Table of Contents Table of Contents
Previous Page  98 / 164 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 98 / 164 Next Page
Page Background

96

www.arbeiterkammer.at

AK

Infoservice

Ausländische Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber

Arbeiten Sie in Österreich für ein Unternehmen, das keine Betriebs-

stätte in Österreich hat, müssen Sie Ihr Einkommen mit der ANV selbst

versteuern. Ausnahme: Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber beauf-

tragt für die Personalverrechnung eine österreichische Steuerbera-

tungskanzlei. In diesem Fall wird Ihre Lohnsteuer gleich in der richtigen

Höhe abgeführt.

Vereinbaren Sie mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeit-

geber, dass Ihr Jahreseinkommen auf 14 Bezüge aufge-

teilt wird! Sonst profitieren Sie nicht von der begünstigten

Besteuerung des 13. und 14. Gehalts (Urlaubs- und Weih-

nachtsgeld).

Ausländische diplomatische Vertretungsbehörde und

internationale Organisationen

Sie sind in einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehör-

de, z. B. bei einer Botschaft, oder einer internationalen Organisation

angestellt? Bitte erkundigen Sie sich, ob bei Ihnen die Steuerpflicht in

Österreich besteht oder nicht. Wenn Sie in Österreich steuerpflichtig

sind, erfolgt die Besteuerung Ihres Bezugs im Rahmen der ANV.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Österreich hat mit vielen Ländern ein DBA abgeschlossen. Darin wird

geregelt, ob die Auslandseinkünfte in Österreich steuerpflichtig sind

(z. B. Gehalt, Pension). Bei der gleichzeitigen Steuerpflicht im Aus-

land und in Österreich bestimmt das DBA, wie die Einkünfte aus dem

jeweiligen Land in Österreich berücksichtigt werden, damit es zu keiner

Doppelbesteuerung kommt.

Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es 2 Methoden:

1

Die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

2

Die Anrechnungsmethode