36
www.arbeiterkammer.atAK
Infoservice
Werbungskosten
Werbungskosten sind Ausgaben, die in Zusammenhang mit Ihrer beruf-
lichen Tätigkeit entstehen. Es muss also immer einen Bezug zu Ihrem
Arbeitsverhältnis geben.
Deshalb können Sie nur Ihre eigenen Werbungskosten abschreiben:
Für Ihre Kinder oder Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. -Partner können Sie kei-
ne Werbungskosten geltend machen.
Das allgemeine Werbungskosten
pauschale
Pro Kalenderjahr wird bei der Lohnsteuerberechnung ein Werbungs-
kostenpauschale von 132 Euro berücksichtigt – auch dann, wenn Sie
tatsächlich keine Werbungskosten hatten. Der Betrag wird bei der
monatlichen Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt.
Möchten Sie Ihre tatsächliche Ausgaben absetzen, müssen diese zu-
sammengerechnet das Pauschale von 132 Euro übersteigen. Erst dann
wirken sich die Werbungskosten bei der ANV aus. Welche Ausgaben
das sein können, lesen Sie im Kapitel 5.
Zudem gibt es Werbungskosten, die Sie ohne Anrechnung auf das
Pauschale auch dann abschreiben können, wenn sie unter 132 Euro
liegen. Alles darüber erfahren Sie im Kapitel 6.
Werbungskostenpauschalen für
bestimmte Berufsgruppen
Wenn Sie einen der nachfolgenden Berufe ausüben, haben Sie An-
spruch auf ein besonderes Werbungskostenpauschale.