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Viele Lohn- und
Sozialdumping-
fälle sollten
durch das neue
Gesetz verhin-
dert werden.
AK-Sozialrechtsexperte PeterWenig
AK/Helge Bauer
PROFI-tipp
Auch ein privater Auftraggeber haftet
für die Unterentlohnung von Arbeit-
nehmern, wenn er erkennen konnte
und es akzeptierte, dass die Arbeit-
nehmer unterbezahlt werden. Ausre-
den, dass man sich als Nichtfachmann
in der Preiskalkulation nicht auskennt
oder kein zweites Angebot eingeholt
hat, gehen bei Lohnklagen ins Leere.
Beispiel: Wenn eine beauftragte aus-
ländische Firma nur den halben Preis
für eine Baumaßnahme verlangt, die
vor zehn Jahren bereits eine österrei-
chische Firma durchgeführt hat, muss
Lohn- und Sozialdumping erkannt
werden. Ein Richter wird in so einem
Fall die mögliche Erkennbarkeit von
Lohn- und Sozialdumping bestätigen.
Bei auffallend „günstigen“ Anboten –
holen Sie weitere ein.
Private Auftraggeber:
Haftung bei Erkennbarkeit
Lohndumping bei Umbau
Steht ein Umbau vor der Tür,
werden im Regelfall Kostenvoran-
schläge eingeholt. Fällt die Wahl
auf einen ausländischen Anbieter,
müssen auch Private sicherstel-
len, dass keine Unterbezahlung
der Arbeitnehmer bei Auftragser-
füllung besteht.
Lohnzuordnung nach
Tätigkeit
Wird eine angelernte Facharbei-
tertätigkeit jahrelang ausgeführt,
so muss der Lohn an die Tätig-
keit, trotz fehlender Ausbildung,
angepasst werden. Bei einer
Facharbeitertätigkeit gilt immer
der Facharbeiterlohn.
AmBau gilt
Barzahlungsverbot
Jeder hat ein Recht auf ein
Basiskonto. Sollte der Lohn in Bar
ausgezahlt werden, erfolgt eine
Finanzstrafe für den Arbeitgeber.
Die Strafzahlung kann bis zu
5.000 Euro betragen.
Ausnahmen beim
Lohn- und Sozialdumping
Bei Musik-, Tanz- und Theater-
künstlern gilt das Lohn- und Sozi-
aldumpinggesetz des jeweiligen
Entsendelandes. Auch Sportver-
anstaltungen und Messeauftritte
sind ausgenommen.
Das Montageprivileg
Bei Errichtungs- und Wartungsar-
beiten von Maschinen, die nicht
in Österreich gebaut wurden, gilt
das Lohn- und Sozialdumping-
gesetz nicht. Beispiel: Es werden
Facharbeiter für Aufbau und
Wartung von Tunnelbohrern aus
dem Ausland entsendet.
Arbeitsrecht kompakt
Alle arbeitsrechtlichen Be-
stimmungen werden einfach
und „kompakt“ in der neuen
Broschüre zusammengefasst:
Von der Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall, Abferti-
gung Neu und Alt, Kündi-
gungsfristen, Bildungskarenz
und Bildungsteilzeit, Pflege-
karenz und -freistellung bis
hin zum Arbeitszeitgesetz. Die Bro-
schüre „Arbeitsrecht kompakt“ bietet
auf fünf Seiten eine schnelle Hilfe für
jeden Arbeitnehmer in Kärnten. Jetzt
online bestellen.
MINI-tipp
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kaernten.arbeiterkammer.at/broschueren sozialversicherung.at„Auch für eine
Privatperson gilt:
Günstig ist nicht
immer legal.“
AK-Sozialrechtsexperte Peter Wenig
Kompetenzzentrum LSDB
Die
Wiener
Gebietskrankenkasse
nimmt als Kompetenzzentrum bei der
Umsetzung der gesetzlichen Bestim-
mungen und Bekämpfung von Lohn-
und Sozialdumping eine zentrale
Rolle ein. Sie übernimmt die Kontrolle
des zustehenden Grundlohns für die
nicht dem Allgemeinen Sozialversi-
cherungsgesetz unterliegenden Ar-
beitnehmer und verwaltet auch die
zentrale Strafevidenz.
Wer kontrolliert bei Unterentlohnung?
Krankenversicherungsträger
Bei den ASVG unterliegenden Arbeit-
nehmern stellt der jeweils zuständige
Krankenversicherungsträger im Zuge
seiner Überprüfungen fest, ob Unter-
entlohnung vorliegt.
Baugewerbe
Im Baugewerbe ist die Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungskasse – kurz
BUAK – zu Kontrollen berechtigt.