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Steuersparen: Tipps für die

Arbeitnehmerveranlagung!

Was kann man beim

Steuerausgleich geltend

machen? Vom Alleinver-

dienerabsetzbetrag bis zu

den Zahnbehandlungskos-

ten: ein Überblick über die

wichtigsten Bereiche.

Allein-

erzieherabsetzbetrag

Den Alleinerzieherabsetzbetrag

gibt es für Mütter oder

Väter, die Familienbeihilfe

beziehen und länger als sechs

Monate im Kalenderjahr in keiner

Beziehung gelebt haben.

Allein-

verdienerabsetzbetrag

Beim Alleinverdienerabsetzbetrag

kommt es auf das Einkommen der

(Ehe-)Partner an: Es darf 6.000 Euro

pro Jahr nicht übersteigen, und es

muss für mindestens ein Kind mehr

als sechs Monate Familienbeihilfe

bezogen worden sein.

Behinderung

Bei Behinderungen mit einem

Grad von mindestens 25 Prozent

können die Ausgaben, die krank-

heitsbedingt entstehen, die Steuer

verringern. Gilt auch für Kinder.

Computer

Computer und Zubehör

dafür sind absetzbar, wenn

man sie auch beruflich nützt.

Dienstreisen

Dienstreisen wirken sich nur

dann auf die Steuer aus, wenn der

Arbeitgeber die Kosten dafür

nicht bezahlt hat.

E-Card-Gebühren

E-Card-Gebühren können als

Werbungskosten abgeschrieben

werden, wenn diese nicht vom

Arbeitgeber abgezogen werden,

sondern selbst an die Krankenkasse

bezahlt werden müssen.

Ferialpraktikanten

Ferialpraktikanten erhalten,

wenn sie nicht das gesamte Jahr

über arbeiten, bei der Arbeitneh-

merveranlagung so gut wie immer

Geld zurück.

Fortbildungskosten

Fortbildungskosten können

auch Sprachkurse sein, sofern

die Sprachkenntnisse beruflich

verwendet werden.

Katastrophenschäden

Katastrophenschäden, die nicht

durch eine Versicherung, vom

Katastrophenfonds oder durch

Spenden gedeckt sind, können von

der Steuer abgesetzt werden.

Spenden

Spenden für mildtätige

Organisationen sind bis zu einem

Höchstbetrag, der zehn Prozent

der Jahreseinkünfte entspricht,

von der Steuer absetzbar. Ab heuer

neu: Auf dem Erlagschein müssen

Vornamen, Familienname und das

Geburtsdatum angege-

ben werden.

Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge können,

sofern sie nicht schon vom Arbeit-

geber bei der Lohnverrechnung

berücksichtigt wurden, bei der

Arbeitnehmerveranlagung ange-

geben werden.

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