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www.arbeiterkammer.atUnterhaltszahlungen mit schriftlicher Vereinbarung
Der volle UHAB steht Ihnen für das Kalenderjahr dann zu,
wenn Sie den Unterhalt z. B. aufgrund eines Gerichts
urteils, eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleichs
oder einer außerbehördlichen Vereinbarung in vollem
Umfang für das Kalenderjahr bezahlt haben.
Unterhaltszahlungen ohne schriftliche Vereinbarung
Gibt es für die Höhe der Unterhaltszahlung weder ein Ge
richtsurteil noch eine außerbehördliche Einigung (schriftli
cher Vertrag), kann der UHAB nur berücksichtigt werden,
wenn diese 3 Voraussetzungen gegeben sind:
1
Es gibt eine schriftliche Bestätigung von der emp
fangsberechtigten Person, aus der die Höhe des
vereinbarten Unterhalts hervorgeht
2
Der Unterhaltsverpflichtung wurde in vollem Ausmaß
nachgekommen
3
Die Regelbedarfsätze wurden nicht unterschritten
Regelbedarfssätze 2018 nach Alter des Kindes:
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Bis 3 Jahre: 204 Euro
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Bis 6 Jahre: 262 Euro
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Bis 10 Jahre: 337 Euro
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Bis 15 Jahre: 385 Euro
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Bis 19 Jahre: 454 Euro
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Bis 28 Jahre: 569 Euro
Den UHAB können Sie nur für die Monate geltend
machen, für die Sie zumindest rechnerisch die
vollen Unterhaltszahlungen geleistet haben.
Der UHAB beträgt monatlich:
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Für 1 Kind: 29,20 Euro
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Für 2 Kinder: 73 Euro
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Für jedes weitere Kind: + 58,40 Euro
Unterhalt für Kinder im Ausland
Zahlen Sie für ein Kind Unterhalt, das außerhalb der EU
bzw. des EWR oder der Schweiz lebt, gilt der UHAB nicht
für Sie. Sie können die Unterhaltszahlungen aber als au
ßergewöhnliche Belastung geltend machen: 50 Euro pro
Kind im Monat bzw. die Hälfte des geleisteten Unterhalts,