19
tipp 01/16
k aernten.arbeiterk ammer.at
Aktuell
Schwerpunkt
Arbeit & Recht
Konsument
Bildung
BERUF & FAMILIE
Steuer & Geld Menschen & Meinungen
kaernten.arbeiterkammer.at/familie
Fotolia/Halfpoint
Erste Information: „Ich bin schwanger“
Ab Feststellung der Schwangerschaft ist
der Dienstgeber über diese zu informie-
ren. Die Feststellung erfolgt in der Praxis
meist mit dem Ausstellen des Mutter-
Kind-Passes. Der vermutliche Geburtster-
min ist auch bekannt zu geben.
Dienstgeber erinnern
In der vierten Woche vor Beginn des ab-
soluten Mutterschutzes (acht Wochen vor
dem errechneten Geburtstermin) muss
die Dienstnehmerin den Dienstgeber
nochmals auf den Beginn der Schutzfrist
aufmerksam machen.
Drei Monate vorab informieren
Die Dienstnehmerin ist verpflichtet, dem
Dienstgeber innerhalb der Schutzfrist
(acht oder zwölf Wochen) nach der Geburt
die Dauer der Karenz bekannt zu geben.
Wird eine Karenz z.B. vomVater zu einem
späteren Zeitpunkt in Anspruch genom-
men, ist diese mindestens drei Monate
vor Antritt der Karenz dem Dienstgeber
mitzuteilen. Eine Karenzverlängerung
innerhalb des 2. Lebensjahres des Kindes
ist ebenfalls mindestens drei Monate vor
Ende der ursprünglich bekannt gegebenen
Karenz mitzuteilen. Die Entscheidung zur
Elternteilzeit muss dem Dienstgeber auch
spätestens drei Monate vor gewünschtem
Antritt mitgeteilt werden.
Schwanger?
Meldepflicht!
Schwangerschaft bringt nicht nur
Verantwortung mit sich, sondern
auch Pflichten beim Dienstgeber.
Elternwerden ist nicht
schwer – Eltern sein dage-
gen sehr: Die AK-Arbeits-
rechtsexperten beraten
gerne zu Rechtsfragen
rund umdie Familie.
Eine Beendigung des Dienstverhält-
nisses in der Karenz kommt nicht sel-
ten vor. Was viele nicht wissen ist, dass
bei Beendigung des Dienstverhältnis-
ses noch eine Urlaubsersatzleistung
zusteht, die man in einer Endabrech-
nung ausbezahlt bekommen muss.
Dies weil im Mutterschutz (Beschäf-
tigungsverbot acht Wochen vor und
acht oder zwölf Wochen nach der
Geburt) Urlaub aufgebaut wird, den
man in der Karenz nicht verbrauchen
konnte. Ist man noch mit einem Rest-
urlaub in den Mutterschutz gegangen,
muss auch dieser mit ausbezahlt wer-
den. Nach Beendigung des Dienst-
verhältnisses in der Karenz sollte der
Dienstgeber die Abmeldung und eine
Endabrechnung schicken, in der der
noch offene Urlaub ausbezahlt wird.
AK-RechtsexpertinMelanie Preiss
AK/Helge Bauer
Urlaubsanspruchmuss
ausbezahlt werden
Familienbeihilfe-Rechner
Wer hat Anspruch auf Familienbei-
hilfe? Wie viel Unterstützung steht
Ihrer Familie zu? Diese Fragen beant-
wortet der Familienbeihilfe-Rechner
und zeigt, mit wie viel Unterstützung
Sie monatlich rechnen können.
Baby unterwegs?
Der
AK-Elternkalender
zeigt Ihnen Monat für Mo-
nat, worauf Sie vomBeginn
der Schwangerschaft bis
zum Ende des Kinderbe-
treuungsgeldes achten sollten.
MINI-tipp
f
i
f
i
familienbeihilfe.arbeiterkammer.at
Bestelltelefon: 050 477-2553
DER ELTERN-
KALENDER
Monat fürMonat dasWichtigste
zur Entwicklung Ihres Kindes,
Ihre Rechte im Job undwas Sie
finanziell beachten sollten.
Kündigungs-undEntlassungsschutz
Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung,
frühestens aber 4Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeit-
beschäftigung haben Sie einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz
nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-
karenzgesetzes.Dieser Schutz endet 4Wochen nach Ende der Eltern-
teilzeit, spätestens aber4Wochen nachderVollendungdes
4.LebensjahresdesKindes.
Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum
Ablaufdes4.Lebensjahresoderbeginntsienachdem
Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, kann eine
Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in
Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim
Arbeits- und Sozialgericht wegen einer sogenannten
Motivkündigung angefochten werden. Achtung: Für die
Anfechtung sind sehr kurze Fristen zubeachten.Wenden
Sie sich in einem solchen Fall unverzüglich an ihre
Gewerkschaft oderAK!
VereinbarteElternzeit
Die sogenannte „vereinbarte Elternzeit“ gilt für alle, die in Betrieben ar-
beitenmitweniger als 21 Beschäftigten oder dieweniger als 3 Jahre
ihremBetrieb angehören.
Sie könnenmit Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Teilzeibeschäftigung
bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (das ist der Tag vor dem 4.Geburts-
tag) IhresKindes vereinbaren.Wenn IhrArbeitgeberdieserVereinbarung
nicht zustimmt, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige
Gewerkschaft oderdieAK.
Siekönnen frühestensnachAblaufderSchutzfristElternteilzeit inAnspruch
nehmen.Siemüssen IhrenArbeitgeberschriftlichüber IhrenWunschnach
einerTeilzeitbeschäftigungperEinschreiben informieren.GebenSie indie-
sem Einschreiben auch Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage Ihrer ge-
wünschten Arbeitszeit schriftlich bekannt.DieBekanntgabe IhresWun-
schesnacheinervereinbartenElternteilzeithatbisspätestenszumEndeder
Schutzfrist nachderGeburt IhresKindes zu erfolgen (fürdenVater inner-
halb von 8Wochen nach derGeburt).Sie haben aber auch
dieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigung zueinemspäteren,
von IhnengewähltenZeitpunktanzutreten.DazumüssenSie
IhrenArbeitgeber spätestens3Monate vordembeabsichtigen
BeginnderElternteilzeitebenfalls schriftlich informieren.
Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäfti-
gung, frühestens aber 4Monate vordembeabsichtigtenAntrittder
Teilzeitbeschäftigung haben Sei einen Kündigungs- beziehungs-
weise Entlassungsschutz nach den Bestimmungen desMutter-
schutzgesetzesunddesVäterkarenzgesetzes.Dieserendet4Wo-
chen nachEndeder vereinbartenElternteilzeit.
Weitere Informationen findenSie im Internet unter:
kaernten.arbeiterkammer.at
sowie in unsererBroschüre
"Elternkarenz undKinderbetreuungsgeld",dieSie unter
050 477-2553
anfordern können.
Musterbriefe zumDownload:
kaernten.arbeiterkammer.at/musterbriefe
ELTERNTEILZEIT
Voraussetzung fürElternteilzeit
Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur
ausgeübtwerden,wenn
SiemitdemKind im gemeinsamen
Haushalt leben
oderSiedieObsorge fürdasKind haben
der andereElternteil sich nicht zur
selbenZeit inKarenzbefindet.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahmeder Teil-
zeitarbeitdurchbeideElternteile istmöglich.
Für Lehrlinge gibt es keinenAnspruch
Elternteilzeit.
Anspruch aufElternteilzeit
Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt ab 21 Beschäftigten im Betrieb und
abmindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (die Karenzzeit und die
Zeiten desMutterschutzeswerden eingerechnet).DerAnspruch auf El-
ternteilzeitbestehtbis zum vollendeten7.LebensjahrdesKindesbzw.bis
zu einem späterenSchuleintritt.Die gleichzeitige Inanspruchnah-
me vonKarenz undElternteilzeitdurchbeideElternteile
fürdasselbeKind ist nichtmöglich.
Beginn,Dauer,Ausmaß und Lage derArbeitszeit
sind demArbeitgeberschriftlichbekanntzu
geben. Eine Vorgabe über eineMindest-
stundenanzahlgibtesnicht.Wenn IhrAr-
beitgebermit Ihrem Vorschlag nicht ein-
verstanden ist, Ihren Vorschlag ablehnt,
IhneneinenanderenVorschlagunterbreitet,
mitdemSie nicht einverstanden sindoder IhrenVorschlaggerichtlichbe-
kämpfenmöchte, informierenSie sofort IhrenBetriebsrat,die zuständige
GewerkschaftoderdieAK.
TIPP
WennSiewährend ihrerElternteilzeitauchKinderbe-
treuungsgeld beziehen, so sind bei der Entschei-
dungdasStundenausmaßdieZuverdienstgrenzen
zumKinderbetreuungsgeld zubeachten.
DauerderElternteilzeit
Mindestens 2Monate, längstensbis zum vollendeten 7. Lebensjahr Ihres
Kindesbeziehungsweisebis zueinem späterenSchuleintritt.
BeginnderElternteilzeit
Sie können frühestens nachAblauf derMutterschutzfrist (in derRegel 8
WochennachderGeburt)Elternteilzeit inAnspruchnehmen.Dazumüs-
senSie IhrenArbeitgeberschriftlichbiszumEndederSchutzfristnachder
Geburt (für denVater: spätestens 8Wochen nach derGeburt) überBe-
ginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit informieren. Auch eine
bloße Verlagerung der vertraglichen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Ar-
beitsende) istmöglich.
Sie haben aber auchdieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigung zu einem
späteren, von IhnengewähltenZeitpunktanzutreten.DazumüssenSie
IhrenArbeitgeberspätestens3Monate vordembeabsichtigtenBeginn
derElternteilzeit ebenfalls schriftlich informieren.
Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und
Kind zulässig.SowohldieArbeitnehmerInnenalsauchdieArbeit-
geberInnenhabenabereinmaldieMöglichkeitnochetwasander
vereinbarten Teilzeit zu ändern.
GERECHTIGKEITMUSSSEIN
DER ELTERN-
KALENDER
Monat fürMonat dasWichtigste
zur Entwicklung Ihres Kindes,
Ihre Rechte im Job undwas Sie
finanziell beachten sollten.
GERECHTIGKEITMUSSSEIN
Kündigungs-undEntlassungsschutz
Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung,
frühestens aber 4Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeit-
beschäftigung haben Sie einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz
nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-
krenzgesetzes.Dieser Schutz endet 4Wochen nach Ende r Eltern
teilzeit, spätestens abr4Woch nachderVolledungdes
4.LbensjahresdesKindes.
Daurt die Tilzeitbeschäftigung länger als bis zum
Ablaufdes4.Lebensjahresoderbeginntsienachdem
l
f des 4. Lebensjahres des Kide, kann eine
Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in
Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim
rbeits- und Sozialgericht wegen einer sogenannten
Motivkündigung angefochten werden. Achtung: Für die
Anfechtung sind sehr kurze Fristen zubeacte.Wenden
Sie sich in einem solchn Fall unverzüglich an ihre
Gewerkschaft oderAK!
VereinbarteElternzeit
Die sogenannte „vereinbarte Elternzeit“ gilt für alle, die in Betrieben ar-
beitenmitweniger als 21 Beschäftigten oder di weniger als 3 Jahre
ihremBetrieb angehören.
Si könnenmit Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Teilzeibeschäftigung
bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (das ist der Tag vor dem 4.Geburts-
tag) IhresKindes vereinbaren.Wenn IhrArbeitgeberdiesrVereinbarung
nicht zustimmt, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige
Gewerkchaft oderdieAK.
Si können frühestensnachAblaufderSchutzfristElternteilzeit inAnspruch
nehmen.Siemüssen IhrenArbeitgeberschriftlichübr IhrenWunschna
einerTeilzeitbeschäftigungperEinschreiben informieren.GebenSie indie-
sem Einschriben auch Bginn, Dauer, Ausmaß ud Lage Ihrer g
wünschten Arbeitszeit schriftlich bekannt.DieBekanntgabe IhresWun
sche nacheinerverinbartenElternteilzeithatbisspätestenszumEndeder
Sutzfrist nachdrGeburt IhresKinds zu erfolgen (fürdenVater inner-
halb von 8Wocn nach derGeburt).Sie haben ber auch
dieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigung zueinmspäteren,
von IhnengewähltenZeitpunktanzutreten.DazumüssenSie
IhrenArbeitgeber spätestens3Moate vordembeabsichtigen
Begin derElternteilzeit benfalls schriftlich inforiern.
Ab der Bekanntgabe der absichtigten Elternteilzeitbeschäfti-
gung, frühestens aber 4Monate vordembeabsichtigtenAntrittder
Teilzeitbeschäftigung haben Sei einen Kündigungs- beziehungs-
weis Entlassungsscutz ach de Bestimm en dsMutter
schutzgesetzesunddesVäterkarenzgesetzes.Dieserendet4Wo
chen nachEndeder vereinbartenElternteilzeit.
Weitere Informationen findenSie im Internet unter:
kaernten.arbeiterkammer.at
sowie in usererBroschüre
"Elternkarenz undKinderbetreuungsgeld",dieSie unter
050 477-2553
anfordern können.
Musterbriefe zumDownload:
kaernten.arbeiterkammer.at/musterbriefe
ELTERNTEILZEIT
Voraussetzung fürElternteilzeit
Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur
ausgeübtwerden,wen
SiemitdemKind im gemeinsamen
Haushalt leben
oderSiedieObsorge fürdasKind haben
der andereElternteil sich nicht zur
selbenZeit inKarenzbefidet.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahmeder Teil-
zeitarbitdurchbeideElternteile istmöglich.
Für Lehrlinge gibt es keinnAnspruch
Elternteilzeit.
Anspruch aufElternteilzeit
Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt ab 21 Beschäftigten im Betrieb und
abmindestens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (die Karenzzeit und die
Zeiten
Mutterscutzeswerden eingerechnet).DerAnspruch auf El-
ternteilzeitbestehtbis zum vollendet 7.LebensjahrdesKindesbzw.bis
zu einem späterenSchleintritt.Di gleichzeitige Inanspruchnah-
me vonKarenz udElternteilzeitdurchbeideElternteile
fürdasselbeKind ist nichtmöglich.
Beginn,Dauer,Ausmaß und Lage derArbeitszeit
sind demArbeitgeberschriftlichbekanntzu
geben. Eine Vora über eineMindest-
stundenazahlgibtesnicht.Wenn IhrAr
beitgebermit Ihrem Vorschlag icht ein
verstanden ist, Ihren Vorschlag ablehnt,
IhneneinenanderenVorschlagunterbreitet,
mitdemSie nicht einverstanden sindoder IhrenVorschlaggerichtlichbe-
kämpfenmöchte, iformierenSie sofrt IhrenBetriebsrt,di zuständige
GewerkschaftoderdieAK.
TIPP
WennSiewährend ihrerElternteilzeitauchKinderbe-
treuungsgeld bezieen, so sind bi der Entschei-
dungdasStundenausmaßdieZuverdinstgrenzn
zmKinderbetreuungsgeld zubeacht .
DauerderElternteilzeit
Mindestens 2Monate, längstensbis zum vollendeten 7. Lebensjahr Ihres
Kin sbeziehungsweisebis zueinem späterenSchuleintritt.
BeginnderElternteilzeit
Sie können frühestens nachAblauf derMutterschutzfrist (in derRegel 8
Woche nachdrGeburt)Elternteilzeit inAnspruchnehme.Dazumüs-
senSi IhrenArbeitg erschriftlichbiszumEndederSchutzfristnachder
Geburt (für denVater: spätestens 8Wochen nach derGeburt) überBe-
ginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit informieren. Auch eine
bloße Verlagerung der vertraglichen r itsit (Arbeitsbginn und Ar-
beitsende) istmöglich.
Sie haben aber auchdieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigung zu einem
späteren, von IhnengewähltenZeitpunktanzutrten.Daz müssnSie
IhrenArbeitgeberspätestens3Monate vordembabsichtigtenBeginn
derElterntilzeit ebenfalls schriftlich inforieren.
Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und
Kind zulässig.SowohldieArbeitnehmerInnenalsauchdieArbeit-
geberInnenhabenabereinmaldieMöglichkeitnochetwasander
verinbarten Teilzit zu ändern.
GERECHTIGKEITMUSSSEIN
DER ELTERN-
KALENDER
Monat fürMoat dasWichtigste
zur Entwicklung Ihres Kindes,
Ihre Rechte im Job undwas Sie
finanziell beachten sollten.
GERECHTIGKEITMUSSSEIN
Kündigungs-undEntlassungsschutz
Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung,
frühestens aber 4Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeit-
beschäftigung haben Sie einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz
nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-
karenzgesetzes.Diesr Schutz det 4Wochen ach Ende der Eltern-
teilzeit, spätestens aber4Wochen nachderVollendungdes
4.LbensjahrsdesKindes.
Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zu
l
fdes4.Lebensjahresoderbegint ienchdem
Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, kann eine
Kündigung wegen einer beabsichtigten oder in
Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim
Arbeits- und Sozialgericht wegen einer sogenannten
Motivkündigug angefochten werden. Achtug: Für die
Anfechtung sind sehr kurze Fristen zubeachten.Wenden
Si sich in einem solchen Fall unverzüglich an ihre
Gewerkschaft oderAK!
VereinbarteElternzeit
Die sogenannte „vereinbarte Elternzeit“ gilt für all, die in Betrieben ar-
beitenmitweniger als 21 Beschäftigten oder dieweniger als 3 Jahre
ihrmBetrieb angehören.
Sie könnenmit Ihrem Arbeitgeber schriftlich eine Teilzeibeschäftigung
bis zum vollendeten 4. Lebensjahr (das ist der Tag vor dm 4.Geburts-
tag) IhresKindes vereinbaren.Wenn IhrArbeitgeberdieserVereinbarung
nicht zustimmt, informieren Sie sofort Ihren Betriebsrat, die zuständige
Gewerkschaft oderdieAK.
Siekönnen frühetsnachAblaufderScutzfristEltrnteilzeit inAnspru
nehmen.Siemüssen IhrenArbeitgeberschriftlichüber IhrenWunschnach
einerTeilzeitbschäftigungperEischreiben informiere.GebenSie indi-
sem Einschreiben auch Beginn, Dauer, Ausmaß ud Lage Ihrer ge
wünchten Arbeitszeit schriftlich bekannt.DieBekanntgabe IhresWun-
schesnacheinervereinbartenElternteilzeithatbisspätestenszumEndeder
Schutzfrist nachderGeburt IhresKindes zu erfolgen (fürdenVter inner-
halb von 8Wochen nach derGeburt).Sie haben aber auch
dieMöglichkeit,di Teilzeitbeschäftigung zueine späteren,
von IhnengewähltenZitpunktazutreten.DazumüssenSie
Ihre Arbeitgeber spätstens3Monate vorde babsichtigen
BeginnderElternteilzeite nfalls schriftlich informiern.
Ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeitbeschäfti-
gung, frühestens aber 4Monate vordembeabsichtigtenAntrittder
Teilzeitbeschäftigung haben Sei einen Kündigungs- beziehungs-
weise Entlassungsschutz nach den Bestimmungen desMutter-
schutzgesetzesunddesVäterkarenzgesetzes.Dieserendet4Wo-
chen nachEndeder vereinbartenElternteilzeit.
Weitere Informationen findenSie im Interet unter:
kaernten.arbeiterkammer.at
sowie in unsererBroschüre
"Elternkarenz undKinderbetreuungsgeld",dieSie unter
050 477-2553
anforder können.
Musterbriefe zumDownload:
kaernten.arbeiterkammer.at/musterbriefe
ELTERNTEILZEIT
Voraussetzung fürElternteilzeit
Eine Teilzeitbeschäftigung kann nur
ausgeübtwerden,wenn
SiemitdemKind im gemeinsamen
Haushalt leben
oderSiedieObsorge fürdasKind haben
dr adereElternteil sich icht zur
selbenZeit inKarenzbefindet.
Eine glichzeitige Inanspruchnahmeder Teil-
zeitarbeitdurchbeideEltrnteile istmöglich.
Für Lehrlinge gibt es keinenAnspruch
Elternteilzeit.
Anspruch aufElternteilzeit
Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt ab 21 Beschäftigten im Betrieb und
abmin tens 3 Jahren Betriebszugehörigkeit (die Karenzzeit und die
Zeiten desMutterschutzeswerden igerechnet).DerAnspruch auf El-
ternteilzeitbestehtbis zm vollendeten7.LebensjahrdesKindesbzw.bis
zu einem spätere Schuleintritt.Die gleichzeitige Inanspruchnah-
me vonKarenz undElternteilzeitdurchbeideElternteile
fürdasselbeKind ist nichtmöglich.
Beginn,Dauer,Ausmaß und Lage derArbeitszeit
sind demArbeite rschriftlichbekanntzu
geben. Eie Vorgabe über ein Mindest
stundenanzahlgibtesnicht.Wen IhrAr
bitgebermit Ihrem Vorschlag nicht ein-
verstand ist, Ihren Vorschlag ablehnt,
IhneneinenanderenVorschlagunterbreitet,
mitdemSie nicht eiverstanden sind der IhrenVorschlggrichtlichbe-
kämpfenmöchte, informierenSie sofort IhrenBetriebsrat,die zuständige
GewerkschaftoderdieAK.
TIPP
WennSiewährend irerElternteilzitauchKinderbe-
treuungsgeld beziehen, so sind bei der Entschei-
dngdasStundenausmaßdieZuverdi
stgrenzen
zumKinderbetreuungsgeld zubeachten.
DauerderElternteilzeit
Mindestens 2Monate, längstensbis zum vollendeten 7. Lebensjahr Ihres
Kindesbeziehungsweisebis zueinem späterenSchuleintritt.
BeginndrElternteilzeit
Sie können frühestens nachAblauf derMutterschutzfrist (in derRegel 8
WochnnachderG urt)Elternteilzeit inAnspruchnehmen.Dazumüs-
senSie IhrenArbeitgeberschriftlichbiszumEndederSchutzfristnachdr
Geburt (für denVater: spätestens 8Wochen nach derGeburt) überBe-
ginn, Dauer, Lage und Ausmaß der r it
it informiern. Auch eine
loß Verlagerun der vertraglichen Arbeitszeit (Arbeitsbeginn und Ar-
beitsend)istmöglic.
Sie haben aber auchdieMöglichkeit,dieTeilzeitbeschäftigng zu inem
späteren, von IhnengewähltenZeitpunktanzutretn.DazumüssenSie
IhrenArbeitgebrspätestens3Monate vorde babsichtigtenBeginn
derElernteilzeit ebenfls schriftlich informiern.
Es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und
Kind zulässig.SowohldieArbeitnehmerInnenalsauchdieArbeit-
gberInnenhabnabereinmaldieMöglichkeitnochetwasander
vereinbarten Teilzeit zu ändern.
GERECHTIGKEITMUSSSEIN
DERELTERN-
KALENDER
Monat fürMonatdasWichtigste
zurEntwicklung IhresKindes,
IhreRechte im JobundwasSie
finanziellbeachten sollten.
ArbeitrkammrKärnten
050 477
Hotlines
Arbits- undSozialrecht
050 477-1000
Konsumenenschutz
050 477-2000
Steuerrecht
050 477-3000
Förderungen
050 477-4000
Bibliotheken
050 477-5000
arbeiterkammer@akktn.atkaernten.arbeiterkammer.at
facebook.com/ak.kaernten
Impressum:Herausgeber,Medieninhaberu
ndVerleger:KammerfürArbeiterundAngestellte für
Kärnten,9021KlagenfurtamWörthersee,Bahnhofplatz3
,Foto:Lordelia©fotolia.com,
Druck:CarinthianDruck,Stand:02/2013
PROFI-tipp
nicht kündbar! In Elternteilzeit kann ma-
ximal bis zum siebenten Geburtstag oder
einen späteren Schulantritt des Kindes ge-
arbeitet werden.
Vierten Geburtstag beachten
Nach dem vierten Geburtstag ist eine
Kündigung jedoch nur vor Gericht be-
kämpfbar, wenn die Mutter oder der Vater
glaubhaft machen kann, dass die Teilzeit-
beschäftigung der Grund für die Kün-
digung war. Sind es beispielsweise wirt-
schaftliche Gründe, die nachweislich zur
Kündigung geführt haben, wird man mit
einer Motivkündigungsanfechtung keinen
Erfolg erzielen können.
Freie Dienstnehmerinnen
besser geschützt
Mehr Schutz
konnte für freie Dienst-
nehmerinnen erreicht werden, die ein
Kind erwarten. 2016 werden sie erst-
mals in den Geltungsbereich des Mut-
terschutzgesetzes einbezogen.
Ab sofort gilt
nun ein individuelles und
absolutes Beschäftigungsverbot vor
und nach der Entbindung.
Zusätzlich
wurde ein Motivkündi-
gungsschutz gesetzlich verankert:
Freie Dienstnehmerinnen, die wegen
ihrer Schwangerschaft oder eines Be-
schäftigungsverbotes bis vier Monate
nach der Geburt gekündigt werden,
haben nun die Möglichkeit, die Kündi-
gung innerhalb von zwei Wochen bei
Gericht anzufechten.
Nach wie vor
kein Anspruch ist auf be-
zahlten Urlaub, Sonderzahlungen und
Familienhospizkarenz gegeben.