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www.arbeiterkammer.atTanja Taff hat 2 Kinder und ist Alleinverdienerin. Sie hat keine
Werbungskosten oder Sonderausgaben abzuschreiben. Aller-
dings macht Sie Zahnarztkosten von 2.357 Euro geltend, das
sind außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt. Tanja
zieht zur Berechnung des Selbstbehalts den Jahreslohnzettel
heran, den Sie bei ihrer Arbeitgeberin angefordert hat. Damit
berechnet Sie die Bemessungsgrundlage:
Steuerpflichtige Bezüge laut Kennzahl 245:
€ 17.686,08
+ sonstige Bezüge laut Kennzahl 220:
€ 3.600,00
– SV-Beiträge der sonstigen Bezüge laut
Kennzahl 225:
€ 616,32
– Werbungskostenpauschale
€ 132,00
– Sonderausgabenpauschale
€ 60,00
– Kinderfreibeträge für 2 Kinder
€ 880,00
Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt
€ 19.597,76
Aufgrund der Höhe der Bemessungsgrundlage beträgt ihr
Selbstbehalt 10 Prozent. Durch den Anspruch auf den AVAB
und die beiden Kinder reduziert sich dieser Satz insgesamt
um 3 Punkte auf 7 Prozent.
19.597,76 x 7 % = € 1.371,84 Selbstbehalt
Die Differenz zwischen diesem Selbstbehalt und Tanjas
außergewöhnlichen Belastungen wird ihr von der Lohnsteu-
erbemessungsgrundlage abgezogen.
€ 2.357,00 - € 1.371,84 = € 985,16
In das ANV-Formular tragen Sie immer den Gesamtbetrag
der außergewöhnlichen Belastungen ein, nachdem Sie die
Kostenersätze und Zuschüsse, die Sie erhalten, abgezo-
gen haben. Der Selbstbehalt dagegen wird vom Finanz-
amt automatisch im Zuge der Veranlagung errechnet und
abgezogen.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?




