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tipp 01/16

k aernten.arbeiterk ammer.at

Aktuell

Schwerpunkt

Arbeit & Recht

Konsument

Bildung

BERUF & FAMILIE

Steuer & Geld Menschen & Meinungen

kaernten.arbeiterkammer.at/familie

Fotolia/Halfpoint

„

„

Erste Information: „Ich bin schwanger“

Ab Feststellung der Schwangerschaft ist

der Dienstgeber über diese zu informie-

ren. Die Feststellung erfolgt in der Praxis

meist mit dem Ausstellen des Mutter-

Kind-Passes. Der vermutliche Geburtster-

min ist auch bekannt zu geben.

„

„

Dienstgeber erinnern

In der vierten Woche vor Beginn des ab-

soluten Mutterschutzes (acht Wochen vor

dem errechneten Geburtstermin) muss

die Dienstnehmerin den Dienstgeber

nochmals auf den Beginn der Schutzfrist

aufmerksam machen.

„

„

Drei Monate vorab informieren

Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, dem

Dienstgeber innerhalb der Schutzfrist

(acht oder zwölf Wochen) nach der Geburt

die Dauer der Karenz bekannt zu geben.

Wird eine Karenz z.B. vomVater zu einem

späteren Zeitpunkt in Anspruch genom-

men, ist diese mindestens drei Monate

vor Antritt der Karenz dem Dienstgeber

mitzuteilen. Eine Karenzverlängerung

innerhalb des 2. Lebensjahres des Kindes

ist ebenfalls mindestens drei Monate vor

Ende der ursprünglich bekannt gegebenen

Karenz mitzuteilen. Die Entscheidung zur

Elternteilzeit muss dem Dienstgeber auch

spätestens drei Monate vor gewünschtem

Antritt mitgeteilt werden.

Schwanger?

Meldepflicht!

Schwangerschaft bringt nicht nur

Verantwortung mit sich, sondern

auch Pflichten beim Dienstgeber.

Elternwerden ist nicht

schwer – Eltern sein dage-

gen sehr: Die AK-Arbeits-

rechtsexperten beraten

gerne zu Rechtsfragen

rund umdie Familie.

Eine Beendigung des Dienstverhält-

nisses in der Karenz kommt nicht sel-

ten vor. Was viele nicht wissen ist, dass

bei Beendigung des Dienstverhältnis-

ses noch eine Urlaubsersatzleistung

zusteht, die man in einer Endabrech-

nung ausbezahlt bekommen muss.

Dies weil im Mutterschutz (Beschäf-

tigungsverbot acht Wochen vor und

acht oder zwölf Wochen nach der

Geburt) Urlaub aufgebaut wird, den

man in der Karenz nicht verbrauchen

konnte. Ist man noch mit einem Rest-

urlaub in den Mutterschutz gegangen,

muss auch dieser mit ausbezahlt wer-

den. Nach Beendigung des Dienst-

verhältnisses in der Karenz sollte der

Dienstgeber die Abmeldung und eine

Endabrechnung schicken, in der der

noch offene Urlaub ausbezahlt wird.

AK-RechtsexpertinMelanie Preiss

AK/Helge Bauer

Urlaubsanspruchmuss

ausbezahlt werden

Familienbeihilfe-Rechner

Wer hat Anspruch auf Familienbei-

hilfe? Wie viel Unterstützung steht

Ihrer Familie zu? Diese Fragen beant-

wortet der Familienbeihilfe-Rechner

und zeigt, mit wie viel Unterstützung

Sie monatlich rechnen können.

Baby unterwegs?

Der

AK-Elternkalender

zeigt Ihnen Monat für Mo-

nat, worauf Sie vomBeginn

der Schwangerschaft bis

zum Ende des Kinderbe-

treuungsgeldes achten sollten.

MINI-tipp

f

i

f

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familienbeihilfe.arbeiterkammer.at

Bestelltelefon: 050 477-2553

DER ELTERN-

KALENDER

Monat fürMonat dasWichtigste

zur Entwicklung Ihres Kindes,

Ihre Rechte im Job undwas Sie

finanziell beachten sollten.

Kündigungs-undEntlassungsschutz

Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung,

frühestens aber 4Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeit-

beschäftigung haben Sie einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz

nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-

karenzgesetzes.Dieser Schutz endet 4Wochen nach Ende der Eltern-

teilzeit, spätestens aber4Wochen nachderVollendungdes

4.LebensjahresdesKindes.

Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum

Ablaufdes4.Lebensjahresoderbeginntsienachdem

Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, kann eine

Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in

Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim

Arbeits- und Sozialgericht wegen einer sogenannten

Motivkündigung angefochten werden. Achtung: Für die

Anfechtung sind sehr kurze Fristen zubeachten.Wenden

Sie sich in einem solchen Fall unverzüglich an ihre

Gewerkschaft oderAK!

VereinbarteElternzeit

Die sogenannte „vereinbarte Elternzeit“ gilt für alle, die in Betrieben ar-

beitenmitweniger als 21 Beschäftigten oder dieweniger als 3 Jahre

ihremBetrieb angehören.

Sie könnenmit Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Teilzeibeschäftigung

bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (das ist der Tag vor dem 4.Geburts-

tag) IhresKindes vereinbaren.Wenn IhrArbeitgeberdieserVereinbarung

nicht zustimmt, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige

Gewerkschaft oderdieAK.

Siekönnen frühestensnachAblaufderSchutzfristElternteilzeit inAnspruch

nehmen.Siemüssen IhrenArbeitgeberschriftlichüber IhrenWunschnach

einerTeilzeitbeschäftigungperEinschreiben informieren.GebenSie indie-

sem Einschreiben auch Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage Ihrer ge-

wünschten Arbeitszeit schriftlich bekannt.DieBekanntgabe IhresWun-

schesnacheinervereinbartenElternteilzeithatbisspätestenszumEndeder

Schutzfrist nachderGeburt IhresKindes zu erfolgen (fürdenVater inner-

halb von 8Wochen nach derGeburt).Sie haben aber auch

dieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigung zueinemspäteren,

von IhnengewähltenZeitpunktanzutreten.DazumüssenSie

IhrenArbeitgeber spätestens3Monate vordembeabsichtigen

BeginnderElternteilzeitebenfalls schriftlich informieren.

Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäfti-

gung, frühestens aber 4Monate vordembeabsichtigtenAntrittder

Teilzeitbeschäftigung haben Sei einen Kündigungs- beziehungs-

weise Entlassungsschutz nach den Bestimmungen desMutter-

schutzgesetzesunddesVäterkarenzgesetzes.Dieserendet4Wo-

chen nachEndeder vereinbartenElternteilzeit.

Weitere Informationen findenSie im Internet unter:

kaernten.arbeiterkammer.at

sowie in unsererBroschüre

"Elternkarenz undKinderbetreuungsgeld",dieSie unter

050 477-2553

anfordern können.

Musterbriefe zumDownload:

kaernten.arbeiterkammer.at/musterbriefe

ELTERNTEILZEIT

Voraussetzung fürElternteilzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur

ausgeübtwerden,wenn

SiemitdemKind im gemeinsamen

Haushalt leben

oderSiedieObsorge fürdasKind haben

der andereElternteil sich nicht zur

selbenZeit inKarenzbefindet.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahmeder Teil-

zeitarbeitdurchbeideElternteile istmöglich.

Für Lehrlinge gibt es keinenAnspruch

Elternteilzeit.

Anspruch aufElternteilzeit

Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt ab 21 Beschäftigten im Betrieb und

abmindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (die Karenzzeit und die

Zeiten desMutterschutzeswerden eingerechnet).DerAnspruch auf El-

ternteilzeitbestehtbis zum vollendeten7.LebensjahrdesKindesbzw.bis

zu einem späterenSchuleintritt.Die gleichzeitige Inanspruchnah-

me vonKarenz undElternteilzeitdurchbeideElternteile

fürdasselbeKind ist nichtmöglich.

Beginn,Dauer,Ausmaß und Lage derArbeitszeit

sind demArbeitgeberschriftlichbekanntzu

geben. Eine Vorgabe über eineMindest-

stundenanzahlgibtesnicht.Wenn IhrAr-

beitgebermit Ihrem Vorschlag nicht ein-

verstanden ist, Ihren Vorschlag ablehnt,

IhneneinenanderenVorschlagunterbreitet,

mitdemSie nicht einverstanden sindoder IhrenVorschlaggerichtlichbe-

kämpfenmöchte, informierenSie sofort IhrenBetriebsrat,die zuständige

GewerkschaftoderdieAK.

TIPP

WennSiewährend ihrerElternteilzeitauchKinderbe-

treuungsgeld beziehen, so sind bei der Entschei-

dungdasStundenausmaßdieZuverdienstgrenzen

zumKinderbetreuungsgeld zubeachten.

DauerderElternteilzeit

Mindestens 2Monate, längstensbis zum vollendeten 7. Lebensjahr Ihres

Kindesbeziehungsweisebis zueinem späterenSchuleintritt.

BeginnderElternteilzeit

Sie können frühestens nachAblauf derMutterschutzfrist (in derRegel 8

WochennachderGeburt)Elternteilzeit inAnspruchnehmen.Dazumüs-

senSie IhrenArbeitgeberschriftlichbiszumEndederSchutzfristnachder

Geburt (für denVater: spätestens 8Wochen nach derGeburt) überBe-

ginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit informieren. Auch eine

bloße Verlagerung der vertraglichen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Ar-

beitsende) istmöglich.

Sie haben aber auchdieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigung zu einem

späteren, von IhnengewähltenZeitpunktanzutreten.DazumüssenSie

IhrenArbeitgeberspätestens3Monate vordembeabsichtigtenBeginn

derElternteilzeit ebenfalls schriftlich informieren.

Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und

Kind zulässig.SowohldieArbeitnehmerInnenalsauchdieArbeit-

geberInnenhabenabereinmaldieMöglichkeitnochetwasander

vereinbarten Teilzeit zu ändern.

GERECHTIGKEITMUSSSEIN

DER ELTERN-

KALENDER

Monat fürMonat dasWichtigste

zur Entwicklung Ihres Kindes,

Ihre Rechte im Job undwas Sie

finanziell beachten sollten.

GERECHTIGKEITMUSSSEIN

Kündigungs-undEntlassungsschutz

Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung,

frühestens aber 4Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeit-

beschäftigung haben Sie einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz

nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-

krenzgesetzes.Dieser Schutz endet 4Wochen nach Ende r Eltern

teilzeit, spätestens abr4Woch nachderVolledungdes

4.LbensjahresdesKindes.

Daurt die Tilzeitbeschäftigung länger als bis zum

Ablaufdes4.Lebensjahresoderbeginntsienachdem

l

f des 4. Lebensjahres des Kide, kann eine

Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in

Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim

rbeits- und Sozialgericht wegen einer sogenannten

Motivkündigung angefochten werden. Achtung: Für die

Anfechtung sind sehr kurze Fristen zubeacte.Wenden

Sie sich in einem solchn Fall unverzüglich an ihre

Gewerkschaft oderAK!

VereinbarteElternzeit

Die sogenannte „vereinbarte Elternzeit“ gilt für alle, die in Betrieben ar-

beitenmitweniger als 21 Beschäftigten oder di weniger als 3 Jahre

ihremBetrieb angehören.

Si könnenmit Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Teilzeibeschäftigung

bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (das ist der Tag vor dem 4.Geburts-

tag) IhresKindes vereinbaren.Wenn IhrArbeitgeberdiesrVereinbarung

nicht zustimmt, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige

Gewerkchaft oderdieAK.

Si können frühestensnachAblaufderSchutzfristElternteilzeit inAnspruch

nehmen.Siemüssen IhrenArbeitgeberschriftlichübr IhrenWunschna

einerTeilzeitbeschäftigungperEinschreiben informieren.GebenSie indie-

sem Einschriben auch Bginn, Dauer, Ausmaß ud Lage Ihrer g

wünschten Arbeitszeit schriftlich bekannt.DieBekanntgabe IhresWun

sche nacheinerverinbartenElternteilzeithatbisspätestenszumEndeder

Sutzfrist nachdrGeburt IhresKinds zu erfolgen (fürdenVater inner-

halb von 8Wocn nach derGeburt).Sie haben ber auch

dieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigung zueinmspäteren,

von IhnengewähltenZeitpunktanzutreten.DazumüssenSie

IhrenArbeitgeber spätestens3Moate vordembeabsichtigen

Begin derElternteilzeit benfalls schriftlich inforiern.

Ab der Bekanntgabe der absichtigten Elternteilzeitbeschäfti-

gung, frühestens aber 4Monate vordembeabsichtigtenAntrittder

Teilzeitbeschäftigung haben Sei einen Kündigungs- beziehungs-

weis Entlassungsscutz ach de Bestimm en dsMutter

schutzgesetzesunddesVäterkarenzgesetzes.Dieserendet4Wo

chen nachEndeder vereinbartenElternteilzeit.

Weitere Informationen findenSie im Internet unter:

kaernten.arbeiterkammer.at

sowie in usererBroschüre

"Elternkarenz undKinderbetreuungsgeld",dieSie unter

050 477-2553

anfordern können.

Musterbriefe zumDownload:

kaernten.arbeiterkammer.at/musterbriefe

ELTERNTEILZEIT

Voraussetzung fürElternteilzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur

ausgeübtwerden,wen

SiemitdemKind im gemeinsamen

Haushalt leben

oderSiedieObsorge fürdasKind haben

der andereElternteil sich nicht zur

selbenZeit inKarenzbefidet.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahmeder Teil-

zeitarbitdurchbeideElternteile istmöglich.

Für Lehrlinge gibt es keinnAnspruch

Elternteilzeit.

Anspruch aufElternteilzeit

Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt ab 21 Beschäftigten im Betrieb und

abmindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (die Karenzzeit und die

Zeiten

Mutterscutzeswerden eingerechnet).DerAnspruch auf El-

ternteilzeitbestehtbis zum vollendet 7.LebensjahrdesKindesbzw.bis

zu einem späterenSchleintritt.Di gleichzeitige Inanspruchnah-

me vonKarenz udElternteilzeitdurchbeideElternteile

fürdasselbeKind ist nichtmöglich.

Beginn,Dauer,Ausmaß und Lage derArbeitszeit

sind demArbeitgeberschriftlichbekanntzu

geben. Eine Vora über eineMindest-

stundenazahlgibtesnicht.Wenn IhrAr

beitgebermit Ihrem Vorschlag icht ein

verstanden ist, Ihren Vorschlag ablehnt,

IhneneinenanderenVorschlagunterbreitet,

mitdemSie nicht einverstanden sindoder IhrenVorschlaggerichtlichbe-

kämpfenmöchte, iformierenSie sofrt IhrenBetriebsrt,di zuständige

GewerkschaftoderdieAK.

TIPP

WennSiewährend ihrerElternteilzeitauchKinderbe-

treuungsgeld bezieen, so sind bi der Entschei-

dungdasStundenausmaßdieZuverdinstgrenzn

zmKinderbetreuungsgeld zubeacht .

DauerderElternteilzeit

Mindestens 2Monate, längstensbis zum vollendeten 7. Lebensjahr Ihres

Kin sbeziehungsweisebis zueinem späterenSchuleintritt.

BeginnderElternteilzeit

Sie können frühestens nachAblauf derMutterschutzfrist (in derRegel 8

Woche nachdrGeburt)Elternteilzeit inAnspruchnehme.Dazumüs-

senSi IhrenArbeitg erschriftlichbiszumEndederSchutzfristnachder

Geburt (für denVater: spätestens 8Wochen nach derGeburt) überBe-

ginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit informieren. Auch eine

bloße Verlagerung der vertraglichen r itsit (Arbeitsbginn und Ar-

beitsende) istmöglich.

Sie haben aber auchdieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigung zu einem

späteren, von IhnengewähltenZeitpunktanzutrten.Daz müssnSie

IhrenArbeitgeberspätestens3Monate vordembabsichtigtenBeginn

derElterntilzeit ebenfalls schriftlich inforieren.

Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und

Kind zulässig.SowohldieArbeitnehmerInnenalsauchdieArbeit-

geberInnenhabenabereinmaldieMöglichkeitnochetwasander

verinbarten Teilzit zu ändern.

GERECHTIGKEITMUSSSEIN

DER ELTERN-

KALENDER

Monat fürMoat dasWichtigste

zur Entwicklung Ihres Kindes,

Ihre Rechte im Job undwas Sie

finanziell beachten sollten.

GERECHTIGKEITMUSSSEIN

Kündigungs-undEntlassungsschutz

Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung,

frühestens aber 4Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeit-

beschäftigung haben Sie einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz

nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-

karenzgesetzes.Diesr Schutz det 4Wochen ach Ende der Eltern-

teilzeit, spätestens aber4Wochen nachderVollendungdes

4.LbensjahrsdesKindes.

Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zu

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fdes4.Lebensjahresoderbegint ienchdem

Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, kann eine

Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in

Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim

Arbeits- und Sozialgericht wegen einer sogenannten

Motivkündigug angefochten werden. Achtug: Für die

Anfechtung sind sehr kurze Fristen zubeachten.Wenden

Si sich in einem solchen Fall unverzüglich an ihre

Gewerkschaft oderAK!

VereinbarteElternzeit

Die sogenannte „vereinbarte Elternzeit“ gilt für all, die in Betrieben ar-

beitenmitweniger als 21 Beschäftigten oder dieweniger als 3 Jahre

ihrmBetrieb angehören.

Sie könnenmit Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Teilzeibeschäftigung

bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (das ist der Tag vor dm 4.Geburts-

tag) IhresKindes vereinbaren.Wenn IhrArbeitgeberdieserVereinbarung

nicht zustimmt, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige

Gewerkschaft oderdieAK.

Siekönnen frühetsnachAblaufderScutzfristEltrnteilzeit inAnspru

nehmen.Siemüssen IhrenArbeitgeberschriftlichüber IhrenWunschnach

einerTeilzeitbschäftigungperEischreiben informiere.GebenSie indi-

sem Einschreiben auch Beginn, Dauer, Ausmaß ud Lage Ihrer ge

wünchten Arbeitszeit schriftlich bekannt.DieBekanntgabe IhresWun-

schesnacheinervereinbartenElternteilzeithatbisspätestenszumEndeder

Schutzfrist nachderGeburt IhresKindes zu erfolgen (fürdenVter inner-

halb von 8Wochen nach derGeburt).Sie haben aber auch

dieMöglichkeit,di Teilzeitbeschäftigung zueine späteren,

von IhnengewähltenZitpunktazutreten.DazumüssenSie

Ihre Arbeitgeber spätstens3Monate vorde babsichtigen

BeginnderElternteilzeite nfalls schriftlich informiern.

Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäfti-

gung, frühestens aber 4Monate vordembeabsichtigtenAntrittder

Teilzeitbeschäftigung haben Sei einen Kündigungs- beziehungs-

weise Entlassungsschutz nach den Bestimmungen desMutter-

schutzgesetzesunddesVäterkarenzgesetzes.Dieserendet4Wo-

chen nachEndeder vereinbartenElternteilzeit.

Weitere Informationen findenSie im Interet unter:

kaernten.arbeiterkammer.at

sowie in unsererBroschüre

"Elternkarenz undKinderbetreuungsgeld",dieSie unter

050 477-2553

anforder können.

Musterbriefe zumDownload:

kaernten.arbeiterkammer.at/musterbriefe

ELTERNTEILZEIT

Voraussetzung fürElternteilzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur

ausgeübtwerden,wenn

SiemitdemKind im gemeinsamen

Haushalt leben

oderSiedieObsorge fürdasKind haben

dr adereElternteil sich icht zur

selbenZeit inKarenzbefindet.

Eine glichzeitige Inanspruchnahmeder Teil-

zeitarbeitdurchbeideEltrnteile istmöglich.

Für Lehrlinge gibt es keinenAnspruch

Elternteilzeit.

Anspruch aufElternteilzeit

Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt ab 21 Beschäftigten im Betrieb und

abmin tens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (die Karenzzeit und die

Zeiten desMutterschutzeswerden igerechnet).DerAnspruch auf El-

ternteilzeitbestehtbis zm vollendeten7.LebensjahrdesKindesbzw.bis

zu einem spätere Schuleintritt.Die gleichzeitige Inanspruchnah-

me vonKarenz undElternteilzeitdurchbeideElternteile

fürdasselbeKind ist nichtmöglich.

Beginn,Dauer,Ausmaß und Lage derArbeitszeit

sind demArbeite rschriftlichbekanntzu

geben. Eie Vorgabe über ein Mindest

stundenanzahlgibtesnicht.Wen IhrAr

bitgebermit Ihrem Vorschlag nicht ein-

verstand ist, Ihren Vorschlag ablehnt,

IhneneinenanderenVorschlagunterbreitet,

mitdemSie nicht eiverstanden sind der IhrenVorschlggrichtlichbe-

kämpfenmöchte, informierenSie sofort IhrenBetriebsrat,die zuständige

GewerkschaftoderdieAK.

TIPP

WennSiewährend irerElternteilzitauchKinderbe-

treuungsgeld beziehen, so sind bei der Entschei-

dngdasStundenausmaßdieZuverdi

stgrenzen

zumKinderbetreuungsgeld zubeachten.

DauerderElternteilzeit

Mindestens 2Monate, längstensbis zum vollendeten 7. Lebensjahr Ihres

Kindesbeziehungsweisebis zueinem späterenSchuleintritt.

BeginndrElternteilzeit

Sie können frühestens nachAblauf derMutterschutzfrist (in derRegel 8

WochnnachderG urt)Elternteilzeit inAnspruchnehmen.Dazumüs-

senSie IhrenArbeitgeberschriftlichbiszumEndederSchutzfristnachdr

Geburt (für denVater: spätestens 8Wochen nach derGeburt) überBe-

ginn, Dauer, Lage und Ausmaß der r it

it informiern. Auch eine

loß Verlagerun der vertraglichen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Ar-

beitsend)istmöglic.

Sie haben aber auchdieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigng zu inem

späteren, von IhnengewähltenZeitpunktanzutretn.DazumüssenSie

IhrenArbeitgebrspätestens3Monate vorde babsichtigtenBeginn

derElernteilzeit ebenfls schriftlich informiern.

Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und

Kind zulässig.SowohldieArbeitnehmerInnenalsauchdieArbeit-

gberInnenhabnabereinmaldieMöglichkeitnochetwasander

vereinbarten Teilzeit zu ändern.

GERECHTIGKEITMUSSSEIN

DERELTERN-

KALENDER

Monat fürMonatdasWichtigste

zurEntwicklung IhresKindes,

IhreRechte im JobundwasSie

finanziellbeachten sollten.

ArbeitrkammrKärnten

050 477

Hotlines

Arbits- undSozialrecht

050 477-1000

Konsumenenschutz

050 477-2000

Steuerrecht

050 477-3000

Förderungen

050 477-4000

Bibliotheken

050 477-5000

arbeiterkammer@akktn.at

kaernten.arbeiterkammer.at

facebook.com/ak.kaernten

Impressum:Herausgeber,

Medieninhaberu

ndVerleger:Kammer

fürArbeiterundAngestellte für

Kärnten,9021KlagenfurtamWörthersee,Bahnhofplatz3

,Foto:Lordelia

©fotolia.com,

Druck:CarinthianDruck

,Stand:02/2013

PROFI-tipp

nicht kündbar! In Elternteilzeit kann ma-

ximal bis zum siebenten Geburtstag oder

einen späteren Schulantritt des Kindes ge-

arbeitet werden.

Vierten Geburtstag beachten

Nach dem vierten Geburtstag ist eine

Kündigung jedoch nur vor Gericht be-

kämpfbar, wenn die Mutter oder der Vater

glaubhaft machen kann, dass die Teilzeit-

beschäftigung der Grund für die Kün-

digung war. Sind es beispielsweise wirt-

schaftliche Gründe, die nachweislich zur

Kündigung geführt haben, wird man mit

einer Motivkündigungsanfechtung keinen

Erfolg erzielen können.

Freie Dienstnehmerinnen

besser geschützt

ƒ

ƒ

Mehr Schutz

konnte für freie Dienst-

nehmerinnen erreicht werden, die ein

Kind erwarten. 2016 werden sie erst-

mals in den Geltungsbereich des Mut-

terschutzgesetzes einbezogen.

ƒ

ƒ

Ab sofort gilt

nun ein individuelles und

absolutes Beschäftigungsverbot vor

und nach der Entbindung.

ƒ

ƒ

Zusätzlich

wurde ein Motivkündi-

gungsschutz gesetzlich verankert:

Freie Dienstnehmerinnen, die wegen

ihrer Schwangerschaft oder eines Be-

schäftigungsverbotes bis vier Monate

nach der Geburt gekündigt werden,

haben nun die Möglichkeit, die Kündi-

gung innerhalb von zwei Wochen bei

Gericht anzufechten.

ƒ

ƒ

Nach wie vor

kein Anspruch ist auf be-

zahlten Urlaub, Sonderzahlungen und

Familienhospizkarenz gegeben.