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Infoservice

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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Kostet ein Arbeitsmittel mehr als 400 Euro,

können Sie die Anschaffungskosten nur verteilt

über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg

absetzen. Für einen Computer z. B. beträgt die

Nutzungsdauer 3 Jahre.

Weitere Werbungskosten können Sie zusammengerech­

net unter 10.12 eintragen. Das sind z. B. die Betriebs­

ratsumlage oder Fehlgelder, die Sie Ihrer Arbeitgeberin

bzw. Ihrem Arbeitgeber erstatten müssen.

Werbungskostenpauschalen für bestimmte Berufs-

gruppen

Unter 10.13 finden Sie Berufsgruppen aufgelistet. Ge­

hören Sie einer dieser Gruppen an, haben Sie Anspruch

auf ein besonderes Werbungskostenpauschale. Dieses

Pauschale können Sie bei der ANV anstelle der tatsäch­

lichen Ausgaben geltend machen. Dadurch ersparen Sie

sich das Sammeln von Belegen. Voraussetzung dafür ist

jedoch, dass Sie tatsächlich Ausgaben für Ihren Beruf ha­

ben. Ersetzt Ihnen Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber

die beruflichen Ausgaben, dann sind die steuerfreien Kos­

tenersätze vom Werbungskostenpauschale abzuziehen.

Schritt 7: Außergewöhnliche Belastungen

Eine außergewöhnliche Belastung ist definiert durch:

■■

Außergewöhnlichkeit: höhere Ausgaben als bei den

meisten Steuerpflichtigen

■■

Zwangsläufigkeit: Kosten sind unausweichlich

■■

Wirtschaftliche Beeinträchtigung: Verminderung der

finanziellen Leistungsfähigkeit

Bei manchen außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie

einen Selbstbehalt tragen. Sie finden diese – das ist ab dem

Jahr 2016 neu – im Formular L ab unter 2.1-2.4. Diejenigen

ohne Selbstbehalt tragen Sie unter 2.5-2.12 ein.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Folgende Aufwendungen können Sie geltend machen: