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Das neue Lohn- und
Sozialdumping
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Arbeits- und Sozialrecht: 050 477-1000
Das neue Gesetz harmonisiert verstreute Rechtsvor-
schriften und erleichtert die direkte Rechtsanwendung.
Arbeitnehmer verlieren durch Lohn- und Sozialdumping jährlichMillionen.
Mit dem ersten Jänner 2017 trat das neue
Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und
Sozialdumping in Kraft. Bestehende
Regelungen wurden konsolidiert und
erweiterte Haftungen bei zu niedrigen
Lohnzahlungen durch Subunternehmen
eingeführt. Einige Begriffserklärungen
helfen, die Novelle in ihrer Komplexität zu
verstehen:
Was ist Lohndumping?
Bekommen einzelne Arbeitnehmer weni-
ger, als ihnen laut kollektivvertraglichem
Lohn zusteht, dann spricht man von
Lohndumping. Den Beschäftigten
in Österreich werden von den
Unternehmen jährlich Millio-
nen vorenthalten. Dabei geht
es um falsche Einstufungen,
nicht oder unrichtig verrech-
nete Überstunden und Zula-
gen, Sonderzahlungen oder
Diäten.
Mindestentgeltanspruch
Bei einer Unterschreitung von
zehn Prozent des Mindest-
lohns tritt sofort das Lohn-
und Sozialdumpinggesetz (LSD-BG) in
Kraft. Dies betrifft aber nicht nur den
Grundlohn, sondern auch Sonderzahlun-
gen, Zulagen, Zuschläge, Kilometergeld
sowie Urlaubsentgelt eines jeden Arbeit-
nehmers.
Was bedeutet Sozialdumping?
Werden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
bei Krankenkassen zu gering angemeldet,
so spricht man von Sozialdumping. Dies
hat auch langfristige Auswirkungen. Ent-
geltvorenthaltungen führen zu geringeren
Ansprüchen aus
der Sozialversicherung und wirken sich
vor allem negativ auf den Pensionsan-
spruch der betroffenen Arbeitnehmer aus.
Wann spricht man von Sozialbetrug?
Sozialbetrug betrifft immer eine soziale
Institution, die zu wenig oder keine So-
zialabgaben erhält und dennoch die Leis-
tungen gewährt. Das beste Beispiel dafür
sind sogenannte „Scheinunternehmen“,
die das Sozialsystem massiv unterwan-
dern. Sie erschleichen Sozialleistungen,
ohne den entsprechenden Anspruch zu
haben. Auch die „Scheinanmeldung“
von Arbeitnehmern ohne Arbeitsleistung
führt dazu, dass sozialrechtliche Ansprü-
che wie Krankengeld, Wochengeld
oder Arbeitslosengeld zu Unrecht
bezogen werden können.
Generalunternehmerhaften!
Auftraggeber von Subun-
ternehmen, die sich
als Scheinfirmen
herausstellen, ste-
hen direkt in der
Haftung. Das Gene-
ralunternehmen ist vor
Beauftragung des Sub-
unternehmens verpflich-
tet, eine Überprüfung
durchzuführen, um den
Tatbestand einer Scheinfirma
auszuschließen.
Zusätzlich haftet der Unterneh-
mer, wenn der Arbeitnehmer kei-
ne Information oder Mitteilung
bekommt, bei welchem Subun-
ternehmen er beschäftigt wird.
Im öffentlichen Bereich fällt
die Haftung für Unternehmer
noch höher aus, da die Kon-
sequenz ein Verlust aller öf-
fentlichen Aufträge wäre.
„Arbeitnehmer sollten
für gleiche Arbeit am
gleichen Ort auch den
gleichen Lohn erhalten.“
AK-Präsident Günther Goach
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BEKÄMPFUNGSGESETZ