der Bemessungsgrundlage

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Höchstens 2.628 Euro jährlich

Vertreterinnen bzw. Vertreter

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Tages- und Nächtigungsgelder sowie Kilometergelder, die Sie von

Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, brau-

chen Sie dabei nicht als Kostenersatz angeben. Es findet keine

Gegenverrechnung statt

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5 Prozent der Bemessungsgrundlage

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Höchstens 2.190 Euro jährlich

Expatriates

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Personen, die während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz in Ös-

terreich hatten und im Auftrag eines ausländischen Unternehmens

für ein österreichisches Unternehmen arbeiten

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Werbungskostenpauschale kann bereits bei der monatlichen Lohn-

verrechnung berücksichtigt werden

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20 Prozent der Bemessungsgrundlage

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Höchstens 10.000 Euro jährlich

Nichtselbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter

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Pauschal 50 Prozent Ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Einkünfte:

Jahreslohnzettel KZ 245)

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Höchstens 400 Euro monatlich

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Einzutragen bei „Sonstige Werbungskosten“