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Familie und Job:
Rechte und Pflichten
Eine Familiengründung ist für junge Menschen ein bedeutender
Schritt. Die Arbeiterkammer weiß um alle Fragen rund um Karenz,
Schwangerschaft und Elternteilzeit Bescheid.
Unklarheit herrscht oftmals
darüber, ob ein Dienstverhält-
nis in der Schwangerschaft,
Karenz oder Elternteilzeit auf-
gelöst werden kann. Werdende
Mütter haben, sobald ihnen
ihre Schwangerschaft bekannt
ist – meist ist dies erst gesichert,
wenn der Arzt die Schwanger-
schaft bestätigt – den Dienst-
geber darüber zu informieren.
Ab diesem Zeitpunkt kann die
schwangere
Dienstnehmerin
nicht mehr gekündigt werden.
Nicht geschützt vor Kündigung
ist man im Probemonat! In
diesem kann auch das Dienst-
verhältnis einer schwangeren
Dienstnehmerin jederzeit auf-
gelöst werden. Eine einver-
nehmliche Auflösung kann
jedoch auch in der Schwan-
gerschaft vereinbart werden.
Obwohl grundsätzlich eine ein-
vernehmliche Auflösung kei-
ne bestimmte Formvorschrift
erfüllen muss – also auch mündlich ver-
einbart werden kann – gilt in der Schwan-
gerschaft nur eine schriftliche einver-
nehmliche Auflösung als rechtswirksam.
Beschäftigungsverbot
Spätestens acht Wochen vor dem errech-
neten Geburtstermin beginnt das Be-
schäftigungsverbot, das acht oder zwölf
Wochen nach dem tatsächlichen Geburts-
termin endet. Auch in dieser Zeit ist eine
Kündigung der Dienstnehmerin nicht
möglich. Eine einvernehmliche Lösung in
dieser Zeit ist wiederum nur in schriftli-
cher Form gültig. Nach demMutterschutz
nehmen die meisten Mütter oder auch
später Väter eine Karenz in Anspruch.
Eine Karenz ist entweder im Mutter-
schutz, nach der Geburt des Kindes dem
Dienstgeber zu melden oder bei späterem
Antritt der Karenz, spätestens drei Mona-
te vor deren Antritt dem Dienstgeber mit-
zuteilen. Ein Kündigungsschutz besteht
während der gesamten Karenzzeit aber
auch maximal vier Monate vor Antritt der
Karenz und zumindest vier Wochen nach
Ende der Karenzzeit. Nimmt die Mutter
oder der Vater meist nach einer Karenz
eine Elternteilzeit in Anspruch, welche
spätestens drei Monate vor deren Antritt
dem Dienstgeber mitzuteilen ist, ist man
auch hier maximal vier Monate vor An-
tritt der Elternteilzeit, während dieser und
maximal vier Wochen nach dem vierten
Geburtstag des Kindes, für das man eine
Elternteilzeit in Anspruch genommen hat,
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kaernten.arbeiterkammer.at/familie
Bittewarten heißt es, wenn es umden Papamonat
geht. Die Verhandlungen gehen aber weiter.
Mit Jänner 2017 hätte das Familienzeit-
bonusgesetz in Kraft treten sollen. Was
war geplant: Mit der Einführung des
Papamonat-Light hätte ein Vater (Adop-
tivvater, Dauerpflegevater) innerhalb von
61 Tagen ab der Geburt seines Kindes für
31 Tage eine „Auszeit“ von seinem Dienst-
verhältnis nehmen können und dafür
täglich 22,60 Euro erhalten. Woran schei-
terte der Papamonat, dessen Einführung
grundsätzlich zu begrüßen wäre? In dem
zu verhandelnden Gesetz hatten die Vä-
ter keinen Rechtsanspruch auf den Papa-
monat, besser gesagt auf die exakt 31 Tage
Auszeit. Dies bedeutet in der Praxis: Sagt
der Dienstgeber Nein, kann der Vater die
31 Tage nicht freinehmen.
Kein Kündigungsschutz
Auch ein Kündigungsschutz während des
Papamonats war nicht im Gesetzestext
vorhanden. Die Freistellung hätte genau
31 Tage dauern müssen, ansonsten hätte
der Vater den Familienbonus von 700,60
Euro nicht erhalten. Diese exakte Tages-
regelung bedeutet in der Praxis, dass der
geplante Papamonat mit bereits bestehen-
den Freistellungsansprüchen in einigen
Kollektivverträgen und in den öffentli-
chen Dienstrechten nicht abgestimmt war,
da diese vier Wochen (28 Tage) vorsehen.
Würde am 29. Tag gearbeitet werden, ent-
fiele der Bonus zur Gänze! In dem alten
Gesetzesentwurf hätte auch die sozialver-
sicherungsrechtliche Absicherung der Vä-
ter während des Papamonats gefehlt. Die
Verhandlungen gehen weiter.
Papamonat-Light
kommt doch nicht
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Väter-Auszeit hätte ab Jänner
2017 kommen sollen.