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Top imSommerjob: Leitfaden

für Ferialarbeit und Praktikas

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Arbeits- und Sozialrecht 050 477-1000

Motiviert in den Job — enttäuscht am Ferienende. Die Ursachen dafür sind vielfältig: überlange Arbeitszei-

ten, geringer Lohn und schlechtes Arbeitsklima verderben die Freude an der Arbeit.

Wenn das Tätigkeitsfeld imSommerjob nicht ganz klar ist : Die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer

haben denDurchblick bei ungeklärten Fragen zumThema Ferialjob und Pflichtpraktikum.

Bademeister, Kellner oder Lagerarbeiter

— Tausende Schüler verdienen sich jetzt

in den Ferien ihr eigenes Geld — sei es um

mehr Unabhängigkeit zu erreichen oder

um das Erlernte auch in der Praxis anwen-

den zu können. Freiwillig in den Ferien zu

arbeiten und dabei Geld zu verdienen wird

imAllgemeinen als Ferialarbeit (Ferialjob)

bezeichnet. Für dieses Arbeitsverhältnis

gelten sozial- und arbeitsrechtliche sowie

kollektivvertragliche Bestimmungen. Vo-

raussetzung ist die erfüllte Schulpflicht

und das vollendete fünfzehnte Lebensjahr.

Dauer und Tätigkeit sowie die Höhe des

Lohnes ist vor Beginn der Arbeit schrift-

lich zu vereinbaren, um jegliche Missver-

ständnisse aus demWeg zu räumen. Beim

Pflichtpraktikum müssen Schülerinnen

und Schüler ein zwischen vier und zwölf

Wochen dauerndes Praktikum absolvie-

ren. Dabei wird das praktische Lernen in

den Vordergrund gestellt durch Mitarbeit

in einem Betrieb. Wie auch im Ferialjob

ist die Lohnhöhe vor Beginn zu vereinba-

ren und eine erfüllte Schulpflicht die Vor-

aussetzung für ein Pflichtpraktika.

Fotolia/Monkey Business

Tipp Top Ten

Fixiere die Höhe

des Lohnes und be-

achte dabei eventuelle Abzüge für Kost

oder Quartier im Arbeits- bzw. Pflicht-

praktikantenvertrag.

Vereinbare

vorher die tägliche Arbeits-

zeit und freie Tage.

Mache regelmäßig

genaue Tätigkeits-

aufzeichnungen, falls die Art des Ar-

beitseinsatzes nachgewiesen werden

muss.

Bei nichtbezahlten

Überstunden muss

der Dienstgeber umgehend und schrift-

lich zur Nachzahlung aufgefordert wer-

den, sonst verliert man Geld.

Ferialarbeit lohnt sich

In den meisten Betrieben, in denen Feri-

aljobber arbeiten, gilt ein Kollektivvertrag,

der den Mindestlohn sowie das Weih-

nachts- undUrlaubsgeld und auch Zulagen

festlegt. Weniger darf der Betrieb daher

nicht zahlen. Eine klare Regelung betrifft

auch die Entlohnung der Überstunden:

Grundlohn plus 50 Prozent Zuschlag

oder Zeitausgleich. Eine Überstunde ist

mit eineinhalb Stunden Zeitausgleich

abzugelten. Nach dem Ende des Arbeits-

verhältnisses steht dem Praktikant auch

Urlaubsgeld zu, wenn die entsprechenden

Urlaubstage nicht verbraucht wurden. Bei

Pflichtpraktikanten gilt grundsätzlich das

Gleiche. Ausnahme Gastgewerbe: Antei-

liges Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt

es erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis

mindestens zwei Monate dauert.

Arbeitszeit gleich Arbeitsleid

Eine klare schriftliche Vereinbarung muss

über die Dauer der Arbeitszeit getroffen

werden, um Komplikationen zu vermei-

den. Auch im Betrieb muss ein Aushang

mit Beginn und Ende der Normalarbeits-

zeit, der Ruhepausen und derWochenruhe

für Ferialjobber und Pflichtpraktikanten

angebracht sein. Die Normalarbeitszeit

für Jugendliche beträgt 40 Wochenstun-

den. Wenn bereits Freitagmittag Arbeits-

ende ist, kann die tägliche Arbeitszeit für

Jugendliche über 16 Jahre auf höchstens

9,5 Stunden ausgedehnt werden. Über-

stunden dürfen von Jugendlichen nicht

verlangt werden. Fallen trotzdem Über-

stunden an, sind diese zu bezahlen.

Achte

darauf, dass auf der Endabrech-

nung Sonderzahlungen und Urlaubs-

abfindung aufscheinen.

Beginn und Ende

des Arbeitsverhält-

nisses müssen vereinbart werden.

Der Dienstgeber

ist verpflichtet, um-

gehend eine Kopie der An- bzw. Ab-

meldung bei der Sozialversicherung

auszuhändigen.

Im Ausland

gelten andere sozialversi-

cherungsrechtliche Bestimmungen —

erkundige dich.

Informiere dich

bei der Arbeiterkam-

mer bevor du dein Arbeitsverhältnis

auflöst.

Unterschreibe

keine — meist kleinge-

druckten—Verzichtserklärungen.