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www.arbeiterkammer.at

Entlastung für Unterhaltszahlende

Ihre Kinder leben nicht bei Ihnen, Sie leisten aber den gesetzlichen

Unterhalt? Diese Zahlungen werden mit dem

Unterhaltsabsetzbetrag

(UHAB)

berücksichtigt.

Voraussetzungen für den UHAB

1

Ihre Kinder leben nicht bei Ihnen im Haushalt, aber in Österreich,

der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz (EWR: EU mit Island,

Liechtenstein, Norwegen)

2

Sie haben keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe für diese Kinder

3

Sie bezahlen nachweislich den gesetzlichen Unterhalt für diese Kinder

Unterhaltszahlung mit schriftlicher Vereinbarung

Der volle UHAB steht Ihnen für das Kalenderjahr dann zu, wenn Sie

den Unterhalt z. B. aufgrund eines Gerichtsurteils, eines gerichtlichen

oder behördlichen Vergleichs oder einer außerbehördlichen Verein-

barung in vollem Umfang für das Kalenderjahr bezahlt haben. Ist das

nicht der Fall, gewährt man Ihnen den UHAB nur für die Anzahl an

Monaten, für die Sie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung erreichen.

Unterhaltszahlung ohne schriftliche Vereinbarung

Gibt es für die Höhe der Unterhaltszahlung weder ein Gerichtsurteil

noch eine außerbehördliche Einigung (schriftlicher Vertrag) kann der

UHAB nur berücksichtigt werden, wenn diese 3 Voraussetzungen ge-

geben sind:

1

Es gibt eine schriftliche Bestätigung von der empfangsberechtigten

Person, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts hervorgeht

2

Der Unterhaltsverpflichtung wurde in vollem Ausmaß nachgekommen

3

Die Regelbedarfsätze wurden nicht unterschritten

Welche Begünstigungen haben Eltern?