Table of Contents Table of Contents
Previous Page  80 / 164 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 80 / 164 Next Page
Page Background

78

www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Begräbniskosten

Ausgaben für das Begräbnis einer bzw. eines nahen Angehörigen kön-

nen Sie unter folgender Voraussetzung geltend machen: Sie müssen

für die Beerdigung aufkommen, weil das Nachlassvermögen für die

anfallenden Kosten nicht ausreicht.

Für das Begräbnis und für den Grabstein können Sie dabei jeweils

maximal 5.000 Euro absetzen. Höhere Kosten können Sie nur dann

absetzen, wenn sie unvermeidbar sind. Das ist z. B. bei einer notwen-

digen Überführung oder besonderen Gestaltungsvorschriften für den

Grabstein der Fall. Zu den Begräbniskosten zählen auch die Kosten für

ein ortsübliches Totenmahl und der Blumenschmuck.

Folgendes müssen Sie von den Begräbniskosten abziehen:

■■

Zuschüsse für das Begräbnis, z. B. aus einer Versicherung

■■

Nachlassaktiva, d. h. die Vermögenswerte ohne Schulden

Ihre Ausgaben für Trauerbekleidung und Grabpflege können

Sie nicht geltend machen. Ebenso nicht abschreibbar ist die

Grabmiete.

Anton Altgut verstirbt und hinterlässt seinem Sohn Max

ein Auto im Wert von 6.000 Euro und einen Privatkredit,

bei dem noch 4.000 Euro offen sind. Die Nachlassaktiva

betragen also 6.000 Euro. Sie können nicht mit dem Kredit

gegengerechnet werden.

Max kommt für die Bestattung auf: Das Begräbnis inklusive

Blumenschmuck und Totenmahl kostet 5.500 Euro. Dazu

kommt der Grabstein mit 4.500 Euro. Das macht zusam-

men 10.000 Euro, von denen 9.500 Euro abschreibbar sind:

das Begräbnis mit 5.000 Euro, der Grabstein zur Gänze.

Davon muss Max das Nachlassvermögen seines Vaters,

also 6.000 Euro, abziehen.

Somit kann er 3.500 Euro als außergewöhnliche Belastung

mit Selbstbehalt geltend machen.