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tipp 01/16

k aernten.arbeiterk ammer.at

Aktuell

Schwerpunkt

Arbeit & Recht

Konsument

Bildung

BERUF & FAMILIE

Steuer & Geld Menschen & Meinungen

Familie und Job:

Rechte und Pflichten

Eine Familiengründung ist für junge Menschen ein bedeutender

Schritt. Die Arbeiterkammer weiß um alle Fragen rund um Karenz,

Schwangerschaft und Elternteilzeit Bescheid.

Unklarheit herrscht oftmals

darüber, ob ein Dienstverhält-

nis in der Schwangerschaft,

Karenz oder Elternteilzeit auf-

gelöst werden kann. Werdende

Mütter haben, sobald ihnen

ihre Schwangerschaft bekannt

ist – meist ist dies erst gesichert,

wenn der Arzt die Schwanger-

schaft bestätigt – den Dienst-

geber darüber zu informieren.

Ab diesem Zeitpunkt kann die

schwangere

Dienstnehmerin

nicht mehr gekündigt werden.

Nicht geschützt vor Kündigung

ist man im Probemonat! In

diesem kann auch das Dienst-

verhältnis einer schwangeren

Dienstnehmerin jederzeit auf-

gelöst werden. Eine einver-

nehmliche Auflösung kann

jedoch auch in der Schwan-

gerschaft vereinbart werden.

Obwohl grundsätzlich eine ein-

vernehmliche Auflösung kei-

ne bestimmte Formvorschrift

erfüllen muss – also auch mündlich ver-

einbart werden kann – gilt in der Schwan-

gerschaft nur eine schriftliche einver-

nehmliche Auflösung als rechtswirksam.

Beschäftigungsverbot

Spätestens acht Wochen vor dem errech-

neten Geburtstermin beginnt das Be-

schäftigungsverbot, das acht oder zwölf

Wochen nach dem tatsächlichen Geburts-

termin endet. Auch in dieser Zeit ist eine

Kündigung der Dienstnehmerin nicht

möglich. Eine einvernehmliche Lösung in

dieser Zeit ist wiederum nur in schriftli-

cher Form gültig. Nach demMutterschutz

nehmen die meisten Mütter oder auch

später Väter eine Karenz in Anspruch.

Eine Karenz ist entweder im Mutter-

schutz, nach der Geburt des Kindes dem

Dienstgeber zu melden oder bei späterem

Antritt der Karenz, spätestens drei Mona-

te vor deren Antritt dem Dienstgeber mit-

zuteilen. Ein Kündigungsschutz besteht

während der gesamten Karenzzeit aber

auch maximal vier Monate vor Antritt der

Karenz und zumindest vier Wochen nach

Ende der Karenzzeit. Nimmt die Mutter

oder der Vater meist nach einer Karenz

eine Elternteilzeit in Anspruch, welche

spätestens drei Monate vor deren Antritt

dem Dienstgeber mitzuteilen ist, ist man

auch hier maximal vier Monate vor An-

tritt der Elternteilzeit, während dieser und

maximal vier Wochen nach dem vierten

Geburtstag des Kindes, für das man eine

Elternteilzeit in Anspruch genommen hat,

i

kaernten.arbeiterkammer.at/familie

Bittewarten heißt es, wenn es umden Papamonat

geht. Die Verhandlungen gehen aber weiter.

Mit Jänner 2017 hätte das Familienzeit-

bonusgesetz in Kraft treten sollen. Was

war geplant: Mit der Einführung des

Papamonat-Light hätte ein Vater (Adop-

tivvater, Dauerpflegevater) innerhalb von

61 Tagen ab der Geburt seines Kindes für

31 Tage eine „Auszeit“ von seinem Dienst-

verhältnis nehmen können und dafür

täglich 22,60 Euro erhalten. Woran schei-

terte der Papamonat, dessen Einführung

grundsätzlich zu begrüßen wäre? In dem

zu verhandelnden Gesetz hatten die Vä-

ter keinen Rechtsanspruch auf den Papa-

monat, besser gesagt auf die exakt 31 Tage

Auszeit. Dies bedeutet in der Praxis: Sagt

der Dienstgeber Nein, kann der Vater die

31 Tage nicht freinehmen.

Kein Kündigungsschutz

Auch ein Kündigungsschutz während des

Papamonats war nicht im Gesetzestext

vorhanden. Die Freistellung hätte genau

31 Tage dauern müssen, ansonsten hätte

der Vater den Familienbonus von 700,60

Euro nicht erhalten. Diese exakte Tages-

regelung bedeutet in der Praxis, dass der

geplante Papamonat mit bereits bestehen-

den Freistellungsansprüchen in einigen

Kollektivverträgen und in den öffentli-

chen Dienstrechten nicht abgestimmt war,

da diese vier Wochen (28 Tage) vorsehen.

Würde am 29. Tag gearbeitet werden, ent-

fiele der Bonus zur Gänze! In dem alten

Gesetzesentwurf hätte auch die sozialver-

sicherungsrechtliche Absicherung der Vä-

ter während des Papamonats gefehlt. Die

Verhandlungen gehen weiter.

Papamonat-Light

kommt doch nicht

Fotolia/katrin_timoff

Väter-Auszeit hätte ab Jänner

2017 kommen sollen.