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Top imSommerjob: Leitfaden
für Ferialarbeit und Praktikas
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Arbeits- und Sozialrecht 050 477-1000
Motiviert in den Job — enttäuscht am Ferienende. Die Ursachen dafür sind vielfältig: überlange Arbeitszei-
ten, geringer Lohn und schlechtes Arbeitsklima verderben die Freude an der Arbeit.
Wenn das Tätigkeitsfeld imSommerjob nicht ganz klar ist : Die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer
haben denDurchblick bei ungeklärten Fragen zumThema Ferialjob und Pflichtpraktikum.
Bademeister, Kellner oder Lagerarbeiter
— Tausende Schüler verdienen sich jetzt
in den Ferien ihr eigenes Geld — sei es um
mehr Unabhängigkeit zu erreichen oder
um das Erlernte auch in der Praxis anwen-
den zu können. Freiwillig in den Ferien zu
arbeiten und dabei Geld zu verdienen wird
imAllgemeinen als Ferialarbeit (Ferialjob)
bezeichnet. Für dieses Arbeitsverhältnis
gelten sozial- und arbeitsrechtliche sowie
kollektivvertragliche Bestimmungen. Vo-
raussetzung ist die erfüllte Schulpflicht
und das vollendete fünfzehnte Lebensjahr.
Dauer und Tätigkeit sowie die Höhe des
Lohnes ist vor Beginn der Arbeit schrift-
lich zu vereinbaren, um jegliche Missver-
ständnisse aus demWeg zu räumen. Beim
Pflichtpraktikum müssen Schülerinnen
und Schüler ein zwischen vier und zwölf
Wochen dauerndes Praktikum absolvie-
ren. Dabei wird das praktische Lernen in
den Vordergrund gestellt durch Mitarbeit
in einem Betrieb. Wie auch im Ferialjob
ist die Lohnhöhe vor Beginn zu vereinba-
ren und eine erfüllte Schulpflicht die Vor-
aussetzung für ein Pflichtpraktika.
Fotolia/Monkey Business
Tipp Top Ten
Fixiere die Höhe
des Lohnes und be-
achte dabei eventuelle Abzüge für Kost
oder Quartier im Arbeits- bzw. Pflicht-
praktikantenvertrag.
Vereinbare
vorher die tägliche Arbeits-
zeit und freie Tage.
Mache regelmäßig
genaue Tätigkeits-
aufzeichnungen, falls die Art des Ar-
beitseinsatzes nachgewiesen werden
muss.
Bei nichtbezahlten
Überstunden muss
der Dienstgeber umgehend und schrift-
lich zur Nachzahlung aufgefordert wer-
den, sonst verliert man Geld.
Ferialarbeit lohnt sich
In den meisten Betrieben, in denen Feri-
aljobber arbeiten, gilt ein Kollektivvertrag,
der den Mindestlohn sowie das Weih-
nachts- undUrlaubsgeld und auch Zulagen
festlegt. Weniger darf der Betrieb daher
nicht zahlen. Eine klare Regelung betrifft
auch die Entlohnung der Überstunden:
Grundlohn plus 50 Prozent Zuschlag
oder Zeitausgleich. Eine Überstunde ist
mit eineinhalb Stunden Zeitausgleich
abzugelten. Nach dem Ende des Arbeits-
verhältnisses steht dem Praktikant auch
Urlaubsgeld zu, wenn die entsprechenden
Urlaubstage nicht verbraucht wurden. Bei
Pflichtpraktikanten gilt grundsätzlich das
Gleiche. Ausnahme Gastgewerbe: Antei-
liges Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt
es erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis
mindestens zwei Monate dauert.
Arbeitszeit gleich Arbeitsleid
Eine klare schriftliche Vereinbarung muss
über die Dauer der Arbeitszeit getroffen
werden, um Komplikationen zu vermei-
den. Auch im Betrieb muss ein Aushang
mit Beginn und Ende der Normalarbeits-
zeit, der Ruhepausen und derWochenruhe
für Ferialjobber und Pflichtpraktikanten
angebracht sein. Die Normalarbeitszeit
für Jugendliche beträgt 40 Wochenstun-
den. Wenn bereits Freitagmittag Arbeits-
ende ist, kann die tägliche Arbeitszeit für
Jugendliche über 16 Jahre auf höchstens
9,5 Stunden ausgedehnt werden. Über-
stunden dürfen von Jugendlichen nicht
verlangt werden. Fallen trotzdem Über-
stunden an, sind diese zu bezahlen.
Achte
darauf, dass auf der Endabrech-
nung Sonderzahlungen und Urlaubs-
abfindung aufscheinen.
Beginn und Ende
des Arbeitsverhält-
nisses müssen vereinbart werden.
Der Dienstgeber
ist verpflichtet, um-
gehend eine Kopie der An- bzw. Ab-
meldung bei der Sozialversicherung
auszuhändigen.
Im Ausland
gelten andere sozialversi-
cherungsrechtliche Bestimmungen —
erkundige dich.
Informiere dich
bei der Arbeiterkam-
mer bevor du dein Arbeitsverhältnis
auflöst.
Unterschreibe
keine — meist kleinge-
druckten—Verzichtserklärungen.