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Infoservice
So ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage
Steuerpflichtige Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 245)
+ sonstige Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 220)
– SV-Beiträge der sonstigen Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 225)
– Werbungskosten (mindestens das Werbungskostenpauschale von € 132)
– Sonderausgaben (mindestens das Sonderausgabenpauschale von € 60)
– außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
– Kinderfreibetrag, Freibetrag für Opferausweis-Inhaberinnen bzw. -Inhaber
= Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
Die Höhe des Selbstbehalts
Bemessungsgrundlage (Jahreseinkommen)
Selbstbehalt
höchstens € 7.300,00
6 %
mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00
8 %
mehr als € 14.600,00 bis € 36.400,00
10 %
mehr als € 36.400,00
12 %
Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie einen niedrigeren
Selbstbehalt berücksichtigt. Jeder der folgenden Punkte reduziert
Ihren Selbstbehalt um je ein Prozent:
■■
Jedes Kind, für das Sie oder Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihr -Partner mehr
als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe haben
■■
Jedes Kind, für das Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr An-
spruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag (UHAB) haben
■■
Ihnen steht der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) oder der Allein-
erzieherabsetzbetrag (AEAB) zu
■■
Sie haben zwar keinen Anspruch auf den AVAB, sind aber mehr als
6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder in eingetragener Part-
nerschaft und Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. -Partner erzielt weniger als
6.000 Euro Einkünfte im Kalenderjahr. Die Einkommensgrenze für
die (Ehe-)Partnerin bzw. den Partner errechnet sich wie beim AVAB
(vergleiche Kapitel 2)




