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www.arbeiterkammer.atEntlastung für Unterhaltszahlende
Ihre Kinder leben nicht bei Ihnen, Sie leisten aber den gesetzlichen
Unterhalt? Diese Zahlungen werden mit dem
Unterhaltsabsetzbetrag
(UHAB)
berücksichtigt.
Voraussetzungen für den UHAB
1
Ihre Kinder leben nicht bei Ihnen im Haushalt, aber in Österreich,
der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz (EWR: EU mit Island,
Liechtenstein, Norwegen)
2
Sie haben keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe für diese Kinder
3
Sie bezahlen nachweislich den gesetzlichen Unterhalt für diese Kinder
Unterhaltszahlung mit schriftlicher Vereinbarung
Der volle UHAB steht Ihnen für das Kalenderjahr dann zu, wenn Sie
den Unterhalt z. B. aufgrund eines Gerichtsurteils, eines gerichtlichen
oder behördlichen Vergleichs oder einer außerbehördlichen Verein-
barung in vollem Umfang für das Kalenderjahr bezahlt haben. Ist das
nicht der Fall, gewährt man Ihnen den UHAB nur für die Anzahl an
Monaten, für die Sie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung erreichen.
Unterhaltszahlung ohne schriftliche Vereinbarung
Gibt es für die Höhe der Unterhaltszahlung weder ein Gerichtsurteil
noch eine außerbehördliche Einigung (schriftlicher Vertrag) kann der
UHAB nur berücksichtigt werden, wenn diese 3 Voraussetzungen ge-
geben sind:
1
Es gibt eine schriftliche Bestätigung von der empfangsberechtigten
Person, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts hervorgeht
2
Der Unterhaltsverpflichtung wurde in vollem Ausmaß nachgekommen
3
Die Regelbedarfsätze wurden nicht unterschritten
Welche Begünstigungen haben Eltern?