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www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Werbungskosten

Werbungskosten sind Ausgaben, die in Zusammenhang mit Ihrer beruf-

lichen Tätigkeit entstehen. Es muss also immer einen Bezug zu Ihrem

Arbeitsverhältnis geben.

Deshalb können Sie nur Ihre eigenen Werbungskosten abschreiben:

Für Ihre Kinder oder Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. -Partner können Sie kei-

ne Werbungskosten geltend machen.

Das allgemeine Werbungskosten­

pauschale

Pro Kalenderjahr wird bei der Lohnsteuerberechnung ein Werbungs-

kostenpauschale von 132 Euro berücksichtigt – auch dann, wenn Sie

tatsächlich keine Werbungskosten hatten. Der Betrag wird bei der

monatlichen Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt.

Möchten Sie Ihre tatsächliche Ausgaben absetzen, müssen diese zu-

sammengerechnet das Pauschale von 132 Euro übersteigen. Erst dann

wirken sich die Werbungskosten bei der ANV aus. Welche Ausgaben

das sein können, lesen Sie im Kapitel 5.

Zudem gibt es Werbungskosten, die Sie ohne Anrechnung auf das

Pauschale auch dann abschreiben können, wenn sie unter 132 Euro

liegen. Alles darüber erfahren Sie im Kapitel 6.

Werbungskostenpauschalen für

bestimmte Berufsgruppen

Wenn Sie einen der nachfolgenden Berufe ausüben, haben Sie An-

spruch auf ein besonderes Werbungskostenpauschale.