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Diese Ausgaben sind dann absetzbar, wenn eine Krankheit, Pflege-

oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Die medizinische Notwendigkeit

können Sie entweder durch den Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 1

oder mit einem ärztlichen Gutachten nachweisen.

Erfolgt die Unterbringung lediglich aus Altersgründen im

Heim, können Sie die Kosten dafür nicht geltend machen.

Wie können Sie diese Kosten geltend machen?

Von den Ausgaben für die Pflege bzw. Betreuung ziehen Sie öffentliche

Zuschüsse wie das Pflegegeld oder die Blindenzulage ab.

Bei einer Pflege im Heim rechnen Sie außerdem eine Haushaltserspar-

nis von 5,23 Euro pro Tag bzw. 156,96 Euro pro Monat weg. Das ergibt

die absetzbaren Pflegekosten.

Den Teil der Kosten, den die pflegebedürftige Person nicht selbst

zahlen kann, können Sie bei Ihrer ANV als „Sonstige außergewöhnliche

Belastungen“ abschreiben. Außer es handelt sich um eine Gegenleis-

tung, z. B. bei einer Vermögensübertragung.

Sonderregelung für Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener

Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) haben

und die Pflegekosten für Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. -Partner tragen, wird

kein Selbstbehalt berücksichtigt.

Das ist auch dann der Fall, wenn Ihnen der AVAB nicht zusteht, Sie

aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet sind oder in einer

eingetragenen Partnerschaft leben und Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihr

-Partner ein Einkommen von nicht mehr als 6.000 Euro im Kalender-

jahr erzielt. Wie Sie diese Einkommensgrenze berechnen, lesen Sie im

Kapitel 2 beim AVAB.

Bei Einkünften der (Ehe)Partnerin bzw. des -Partners, die

zwischen 6.000 und 11.000 Euro liegen, können behinde-

rungsbedingte Aufwendungen mit Selbstbehalt berück­

sichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt