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Unterhaltszahlungen mit schriftlicher Vereinbarung

Der volle UHAB steht Ihnen für das Kalenderjahr dann zu,

wenn Sie den Unterhalt z. B. aufgrund eines Gerichts­

urteils, eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleichs

oder einer außerbehördlichen Vereinbarung in vollem

Umfang für das Kalenderjahr bezahlt haben.

Unterhaltszahlungen ohne schriftliche Vereinbarung

Gibt es für die Höhe der Unterhaltszahlung weder ein Ge­

richtsurteil noch eine außerbehördliche Einigung (schriftli­

cher Vertrag), kann der UHAB nur berücksichtigt werden,

wenn diese 3 Voraussetzungen gegeben sind:

1

Es gibt eine schriftliche Bestätigung von der emp­

fangsberechtigten Person, aus der die Höhe des

vereinbarten Unterhalts hervorgeht

2

Der Unterhaltsverpflichtung wurde in vollem Ausmaß

nachgekommen

3

Die Regelbedarfsätze wurden nicht unterschritten

Regelbedarfssätze 2018 nach Alter des Kindes:

■■

Bis 3 Jahre: 204 Euro

■■

Bis 6 Jahre: 262 Euro

■■

Bis 10 Jahre: 337 Euro

■■

Bis 15 Jahre: 385 Euro

■■

Bis 19 Jahre: 454 Euro

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Bis 28 Jahre: 569 Euro

Den UHAB können Sie nur für die Monate geltend

machen, für die Sie zumindest rechnerisch die

vollen Unterhaltszahlungen geleistet haben.

Der UHAB beträgt monatlich:

■■

Für 1 Kind: 29,20 Euro

■■

Für 2 Kinder: 73 Euro

■■

Für jedes weitere Kind: + 58,40 Euro

Unterhalt für Kinder im Ausland

Zahlen Sie für ein Kind Unterhalt, das außerhalb der EU

bzw. des EWR oder der Schweiz lebt, gilt der UHAB nicht

für Sie. Sie können die Unterhaltszahlungen aber als au­

ßergewöhnliche Belastung geltend machen: 50 Euro pro

Kind im Monat bzw. die Hälfte des geleisteten Unterhalts,