näher zu bringen, wird meist der Ausbau der direkten Demokratie
diskutiert. In Österreich sind auf Bundesebene drei Instrumente
bekannt: Die Volksabstimmung, die Volksbefragung und das
Volksbegehren. (Vgl. BMI 2014, o. S.) In der Geschichte der Zweiten
Republik haben bisher zwei Volksabstimmungen stattgefunden.
1978 lehnte die Bevölkerung knapp die Inbetriebnahme des Atom-
kraftwerks Zwentendorf ab, und 1994 befürworteten zwei Drittel der
ÖsterreicherInnen den Beitritt zur EU. Die erste Volksbefragung auf
Bundesebene fand erst 2013 statt. Dabei wurde die Einführung
eines Berufsheeres abgelehnt. Volksbegehren gab es hingegen
bereits 38, zwei der letzten drei übersprangen aber nicht einmal jene
100.000-Unterschriften-Marke, die für eine Behandlung der Anlie-
gen im Nationalrat erforderlich ist. Allerdings „verstauben“ auch die
zumindest anhand der Unterstützung erfolgreicheren Volksbegehren
mehr oder weniger in den Schubladen von Parlament und Parteien.
Das ist ein weiterer Grund, warum der Glaube der Bevölkerung in
die Veränderungskraft der direkten Demokratie verloren gegangen
ist.
Exkurs: Volksabstimmung, -befragung und -begehren
Bei der Volksabstimmung wird von der wahlberechtigten Bevölke-
rung in einer Sachfrage eine verbindliche Entscheidung getroffen. In
diesem Kontext stimmt der Nationalrat über eine Gesetzesmaterie
ab und beschließt, dass dieses Gesetz einer Volksabstimmung
unterzogen wird. Volksabstimmungen können verfassungskonform
zu jedem Gesetzesbeschluss des Nationsrates realisiert werden,
wenn dies von einer Mehrheit des Nationsrates beschlossen wird.
Grundsätzlich kann zwischen fakultativen und obligatorischen
Abstimmungen unterschieden werden. Unter der erst genannten
Form ist eine Abstimmung zu verstehen, die von der Verfassung
nicht zwingend vorgesehen ist (z. B. Volksabstimmung über die
Inbetriebnahme des Atomkraftwerkes Zwentendorf im November
1978). Obligatorische Volksabstimmungen (z. B. über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union im Juni 1994) sind im Falle
einer Gesamtänderung der Bundesverfassung und im Falle der Ab-
setzung des Bundespräsidenten durchzuführen und somit im B-VG
normiert. (Vgl. Pelinika/Rosenberger 2007, S. 85f)
Eine bundesweite Volksbefragung ist seit dem Jahr 1989 vorgese-
hen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Volksbefragung auf Bun-
desebene zur Meinungsbildung über eine grundsätzliche Angele-
genheit mit gesamtösterreichischer Bedeutung auf Antrag von
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Politische Bildung
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