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www.arbeiterkammer.at

Um Pendlerpauschale und Pendlereuro zu berechnen,

müssen Sie den Online-Pendlerrechner verwenden:

www.bmf.gv.at/pendlerrechner

Bitte beachten Sie, dass beim Pendlerrechner eine rück­

wirkende Abfrage nicht möglich ist.

Mit dem Ausdruck des Ergebnisses vom Pend­

lerrechner können Sie das Pendlerpauschale

auch bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeit­

geber beantragen. Dann wird das Pauschale

automatisch jeden Monat bei der Lohnverrech­

nung berücksichtigt.

Beiträge zu Gewerkschaften, Berufsverbänden und

Interessensvertretungen (

2

):

Auch diese Ausgaben können Sie ohne Anrechnung auf

das Werbungskostenpauschale absetzen. Wird Ihr Gewerk­

schaftsbeitrag bei der monatlichen Lohnverrechnung abge­

zogen, wird er dort bereits steuermindernd berücksichtigt.

Zahlen Sie ihn direkt an die Gewerkschaft, können Sie ihn

bei der ANV gelten machen – unter Punkt 10.3.

Pflichtbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungen (

3

):

Wenn Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen haben

und damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten,

schreibt Ihnen die Krankenkasse nachträglich Sozialver­

sicherungsbeiträge vor. Das ist auch dann der Fall, wenn

Sie ein voll versicherungspflichtiges und ein geringfügiges

Arbeitsverhältnis gleichzeitig haben. Diese Pflichtbeiträge

können Sie unter 10.4 für das Kalenderjahr, in dem Sie die

Beiträge bezahlt haben, abschreiben.

Werbungskosten mit Anrechnung auf das Pauschale

Berufsbedingte Ausgaben, die in Summe höher sind, als das

Ihnen zustehende Werbungskostenpauschale, können Sie

bei Ihrer ANV angeben. Dazu gehören die Aufwendungen,

die unter den Punkten 10.6-10.11 am Formular aufgelistet

sind. Das sind beispielsweise Arbeitsmittel, Fachliteratur,

beruflich veranlasste Reisekosten oder auch Ausbildungs-,

Fortbildungs- und Umschulungskosten und Kosten für Fa­

milienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung.