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www.arbeiterkammer.atDiese Ausgaben sind dann absetzbar, wenn eine Krankheit, Pflege-
oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegt. Die medizinische Notwendigkeit
können Sie entweder durch den Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 1
oder mit einem ärztlichen Gutachten nachweisen.
Erfolgt die Unterbringung lediglich aus Altersgründen im
Heim, können Sie die Kosten dafür nicht geltend machen.
Wie können Sie diese Kosten geltend machen?
Von den Ausgaben für die Pflege bzw. Betreuung ziehen Sie öffentliche
Zuschüsse wie das Pflegegeld oder die Blindenzulage ab.
Bei einer Pflege im Heim rechnen Sie außerdem eine Haushaltserspar-
nis von 5,23 Euro pro Tag bzw. 156,96 Euro pro Monat weg. Das ergibt
die absetzbaren Pflegekosten.
Den Teil der Kosten, den die pflegebedürftige Person nicht selbst
zahlen kann, können Sie bei Ihrer ANV als „Sonstige außergewöhnliche
Belastungen“ abschreiben. Außer es handelt sich um eine Gegenleis-
tung, z. B. bei einer Vermögensübertragung.
Sonderregelung für Alleinverdienerinnen und Alleinverdiener
Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) haben
und die Pflegekosten für Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. -Partner tragen, wird
kein Selbstbehalt berücksichtigt.
Das ist auch dann der Fall, wenn Ihnen der AVAB nicht zusteht, Sie
aber mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet sind oder in einer
eingetragenen Partnerschaft leben und Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihr
-Partner ein Einkommen von nicht mehr als 6.000 Euro im Kalender-
jahr erzielt. Wie Sie diese Einkommensgrenze berechnen, lesen Sie im
Kapitel 2 beim AVAB.
Bei Einkünften der (Ehe)Partnerin bzw. des -Partners, die
zwischen 6.000 und 11.000 Euro liegen, können behinde-
rungsbedingte Aufwendungen mit Selbstbehalt berück
sichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt




