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Pflichtbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungen
Sie gelten als geringfügig beschäftigt, wenn Sie im Monat nicht mehr
als 438,05 Euro (2017: 425,70 Euro) verdienen. In diesem Fall werden
Ihnen von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber keine Sozialversi-
cherungsbeiträge abgezogen.
Wenn Sie jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig
haben und damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, schreibt
Ihnen die Krankenkasse nachträglich Sozialversicherungsbeiträge vor.
Das ist auch dann der Fall, wenn Sie ein voll versicherungspflichtiges
und ein geringfügiges Arbeitsverhältnis gleichzeitig haben.
Diese Pflichtbeiträge können Sie als Werbungskosten geltend machen.
Und zwar bei der ANV für das Kalenderjahr, in dem Sie die Beiträge
bezahlt haben.
Mia Mehrfach hat im Jahr 2016 zwei Teilzeitjobs, einer davon
ist eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber, bei dem
sie geringfügig angestellt ist, behält von ihr keine Sozialversi-
cherungsbeiträge ein.
Da Mia mit beiden Dienstverhältnissen zusammen aber über der
Geringfügigkeitsgrenze verdient, muss sie auch für den geringfü-
gigen Job Sozialversicherungsbeiträge bezahlen: Die Kranken-
kasse fordert im Jahr 2017 die Beiträge für das vergangene Jahr
nach. In diesem Jahr werden sie auch von Mia bezahlt.
Im März 2018 macht sie ihre ANV für 2017 und setzt
dabei die nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträge als
Werbungskosten ab.
Was fällt nicht unter das Werbungskostenpauschale?




