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Das neue Lohn- und

Sozialdumping

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Arbeits- und Sozialrecht: 050 477-1000

Das neue Gesetz harmonisiert verstreute Rechtsvor-

schriften und erleichtert die direkte Rechtsanwendung.

Arbeitnehmer verlieren durch Lohn- und Sozialdumping jährlichMillionen.

Mit dem ersten Jänner 2017 trat das neue

Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und

Sozialdumping in Kraft. Bestehende

Regelungen wurden konsolidiert und

erweiterte Haftungen bei zu niedrigen

Lohnzahlungen durch Subunternehmen

eingeführt. Einige Begriffserklärungen

helfen, die Novelle in ihrer Komplexität zu

verstehen:

Was ist Lohndumping?

Bekommen einzelne Arbeitnehmer weni-

ger, als ihnen laut kollektivvertraglichem

Lohn zusteht, dann spricht man von

Lohndumping. Den Beschäftigten

in Österreich werden von den

Unternehmen jährlich Millio-

nen vorenthalten. Dabei geht

es um falsche Einstufungen,

nicht oder unrichtig verrech-

nete Überstunden und Zula-

gen, Sonderzahlungen oder

Diäten.

Mindestentgeltanspruch

Bei einer Unterschreitung von

zehn Prozent des Mindest-

lohns tritt sofort das Lohn-

und Sozialdumpinggesetz (LSD-BG) in

Kraft. Dies betrifft aber nicht nur den

Grundlohn, sondern auch Sonderzahlun-

gen, Zulagen, Zuschläge, Kilometergeld

sowie Urlaubsentgelt eines jeden Arbeit-

nehmers.

Was bedeutet Sozialdumping?

Werden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber

bei Krankenkassen zu gering angemeldet,

so spricht man von Sozialdumping. Dies

hat auch langfristige Auswirkungen. Ent-

geltvorenthaltungen führen zu geringeren

Ansprüchen aus

der Sozialversicherung und wirken sich

vor allem negativ auf den Pensionsan-

spruch der betroffenen Arbeitnehmer aus.

Wann spricht man von Sozialbetrug?

Sozialbetrug betrifft immer eine soziale

Institution, die zu wenig oder keine So-

zialabgaben erhält und dennoch die Leis-

tungen gewährt. Das beste Beispiel dafür

sind sogenannte „Scheinunternehmen“,

die das Sozialsystem massiv unterwan-

dern. Sie erschleichen Sozialleistungen,

ohne den entsprechenden Anspruch zu

haben. Auch die „Scheinanmeldung“

von Arbeitnehmern ohne Arbeitsleistung

führt dazu, dass sozialrechtliche Ansprü-

che wie Krankengeld, Wochengeld

oder Arbeitslosengeld zu Unrecht

bezogen werden können.

Generalunternehmerhaften!

Auftraggeber von Subun-

ternehmen, die sich

als Scheinfirmen

herausstellen, ste-

hen direkt in der

Haftung. Das Gene-

ralunternehmen ist vor

Beauftragung des Sub-

unternehmens verpflich-

tet, eine Überprüfung

durchzuführen, um den

Tatbestand einer Scheinfirma

auszuschließen.

Zusätzlich haftet der Unterneh-

mer, wenn der Arbeitnehmer kei-

ne Information oder Mitteilung

bekommt, bei welchem Subun-

ternehmen er beschäftigt wird.

Im öffentlichen Bereich fällt

die Haftung für Unternehmer

noch höher aus, da die Kon-

sequenz ein Verlust aller öf-

fentlichen Aufträge wäre.

„Arbeitnehmer sollten

für gleiche Arbeit am

gleichen Ort auch den

gleichen Lohn erhalten.“

AK-Präsident Günther Goach

Fotolia/ Sergey Nivens

iStock/Maica

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