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tipp 01/17

k aernten.arbeiterk

ammer.at

Aktuell

Schwerpunkt

ARBEIT & RECHT

Konsument Bildung

Beruf & Familie Steuer & Geld Menschen & Meinungen

Viele Lohn- und

Sozialdumping-

fälle sollten

durch das neue

Gesetz verhin-

dert werden.

AK-Sozialrechtsexperte PeterWenig

AK/Helge Bauer

PROFI-tipp

Auch ein privater Auftraggeber haftet

für die Unterentlohnung von Arbeit-

nehmern, wenn er erkennen konnte

und es akzeptierte, dass die Arbeit-

nehmer unterbezahlt werden. Ausre-

den, dass man sich als Nichtfachmann

in der Preiskalkulation nicht auskennt

oder kein zweites Angebot eingeholt

hat, gehen bei Lohnklagen ins Leere.

Beispiel: Wenn eine beauftragte aus-

ländische Firma nur den halben Preis

für eine Baumaßnahme verlangt, die

vor zehn Jahren bereits eine österrei-

chische Firma durchgeführt hat, muss

Lohn- und Sozialdumping erkannt

werden. Ein Richter wird in so einem

Fall die mögliche Erkennbarkeit von

Lohn- und Sozialdumping bestätigen.

Bei auffallend „günstigen“ Anboten –

holen Sie weitere ein.

Private Auftraggeber:

Haftung bei Erkennbarkeit

Lohndumping bei Umbau

Steht ein Umbau vor der Tür,

werden im Regelfall Kostenvoran-

schläge eingeholt. Fällt die Wahl

auf einen ausländischen Anbieter,

müssen auch Private sicherstel-

len, dass keine Unterbezahlung

der Arbeitnehmer bei Auftragser-

füllung besteht.

Lohnzuordnung nach

Tätigkeit

Wird eine angelernte Facharbei-

tertätigkeit jahrelang ausgeführt,

so muss der Lohn an die Tätig-

keit, trotz fehlender Ausbildung,

angepasst werden. Bei einer

Facharbeitertätigkeit gilt immer

der Facharbeiterlohn.

AmBau gilt

Barzahlungsverbot

Jeder hat ein Recht auf ein

Basiskonto. Sollte der Lohn in Bar

ausgezahlt werden, erfolgt eine

Finanzstrafe für den Arbeitgeber.

Die Strafzahlung kann bis zu

5.000 Euro betragen.

Ausnahmen beim

Lohn- und Sozialdumping

Bei Musik-, Tanz- und Theater-

künstlern gilt das Lohn- und Sozi-

aldumpinggesetz des jeweiligen

Entsendelandes. Auch Sportver-

anstaltungen und Messeauftritte

sind ausgenommen.

Das Montageprivileg

Bei Errichtungs- und Wartungsar-

beiten von Maschinen, die nicht

in Österreich gebaut wurden, gilt

das Lohn- und Sozialdumping-

gesetz nicht. Beispiel: Es werden

Facharbeiter für Aufbau und

Wartung von Tunnelbohrern aus

dem Ausland entsendet.

Arbeitsrecht kompakt

Alle arbeitsrechtlichen Be-

stimmungen werden einfach

und „kompakt“ in der neuen

Broschüre zusammengefasst:

Von der Entgeltfortzahlung

im Krankheitsfall, Abferti-

gung Neu und Alt, Kündi-

gungsfristen, Bildungskarenz

und Bildungsteilzeit, Pflege-

karenz und -freistellung bis

hin zum Arbeitszeitgesetz. Die Bro-

schüre „Arbeitsrecht kompakt“ bietet

auf fünf Seiten eine schnelle Hilfe für

jeden Arbeitnehmer in Kärnten. Jetzt

online bestellen.

MINI-tipp

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kaernten.arbeiterkammer.at/broschueren sozialversicherung.at

„Auch für eine

Privatperson gilt:

Günstig ist nicht

immer legal.“

AK-Sozialrechtsexperte Peter Wenig

Kompetenzzentrum LSDB

Die

Wiener

Gebietskrankenkasse

nimmt als Kompetenzzentrum bei der

Umsetzung der gesetzlichen Bestim-

mungen und Bekämpfung von Lohn-

und Sozialdumping eine zentrale

Rolle ein. Sie übernimmt die Kontrolle

des zustehenden Grundlohns für die

nicht dem Allgemeinen Sozialversi-

cherungsgesetz unterliegenden Ar-

beitnehmer und verwaltet auch die

zentrale Strafevidenz.

Wer kontrolliert bei Unterentlohnung?

Krankenversicherungsträger

Bei den ASVG unterliegenden Arbeit-

nehmern stellt der jeweils zuständige

Krankenversicherungsträger im Zuge

seiner Überprüfungen fest, ob Unter-

entlohnung vorliegt.

Baugewerbe

Im Baugewerbe ist die Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungskasse – kurz

BUAK – zu Kontrollen berechtigt.