Previous Page  4 / 12 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 4 / 12 Next Page
Page Background

AK

Infoservice

4

Als unterhaltszahlender Elternteil steht Ihnen der Kinder­

freibetrag ebenfalls in Höhe von 300 Euro zu. Vorausset­

zung ist, dass Ihnen auch der Unterhaltsabsetzbetrag für

mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zusteht. Ist das nicht

der Fall, dann kann jene Person, die Anspruch auf die

Familienbeihilfe hat – oder deren Partnerin bzw. Partner

– den Kinderfreibetrag von 440 Euro geltend machen.

Ebenso ist es möglich, dass beide den Kinderfreibetrag

von jeweils 300 Euro beantragen.

Mehrkindzuschlag

Ab dem 3. Kind und für jedes weitere, für das Ihnen die

Familienbeihilfe zusteht, haben Sie Anspruch auf den

Mehrkindzuschlag von 20 Euro pro Monat. Vorausgesetzt,

Ihr Familieneinkommen betrug im vergangenen Kalender­

jahr weniger als 55.000 Euro.

Wiedereinstieg nach der Elternkarenz

Die monatliche Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie

Ihr Gehalt 12-mal bekämen. Kehren Sie erst im Laufe

des Jahres in Ihren Beruf zurück, ist die einbehaltene

Lohnsteuer im Vergleich zu Ihrem Jahreseinkommen zu

hoch. Durch die ANV wird Ihre Lohnsteuer auf Basis Ihres

tatsächlichen Jahreseinkommens neu berechnet. Daraus

ergibt sich meistens eine Steuergutschrift, auch wenn Sie

sonst eventuell nichts geltend machen können.

Negativsteuer

Sie erhalten die Negativsteuer, wenn von Ihrem Einkom­

men während des Kalenderjahres die Sozialversiche­

rungsbeiträge bezahlt wurden und Ihr Einkommen unter

der Steuergrenze von 12.000 Euro liegt. Das kann z. B.

bei Teilzeitbeschäftigten, Lehrlingen oder Personen der

Fall sein, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben.

Was bekommen Sie erstattet?

■■

50% der bezahlten Sozialversicherungsbeträge, max.

400 Euro jährlich

■■

Haben Sie auch Anspruch auf das Pendlerpauschale,

erhöht sich die Negativsteuer auf max. 500 Euro