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tipp 01/16

k aernten.arbeiterk ammer.at

Aktuell

Schwerpunkt

ARBEIT & RECHT

Konsument Bildung

Beruf & Familie Steuer & Geld Menschen & Meinungen

Fotolia/ DDRockstar

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kaernten.arbeiterkammer.at/arbeitsklima

Wenn es genug ist, ist es genug. Mobbing-Opfer tun

sich trotzdemoft schwer, sichmit ihren Problemen

anderen Personen anzuvertrauen.

Trost und Rat

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250

Bei Mobbing durch Arbeitskollegen

muss die betroffene Dienstnehmerin

oder der betroffene Dienstnehmer

den Arbeitgeber informieren und

diesem damit die Möglichkeit geben,

Abhilfemaßnahmen zu treffen. Nur

dann, wenn der Arbeitgeber keine

oder nur ungeeignete Maßnahmen

ergreift, wird dieser schadenersatz-

pflichtig. Zur Beweissicherung sollten

Mobbingvorfälle überdies in einem

„Mobbingtagebuch“ ganz genau do-

kumentiert werden. Weiters sollten

sich Mobbingbetroffene therapeuti-

sche Hilfe suchen, um so weitere ge-

sundheitliche Schäden zu verhindern.

Medizinische Unterlagen dienen

überdies auch zu Beweiszwecken in

einem allfälligen arbeitsgerichtlichen

Verfahren.

AK-ExpertinMichaela Eigner-Pichler

AK/Helge Bauer

„Mobbingtagebuch“ als

Dokumentationshilfe

Mobbing amArbeitsplatz

Sie werden von Ihren Kolle-

gen ausgegrenzt und unter

Druck gesetzt? Wie Sie sich

im Fall von Mobbing richtig

verhalten, erklärt die kosten-

lose AK-Broschüre.

Gleichbehandlung im Job

Alle Menschen sollten am

Arbeitsplatz gleich behandelt

werden. In der Praxis sieht es

allerdings oft anders aus. Wie

Sie Diskriminierungen er-

kennen und sich dagegen zur

Wehr setzen können.

MINI-tipp

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i

Bestelltelefon: 050 477-2553

Mobbing amArbeitsplatz

ArbeiterkammerKärnten 050477

Arbeits-undSozialrecht 050477-1000

Konsumentenschutz 050477-2000

Steuerrecht 050477-3000

Förderungen 050477-4000

Bibliotheken 050477-5000

arbeiterkammer@akktn.at

kaernten.arbeiterkammer.at

GERECHTIGKEITMUSS SEIN

Gleichbehandlung imBeruf

ArbeiterkammerKärnten 050 477

Arbeits-undSozialrecht 050477-1000

Konsumentenschutz 050477-2000

Steuerrecht 050477-3000

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Bibliotheken 050477-5000

arbeiterkammer@akktn.at

kaernten.arbeiterkammer.at

GERECHTIGKEITMUSS SEIN

PROFI-tipp

Die Experten der Arbeitsrechts-

abteilung der AK Kärnten sind

jährlich mit insgesamt rund

Fällen von Mobbing konfron-

tiert. Bei der Beratung von

Mobbing-Opfern zählt nicht

nur juristische Kompetenz,

sondern auch psychologisches

Fingerspitzengefühl.

Mobbinghäufigkeit von Arbeitsbedingun-

gen, wie schlechtes Arbeitsklima, man-

gelnde Führungskompetenzen, schlechte

Arbeitsorganisation und mangelnde Kon-

fliktkultur, beeinflusst ist. Um

Mobbing vorzubeugen, müssen

daher die Arbeitsbedingungen

ins Visier genommen werden.

Arbeitgeber sensibilisieren

Weiters gilt es, Arbeitgeber

und Betriebsräte für das Thema

Mobbing zu sensibilisieren, zum

Beispiel in Form von Betriebs-

versammlungen oder in Schu-

lungen für Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter, sowie für Führungs-

kräfte. Kommt es durch Mob-

bing zu psychischen Beeinträch-

tigungen mit Krankheitswert, so

kann für diese gesundheitlichen Schäden

Schadenersatz wegen Körperverletzung

verlangt werden.

OGH-Urteil erstritten

Die Kärntner AK hat hier im Jahr 2011

ein richtungsweisendes Urteil des Obers-

ten Gerichtshofes erwirkt (vgl. OGH von

28.06.2011, 9 ObA 132/10t - siehe unten).

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i

ogh.gv.at

Was sagen die Höchstrichter?

Arbeitgeber muss reagieren

Was die Pflicht des Arbeitgebers in ei-

nem Mobbing-Fall ist, dazu haben die

Richter des Obersten Gerichtshofes

(OGH) eine klare Meinung: Wenn dem

Arbeitgeber Mobbinghandlungen zur

Kenntnis gelangen, hat er im Rahmen

der ihn treffenden Fürsorgepflicht un-

verzüglich auf angemessene Weise Ab-

hilfe zu schaffen.

Vorwurf ist kein Kündigungsgrund

Eine eindeutige Meinung haben die

Höchstrichter auch zum Umgang mit

dem Vorwurf der sexuellen Belästi-

gung. Ein nicht bewiesener Vorwurf, am

Arbeitsplatz belästigt worden zu sein,

ist noch lange kein Kündigungsgrund.

Erst eine „wissentlich wahrheitswidrige

Behauptung“ würde einen Kündigungs-

grund verwirklichen, so der OGH. Fazit

eines Urteils aus dem Jahr 2014: Betrof-

fene Personen dürfen keinen Nachteil

dadurch erlangen, dass sie eine sexuelle

Belästigung geduldet, zurückgewiesen

oder zur Anzeige gebracht haben.

Urteile des OberstenGerichtshofes (OGH) tra-

gen zur einheitlichen Rechtssprechung bei.

Fotolia/ Jamrooferpix