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www.arbeiterkammer.at

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Bei der Lohnverrechnung wurde ein Freibetrags­

bescheid berücksichtigt

■■

Die Arbeitgeberseite hat mit Ihnen gemeinsam vorsätz­

lich die einbehaltene Lohnsteuer verkürzt

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Der Zuschuss zur Kinderbetreuung, den Sie von der

Arbeitgeberseite steuerfrei ausbezahlt bekommen

haben, war entweder zu hoch, oder Sie haben die

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt.

Pflicht zur Einkommensteuererklärung

Sie arbeiten nicht nur angestellt, sondern haben auch

andere Einkünfte, z. B. aus einem freien Dienst- oder

Werkvertrag? Wenn Sie dabei während eines Kalender­

jahres folgende Grenzen überschreiten, müssen Sie eine

Einkommensteuererklärung abgeben:

1

Gesamtes Jahreseinkommen: über 12.000 Euro

2

Zusätzlicher Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit:

über 730 Euro

Die Einkommensteuererklärung ersetzt die ANV.

Ihre Einkommensteuererklärung reichen Sie mit

dem Formular E 1 ein. Zusätzlich brauchen Sie

das Formular E 1a oder E 1a-K, auf dem Sie Ihren

Gewinn ermitteln.

Die Fristen

Sowohl die ANV als auch die Einkommensteuererklärung

müssen in Papierform grundsätzlich bis 30. April des

Folgejahres bei Ihrem Finanzamt eingereicht werden. Mit­

tels FinanzOnline verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni

des Folgejahres.

Wenn Sie 2 oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte

beziehen, verlängert sich die Frist bis zum 30. September

des Folgejahres.