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www.arbeiterkammer.at

Sozialversicherung

Pflichtbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungen

Sie gelten als geringfügig beschäftigt, wenn Sie im Monat nicht mehr

als 438,05 Euro (2017: 425,70 Euro) verdienen. In diesem Fall werden

Ihnen von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber keine Sozialversi-

cherungsbeiträge abgezogen.

Wenn Sie jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig

haben und damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, schreibt

Ihnen die Krankenkasse nachträglich Sozialversicherungsbeiträge vor.

Das ist auch dann der Fall, wenn Sie ein voll versicherungspflichtiges

und ein geringfügiges Arbeitsverhältnis gleichzeitig haben.

Diese Pflichtbeiträge können Sie als Werbungskosten geltend machen.

Und zwar bei der ANV für das Kalenderjahr, in dem Sie die Beiträge

bezahlt haben.

Mia Mehrfach hat im Jahr 2016 zwei Teilzeitjobs, einer davon

ist eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber, bei dem

sie geringfügig angestellt ist, behält von ihr keine Sozialversi-

cherungsbeiträge ein.

Da Mia mit beiden Dienstverhältnissen zusammen aber über der

Geringfügigkeitsgrenze verdient, muss sie auch für den geringfü-

gigen Job Sozialversicherungsbeiträge bezahlen: Die Kranken-

kasse fordert im Jahr 2017 die Beiträge für das vergangene Jahr

nach. In diesem Jahr werden sie auch von Mia bezahlt.

Im März 2018 macht sie ihre ANV für 2017 und setzt

dabei die nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträge als

Werbungskosten ab.

Was fällt nicht unter das Werbungskostenpauschale?