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Infoservice
Ausländische Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber
Arbeiten Sie in Österreich für ein Unternehmen, das keine Betriebs-
stätte in Österreich hat, müssen Sie Ihr Einkommen mit der ANV selbst
versteuern. Ausnahme: Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber beauf-
tragt für die Personalverrechnung eine österreichische Steuerbera-
tungskanzlei. In diesem Fall wird Ihre Lohnsteuer gleich in der richtigen
Höhe abgeführt.
Vereinbaren Sie mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeit-
geber, dass Ihr Jahreseinkommen auf 14 Bezüge aufge-
teilt wird! Sonst profitieren Sie nicht von der begünstigten
Besteuerung des 13. und 14. Gehalts (Urlaubs- und Weih-
nachtsgeld).
Ausländische diplomatische Vertretungsbehörde und
internationale Organisationen
Sie sind in einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehör-
de, z. B. bei einer Botschaft, oder einer internationalen Organisation
angestellt? Bitte erkundigen Sie sich, ob bei Ihnen die Steuerpflicht in
Österreich besteht oder nicht. Wenn Sie in Österreich steuerpflichtig
sind, erfolgt die Besteuerung Ihres Bezugs im Rahmen der ANV.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Österreich hat mit vielen Ländern ein DBA abgeschlossen. Darin wird
geregelt, ob die Auslandseinkünfte in Österreich steuerpflichtig sind
(z. B. Gehalt, Pension). Bei der gleichzeitigen Steuerpflicht im Aus-
land und in Österreich bestimmt das DBA, wie die Einkünfte aus dem
jeweiligen Land in Österreich berücksichtigt werden, damit es zu keiner
Doppelbesteuerung kommt.
Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es 2 Methoden:
1
Die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
2
Die Anrechnungsmethode




