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www.arbeiterkammer.at

Tanja Taff hat 2 Kinder und ist Alleinverdienerin. Sie hat keine

Werbungskosten oder Sonderausgaben abzuschreiben. Aller-

dings macht Sie Zahnarztkosten von 2.357 Euro geltend, das

sind außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt. Tanja

zieht zur Berechnung des Selbstbehalts den Jahreslohnzettel

heran, den Sie bei ihrer Arbeitgeberin angefordert hat. Damit

berechnet Sie die Bemessungsgrundlage:

Steuerpflichtige Bezüge laut Kennzahl 245:

€ 17.686,08

+ sonstige Bezüge laut Kennzahl 220:

€ 3.600,00

– SV-Beiträge der sonstigen Bezüge laut

Kennzahl 225:

€ 616,32

– Werbungskostenpauschale

€ 132,00

– Sonderausgabenpauschale

€ 60,00

– Kinderfreibeträge für 2 Kinder

€ 880,00

Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt

€ 19.597,76

Aufgrund der Höhe der Bemessungsgrundlage beträgt ihr

Selbstbehalt 10 Prozent. Durch den Anspruch auf den AVAB

und die beiden Kinder reduziert sich dieser Satz insgesamt

um 3 Punkte auf 7 Prozent.

19.597,76 x 7 % = € 1.371,84 Selbstbehalt

Die Differenz zwischen diesem Selbstbehalt und Tanjas

außergewöhnlichen Belastungen wird ihr von der Lohnsteu-

erbemessungsgrundlage abgezogen.

€ 2.357,00 - € 1.371,84 = € 985,16

In das ANV-Formular tragen Sie immer den Gesamtbetrag

der außergewöhnlichen Belastungen ein, nachdem Sie die

Kostenersätze und Zuschüsse, die Sie erhalten, abgezo-

gen haben. Der Selbstbehalt dagegen wird vom Finanz-

amt automatisch im Zuge der Veranlagung errechnet und

abgezogen.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?