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Begräbniskosten
Ausgaben für das Begräbnis einer bzw. eines nahen Angehörigen kön-
nen Sie unter folgender Voraussetzung geltend machen: Sie müssen
für die Beerdigung aufkommen, weil das Nachlassvermögen für die
anfallenden Kosten nicht ausreicht.
Für das Begräbnis und für den Grabstein können Sie dabei jeweils
maximal 5.000 Euro absetzen. Höhere Kosten können Sie nur dann
absetzen, wenn sie unvermeidbar sind. Das ist z. B. bei einer notwen-
digen Überführung oder besonderen Gestaltungsvorschriften für den
Grabstein der Fall. Zu den Begräbniskosten zählen auch die Kosten für
ein ortsübliches Totenmahl und der Blumenschmuck.
Folgendes müssen Sie von den Begräbniskosten abziehen:
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Zuschüsse für das Begräbnis, z. B. aus einer Versicherung
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Nachlassaktiva, d. h. die Vermögenswerte ohne Schulden
Ihre Ausgaben für Trauerbekleidung und Grabpflege können
Sie nicht geltend machen. Ebenso nicht abschreibbar ist die
Grabmiete.
Anton Altgut verstirbt und hinterlässt seinem Sohn Max
ein Auto im Wert von 6.000 Euro und einen Privatkredit,
bei dem noch 4.000 Euro offen sind. Die Nachlassaktiva
betragen also 6.000 Euro. Sie können nicht mit dem Kredit
gegengerechnet werden.
Max kommt für die Bestattung auf: Das Begräbnis inklusive
Blumenschmuck und Totenmahl kostet 5.500 Euro. Dazu
kommt der Grabstein mit 4.500 Euro. Das macht zusam-
men 10.000 Euro, von denen 9.500 Euro abschreibbar sind:
das Begräbnis mit 5.000 Euro, der Grabstein zur Gänze.
Davon muss Max das Nachlassvermögen seines Vaters,
also 6.000 Euro, abziehen.
Somit kann er 3.500 Euro als außergewöhnliche Belastung
mit Selbstbehalt geltend machen.




