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kaernten.arbeiterkammer.at/arbeitsklima
Wenn es genug ist, ist es genug. Mobbing-Opfer tun
sich trotzdemoft schwer, sichmit ihren Problemen
anderen Personen anzuvertrauen.
Trost und Rat
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Bei Mobbing durch Arbeitskollegen
muss die betroffene Dienstnehmerin
oder der betroffene Dienstnehmer
den Arbeitgeber informieren und
diesem damit die Möglichkeit geben,
Abhilfemaßnahmen zu treffen. Nur
dann, wenn der Arbeitgeber keine
oder nur ungeeignete Maßnahmen
ergreift, wird dieser schadenersatz-
pflichtig. Zur Beweissicherung sollten
Mobbingvorfälle überdies in einem
„Mobbingtagebuch“ ganz genau do-
kumentiert werden. Weiters sollten
sich Mobbingbetroffene therapeuti-
sche Hilfe suchen, um so weitere ge-
sundheitliche Schäden zu verhindern.
Medizinische Unterlagen dienen
überdies auch zu Beweiszwecken in
einem allfälligen arbeitsgerichtlichen
Verfahren.
AK-ExpertinMichaela Eigner-Pichler
AK/Helge Bauer
„Mobbingtagebuch“ als
Dokumentationshilfe
Mobbing amArbeitsplatz
Sie werden von Ihren Kolle-
gen ausgegrenzt und unter
Druck gesetzt? Wie Sie sich
im Fall von Mobbing richtig
verhalten, erklärt die kosten-
lose AK-Broschüre.
Gleichbehandlung im Job
Alle Menschen sollten am
Arbeitsplatz gleich behandelt
werden. In der Praxis sieht es
allerdings oft anders aus. Wie
Sie Diskriminierungen er-
kennen und sich dagegen zur
Wehr setzen können.
MINI-tipp
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Bestelltelefon: 050 477-2553
Mobbing amArbeitsplatz
ArbeiterkammerKärnten 050477
Arbeits-undSozialrecht 050477-1000
Konsumentenschutz 050477-2000
Steuerrecht 050477-3000
Förderungen 050477-4000
Bibliotheken 050477-5000
arbeiterkammer@akktn.atkaernten.arbeiterkammer.at
GERECHTIGKEITMUSS SEIN
Gleichbehandlung imBeruf
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Konsumentenschutz 050477-2000
Steuerrecht 050477-3000
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GERECHTIGKEITMUSS SEIN
PROFI-tipp
Die Experten der Arbeitsrechts-
abteilung der AK Kärnten sind
jährlich mit insgesamt rund
Fällen von Mobbing konfron-
tiert. Bei der Beratung von
Mobbing-Opfern zählt nicht
nur juristische Kompetenz,
sondern auch psychologisches
Fingerspitzengefühl.
Mobbinghäufigkeit von Arbeitsbedingun-
gen, wie schlechtes Arbeitsklima, man-
gelnde Führungskompetenzen, schlechte
Arbeitsorganisation und mangelnde Kon-
fliktkultur, beeinflusst ist. Um
Mobbing vorzubeugen, müssen
daher die Arbeitsbedingungen
ins Visier genommen werden.
Arbeitgeber sensibilisieren
Weiters gilt es, Arbeitgeber
und Betriebsräte für das Thema
Mobbing zu sensibilisieren, zum
Beispiel in Form von Betriebs-
versammlungen oder in Schu-
lungen für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, sowie für Führungs-
kräfte. Kommt es durch Mob-
bing zu psychischen Beeinträch-
tigungen mit Krankheitswert, so
kann für diese gesundheitlichen Schäden
Schadenersatz wegen Körperverletzung
verlangt werden.
OGH-Urteil erstritten
Die Kärntner AK hat hier im Jahr 2011
ein richtungsweisendes Urteil des Obers-
ten Gerichtshofes erwirkt (vgl. OGH von
28.06.2011, 9 ObA 132/10t - siehe unten).
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ogh.gv.at
Was sagen die Höchstrichter?
Arbeitgeber muss reagieren
Was die Pflicht des Arbeitgebers in ei-
nem Mobbing-Fall ist, dazu haben die
Richter des Obersten Gerichtshofes
(OGH) eine klare Meinung: Wenn dem
Arbeitgeber Mobbinghandlungen zur
Kenntnis gelangen, hat er im Rahmen
der ihn treffenden Fürsorgepflicht un-
verzüglich auf angemessene Weise Ab-
hilfe zu schaffen.
Vorwurf ist kein Kündigungsgrund
Eine eindeutige Meinung haben die
Höchstrichter auch zum Umgang mit
dem Vorwurf der sexuellen Belästi-
gung. Ein nicht bewiesener Vorwurf, am
Arbeitsplatz belästigt worden zu sein,
ist noch lange kein Kündigungsgrund.
Erst eine „wissentlich wahrheitswidrige
Behauptung“ würde einen Kündigungs-
grund verwirklichen, so der OGH. Fazit
eines Urteils aus dem Jahr 2014: Betrof-
fene Personen dürfen keinen Nachteil
dadurch erlangen, dass sie eine sexuelle
Belästigung geduldet, zurückgewiesen
oder zur Anzeige gebracht haben.
Urteile des OberstenGerichtshofes (OGH) tra-
gen zur einheitlichen Rechtssprechung bei.
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